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Autor Thema: rhenag: aktuelles Schreiben an Gaspreisprotestler  (Gelesen 7713 mal)

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Offline elektron

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rhenag: aktuelles Schreiben an Gaspreisprotestler
« am: 11. Januar 2008, 11:33:58 »
Nachdem ich den vergangenen Gaspreiserhöhungen widersprochen und seither nur den Preis von 2005 bezahlt habe, erreichte uns heute der unten zitierte (Form-)Brief der rhenag.

Nachdem die rhenag bislang die Kürzungen der Abschläge und der Rechnungen jovial akzeptiert hat, sieht sie mittlerweile offenkundig die Rechtslage als ausreichend zu ihren Gunsten geklärt an. Wer als rhenag-Kunde nach Erhalt der Jahresabrechnung im April weiterprotestieren will, scheint sich damit auf ein Gerichtsverfahren gefasst machen zu müssen.  :(

elektron

--- Hier der Brief (vom 08.01.2007) im Wortlaut: ---

\"Sehr geehrte(r) Frau/Herr,

Sie haben unserer Gaspreisanpassung zum 01.01.2008 widersprochen.

Wir möchten Sie daher auf das Urteil des BGH vom 13.06.2007 hinweisen. Das Urteil kann im Internet unter http://www.bundesgerichtshof.de/index.php?entscheidungen/entscheidungen eingesehen werden.

In seiner Urteilsbegründung weist der BGH vor allem auf folgende Aspekte hin:

1. Gasversorgungsunternehmen dürfen ihre Preise einseitig durch öffentliche Bekanntgabe ändern.
2.  Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen einseitigen Änderung ist vor allem, dass das Gasversorgungsunternehmen nur seine gestiegenen Gasbezugskosten an seine Kunden weitergibt.

Unser Unternehmen erfüllt die vom BGH vorgegeben Kriterien für einen Billigkeitsnachweis. Wir haben Erhöhungen an Sie nur in dem Umfang weitergegeben, wie wir Bezugkostensteigerung durch unseren Vorlieferanten akzeptieren mussten.

Entsprechende Bestätigungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben wir in der Vergangenheit bereitgestellt bzw. werden wir für die Preisanpassung zum 01.01.2008 in Kürze auf unserer Internetseite veröffentlichen.

Gestützt auf das Grundsatzurteil des BGH haben auch zahlreiche andere Gerichte die Billigkeit von Preiserhöhungen anerkannt.

Exemplarisch sei auf folgende Urteile verwiesen:

LG Freiburg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: 3 S 288106
Ein Kunde hatte auf Feststellung der Unbilligkeit einer Gaspreiserhöhung seines örtlichen Gasversorgers geklagt und war vor dem AG Freiburg unterlegen. Das LG Freiburg hat dieses Urteil aufrechterhalten. Das LG Freiburg weist auch zutreffend darauf hin, dass eine Überprüfung der zwischen Gasversorger und Gaslieferant vereinbarten Bezugspreise im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB nicht erfolgt.

LG München 1, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 12 0 17018106
Mehrere Kläger hatten auf Feststellung der Unbilligkeit von Gaspreiserhöhungen des örtlichen Gasversorgers geklagt und waren unterlegen. Das Gericht stellte fest, dass die Preissteigerungen allein auf gestiegenen Bezugskosten beruhten. Die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten ist nach zutreffender Beurteilung des Gerichts nicht unbillig.

LG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2007, Az.: 34 0 (Kart) 59107
Das örtliche Energieversorgungsunternehmen hatte einen Kunden, der unter Berufung auf § 315 BGB Rechnungen gekürzt hatte, auf Zahlung des Restbetrages verklagt und obsiegt. Das LG Düsseldorf stellte fest, dass die Preissteigerung allein auf einer Weitergabe der gesteigerten Bezugskosten beruht.

Auch wir geben mit unserer Preisanpassung zum 01.01.2008 allein gestiegene Bezugskosten an Sie als Letztverbraucher weiter. Nach den Grundsätzen des BGH sowie der aufgeführten unterinstanzlichen Gerichte ist unsere Preiserhöhung damit als angemessen und billig anzusehen.

