@Cremer/ AKW NEE
Die Rechtsnachfolge, zumeist nach dem Umwandlungsgesetz durch Verschmelzung o.ä., ist im handelsregister eingetragen. Im Falle einer wirksamen Umwandlung gehen alle Rechte und Pflichten über.
Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ergeben sich aus dem Inhalt, wie er bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Nachträglich abändern kann eine Vertragspartei den Vertrag grundsätzlich nicht. Der Vertrag gilt also mit dem Inhalt, mit dem er abgeschlossen wurde, bis er wirksam beendet wird. Wurde ein Sonderabkommen abgeschlossen, galt dafür die AVBEltV nicht kraft Gesetzes, sondern konnte allenfalls vertraglich einbezogen werden. Frage des Einzelfalls. Die Einbeziehung beweisen muss ggf. derjenige, der sich darauf beruft.