@Datko
Auch wenn diese Passage nicht im Vertrag enthalten wäre, ergibt sich dies aus §§ 313, 314 BGB.
Fraglich ist, wann die weitere Vertragsdurchführung für eine Partei bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar wird. Derjenige, der sich darauf beruft, hat die Unzumutbarkeit darzulegen und zu beweisen.
Der Vertrag kann - wenn diese Voraussetzung vorliegt - jedoch nicht einseitig angepasst werden, sondern es bedarf Neuverhandlungen, bei deren Scheitern § 314 BGb die Lösung aufzeigt.