Aufgrund der in der Vergangenheit unterschiedlichen Rechtsauffassungen haben wir es bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geduldet, dass die zwischen Ihnen und uns streitigen Beträge von Ihnen nicht gezahlt wurden. Unsere Ansprüche auf diese Beträge halten wir nach wie vor vollumfänglich aufrecht.

Wir hoffen, mit Ihnen im Jahre 2008 ohne gerichtliche Auseinandersetzung eine abschließende Klärung der Angelegenheit erzielen zu können. Diesbezüglich werden wir Sie zu gegebener Zeit ansprechen.

Ihrem Wunsch entsprechend haben wir die Ihnen mitgeteilte Höhe des Abschlages korrigiert. Es bleibt somit ab dem 01.02.2008 bei einem monatlichen Abschlag in Höhe von xx Euro.

Mit freundlichen Grüßen

rhenag rheinische Energie Aktiengesellschaft\"

Offline Pinguin

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rhenag: aktuelles Schreiben an Gaspreisprotestler
« Antwort #1 am: 16. Januar 2008, 13:58:54 »
Hallo,
ja, dieses Schreiben habe ich auch bekommen. Die schreiben \"Sie haben unserer Gaspreisanpassung widersprochen\", es geht aber doch um den Gesamtpreis.

Abgesehen davon, wage ich doch stark zu bezweifeln, dass lediglich steigende Beszugskosten weitergegeben wurden. Das ist doch erst einmal eine Behauptung der Rhenag, die zu beweisen wäre, oder irre ich? Ich meine schreiben kann man viel...

Und die exemplarischen Urteile.... naja, es gibt auch andere die eher für den Verbraucher sprechen. Hm, ich halte das eher wieder für einen Einschüchterungsversuch. Aus Sicht des Versorgers werde auf diesen Brief hin wahrscheinlich wieder eine ganze Menge Wiedersprüchler den Rückzug antreten, das ist es doch was die wollen. Sobald die eine Möglichkeit sehen, die Anzahl der Rebellen zu reduzieren, wird sie genutzt.

Also ich bin mir da noch nicht so sicher, ob die Rhenag Kunden im April den Kopf in den Sand stecken sollten. Ich hab zwar noch nicht alles durch, aber das ist erstmal meine Ansicht.

Michael

Offline Eternity313

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rhenag: aktuelles Schreiben an Gaspreisprotestler
« Antwort #2 am: 18. Januar 2008, 20:58:05 »
Hallo zusammen,

ich habe dieses Schreiben auch erhalten und werde da erst mal nichts machen und abwarten.

Meine Widersprüche habe ich alle brav geschrieben.

Die spucken ja in jedem Schreiben Feuer, hier haben sie es noch mit ein paar Gerichtsurteilen \"aufgehübscht\".

Die Rhenag verweist in ihrem Schreiben auf das Urteil vom BGH vom 13.06.2007. Das wird hier diskutiert:

BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

Da steht ein Heidenzeug, aber im Grunde genommen kann man als Essenz draus ziehen, dass es immer darauf ankommt, welchen Tarif man hat (Grundversorgung oder Sondervertrag).

Bei dem Urteil ging es nicht um Sondervertragskunden, das bin ich nämlich bei der Rhenag.

In dem anderen Thread heißt es:



\"RR-E-ft
Foren Gott

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Beitrag   14.06.2007 10:07
   
@Alfred W.

Zunächst stellt sich die Frage, ob man von dem Urteil überhaupt selbst betroffen ist.

Das ist dann nicht der Fall, wenn man zu einem Sonderpreis als Sondervertragskunde beliefert wird.

...

Ist man Sondervertragskunde, so erfolgt die Prüfung nach §§ 305 ff. BGB, was zumeist zur Folge hat, dass solche Klauseln unwirksam sind und gar keine Preisänderungsbefugnis besteht.\"



Ich sehe das auch so, dass die Rhenag mal wieder ein paar Rebellen in die Knie zwingen will, die zu schwach sind, weiterzumachen. Leider wird das so sein...

Grüße
Eternity313

Offline RR-E-ft

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rhenag: aktuelles Schreiben an Gaspreisprotestler
« Antwort #3 am: 18. Januar 2008, 22:10:28 »
@Eternity313

Was soll man machen?

Stützkorsetts verteilen, um das Rückrad zu entlasten/ zu verstärken ?

