Energiepreis-Protest > Heilbronner Versorgungs GmBH

Was wurde aus dem Urteil des AG Heilbronn ?

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Gasrebell:
Am 15.04.05 hat das AG Heilbronn entschieden, dass ein dortiger Gaskunde die Preiserhöhung vorerst nicht zu zahlen braucht und hat den örtlichen Gasversorger zu Offenlegeung seiner Kalkulation aufgefordert.
Gegen diese Entscheidung kündigte der Gasversoger Berufung an.
Bis heute ist mir aber nicht bekannt, ob das Versorgungsunternehmen tatsächlich Berufung eingelegt hat oder ob das Urteil vom 15.04.05 zwischenzeitig rechtskräftig wurde.
Sollte jemand hierzu Information haben, wäre ich über eine entsprechende Mitteilung dankbar.

Gruß Gasrebell

Reinhold:
Amtsgericht-Heilbronn: Streit um Gaspreise geht in neue Runde

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=9887&g=gas

http://www.bboard.de/board/ftopic-46649425nx4456-94928.html

Reinhold


http://www.bigaspreis-bremen.de

http://gaspreis.bboard.de

RR-E-ft:
@Gasrebell

Nur zum Verständnis:


Das Gericht hatte den Versorger im Rahmen des Prozesses mit Beschluss vom 04.02.2005 aufgefordert, die Preiskalkulation offen zu legen, damit das Gericht die Billigkeit der Preiserhöhung überprüfen kann.

Dieser gerichtlichen Aufforderung kam der Versorger mit der üblichen Argumentation nicht nach.

Deshalb konnte das Gericht die Billigkeit nicht überprüfen. Deshalb musste es zu dem Schluss kommen, dass die Preiserhöhung unbillig und gegenüber dem klagenden Kunden unwirksam ist.

Jetzt ist die Berufung anhängig. Der Versorger hat nach meinem Kenntnisstand dieses Rechtsmittel eingelegt und ist nicht in Revision gegangen.

Vgl. auch hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=967

In einem Zahlungsprozess eines Stromversorgers hatte dieser auch seine Kalkulation nicht offen gelegt. Deshalb war es dem Gericht nicht möglich, den der Billigkeit entsprechenden Preis zu bestimmen. Die Zahlungsklage des Versorgers  wurde deshalb vollständig abgewiesen (OLG München, NJW-RR 1999, S. 421).

Spiegelbildlich hat ein Gericht einem Stromkunden den von ihm zurückverlangten Betrag zugesprochen, weil der Versorger trotz gerichtlichen Hinweises seine Kalkulation nicht offen gelegt hatten und deshalb nicht festgestellt werden konnte, ob dem Kunden etwa ein anderer Rückerstattungsanspruch zugestanden hätte (vgl. LG Mühlhausen vom 12.04.2005).

Das Gericht kann maximal nur soviel zusprechen, wie vom Kläger beantragt. Möglich deshalb, dass der auf Rückzahlung klagende Stromkunde noch mehr hätte erfolgreich zurückverlangen können.

Es ist also kein Versorger verurteilt worden, seine Kalkulation offen zu legen. Solcher Urteile bedarf es auch überhaupt nicht.


Wird die Kalkulation vom Versorger jedoch nicht offen gelegt, geht dies aus prozessualen Gründen (Darlegungs- und Beweislast) wie aufgezeigt zu dessen Lasten.




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Frank Striewe:
Hallo,

gibt es zum Heilbronner Verfahren irgendetwas Neues?

Gruß
Frank

RR-E-ft:
Die Berufungsverhandlung am LG Heilbronn soll Mitte November sein.
Bis dehin gilt es abzuwarten.

Ich erwarte nicht, dass sich in der Berufungsinstanz etwas ändern wird.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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