@tangocharly
Bei gesetzlichem oder vertraglichem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht hat der andere Vertragsteil die Einrede aus § 315 Abs. 3 BGB.
Ob die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat die zur Leistungsbestimmung berechtigte Partei im Prozess darzulegen und ggf. zu beweisen.
Das Gericht könnte feststellen, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht und deshalb von Anfang an verbindlich war oder aber, dass die Billigkeit nicht nachgewiesen sei. Die Unbilligkeit steht damit jedoch auch nicht fest.
Nur wenn (positiv) feststeht, dass die Leistungsbestimmungs unbillig war, und zudem ein Antrag auf Ersatzbestimmung gestellt ist, kann überhaupt eine Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ergehen mit der Folge der Fälligkeit mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils (BGH NJW 1996, 1054).
Lässt sich nicht feststellen, ob die einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprach oder nicht, muss eine Zahlungsklage hingegen als derzeit unbegründet abgewiesen werden, ohne dass es zu einer Ersatzbestimmung überhaupt kommt (BGH NJW-RR 1992, 183).
Fälligkeit?