Der Bund der Energieverbraucher hat den Energieschutzbrief und den Prozesskostenfond aufgelegt.

Wer davon keinen Gebrauch macht und einknickt, braucht meines Erachtens das hohe Lied von der Ausbeuterei nicht mehr zu intonieren.

Offline Bonbolle

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rhenag: aktuelles Schreiben an Gaspreisprotestler
« Antwort #4 am: 07. Mai 2008, 10:37:46 »
Ich habe den aktuellen Preiserhöhungen sowie der Jahresrechnung 2008 für 2007 widersprochen. So wie in den vergangenen Jahren seit 2005 auch.
Als Antwort bekam ich eine Bestätigung meines Einspruches und eine neue Rechnung, in der der von mir festgelegte Abschlag aufgeführt war. Da die alte Rechnung somit ungültig geworden ist, habe ich auch der neuen Rechnung widersprochen und auch nur den von mir berechneten Differenzbetrag gezahlt. In Anbetragcht des neusten BGH Urteils und weiteren aktuellen Urteilen hab ich  eigentlich keine Angst mit den Widersprüchen weiter zu machen. Auch habe ich die neuen Geschäftsbedingungen (Thema in 2007) abgelehnt und somit gelten die alten Geschäftsbedingungen weiter.
Sollte nun die rhenag eine Mahnverfahren anstrengen, habe ich mir schon die Rückendeckung meiner Rechtschutzversicherung und eines Anwaltes in der Region geholt. Selbst der sagte, was die rhenag da versucht abzuziehen ist nicht hinnehmbar. Mit den ganzen positiven Urteilen im Rücken kann uns, den Protestlern, doch eigentlich nichts passieren. Ich freue mich immer auf Post von der rhenag. Aber bisher kam da ja nur heiße Luft und Einschüchterungsversuche.
Also ich für meinen Teil habe mir vorgenommen das bis zu einer gerichtlichen Klärung durchzuziehen. Nur warte ich eben darauf, das die rhenag den ersten Schritt macht. Denn dann müssen die ja beweisen, das Ihrer Forderungen rechtens sind.

Offline elektron

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rhenag: aktuelles Schreiben an Gaspreisprotestler
« Antwort #5 am: 27. Mai 2008, 12:57:59 »
Hallo, Bonbolle,

bist du Grundvertrags- oder Sonderkunde? (Würde mich interessieren, ob die rhenag gegenüber den verschiedenen Kundentypen unterschiedlich argumentiert.)

Zitat
... Nur warte ich eben darauf, das die rhenag den ersten Schritt macht. Denn dann müssen die ja beweisen, das Ihrer Forderungen rechtens sind.
Da darf man gespannt sein, wie sich das Bundeskartellamt zur aktuellen Preisgestaltung der rhenag äußert ...!

elektron

Offline Bonbolle

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rhenag: aktuelles Schreiben an Gaspreisprotestler
« Antwort #6 am: 19. Juli 2008, 20:18:08 »
Hi elektron,

Ich bin, so steht es jedenfalls in den Rechnungen, Sondervertragskunde. Leider habe ich gestern die E-Mail mit der nächsten Preiserhöhung zum 1. September bekommen. In diesem Schreiben steht viel von wegen Ölpreiserhöhung, allgemeine Preissteigerung und so weiter und so weiter.
Dieser Preiserhöhung/Gesamtpreis werde ich natürlich auch dieses mal widersprechen.

Bezüglich der Frage nach der unterschiedlichen Bahndlung von Sondervertragskunden und Grundvertragskunden kann ich eigentlich nur immer wieder die Ähnlichkeit/Gleichheit der Schreiben die von der rhenag kommen anführen.
Auf eines Ihrer Schreiben Aufgrund des ersten BGH Urteils Zitat:\"Wir möchten Sie daher auf das Urteil des BGH vom 13.06.2007 hinweisen. Das Urteil kann im Internet unter http://www.bundesgerichtshof.de/index.ph.../entscheidungen eingesehen werden.\" habe ich denen geschrieben, das diese Urteil nicht für mich zurteffen würde. Eine aussagekräftige Antwort darauf habe ich nicht bekommen. Nur wieder ein Standardschreiben.

So, soweit so gut. Ich werde berichten wie es weiter geht.

 

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