Nachdem ich den vergangenen Gaspreiserhöhungen widersprochen und seither nur den Preis von 2005 bezahlt habe, erreichte uns heute der unten zitierte (Form-)Brief der rhenag.
Nachdem die rhenag bislang die Kürzungen der Abschläge und der Rechnungen jovial akzeptiert hat, sieht sie mittlerweile offenkundig die Rechtslage als ausreichend zu ihren Gunsten geklärt an. Wer als rhenag-Kunde nach Erhalt der Jahresabrechnung im April weiterprotestieren will, scheint sich damit auf ein Gerichtsverfahren gefasst machen zu müssen.
elektron
--- Hier der Brief (vom 08.01.2007) im Wortlaut: ---
\"Sehr geehrte(r) Frau/Herr,
Sie haben unserer Gaspreisanpassung zum 01.01.2008 widersprochen.
Wir möchten Sie daher auf das Urteil des BGH vom 13.06.2007 hinweisen. Das Urteil kann im Internet unter
http://www.bundesgerichtshof.de/index.php?entscheidungen/entscheidungen eingesehen werden.
In seiner Urteilsbegründung weist der BGH vor allem auf folgende Aspekte hin:
1. Gasversorgungsunternehmen dürfen ihre Preise
einseitig durch öffentliche Bekanntgabe ändern.
2. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen einseitigen Änderung ist vor allem, dass das Gasversorgungsunternehmen
nur seine gestiegenen Gasbezugskosten an seine Kunden weitergibt.
Unser Unternehmen erfüllt die vom BGH vorgegeben Kriterien für einen Billigkeitsnachweis. Wir haben Erhöhungen an Sie nur in dem Umfang weitergegeben, wie wir Bezugkostensteigerung durch unseren Vorlieferanten akzeptieren mussten.
Entsprechende Bestätigungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haben wir in der Vergangenheit bereitgestellt bzw. werden wir für die Preisanpassung zum 01.01.2008 in Kürze auf unserer Internetseite veröffentlichen.
Gestützt auf das Grundsatzurteil des BGH haben auch zahlreiche andere Gerichte die Billigkeit von Preiserhöhungen anerkannt.
Exemplarisch sei auf folgende Urteile verwiesen:
LG Freiburg, Urteil vom 19.07.2007, Az.: 3 S 288106 Ein Kunde hatte auf Feststellung der Unbilligkeit einer Gaspreiserhöhung seines örtlichen Gasversorgers geklagt und war vor dem AG Freiburg unterlegen. Das LG Freiburg hat dieses Urteil aufrechterhalten. Das LG Freiburg weist auch zutreffend darauf hin, dass eine Überprüfung der zwischen Gasversorger und Gaslieferant vereinbarten Bezugspreise im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB nicht erfolgt.
LG München 1, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 12 0 17018106Mehrere Kläger hatten auf Feststellung der Unbilligkeit von Gaspreiserhöhungen des örtlichen Gasversorgers geklagt und waren unterlegen. Das Gericht stellte fest, dass die Preissteigerungen allein auf gestiegenen Bezugskosten beruhten. Die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten ist nach zutreffender Beurteilung des Gerichts nicht unbillig.
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2007, Az.: 34 0 (Kart) 59107Das örtliche Energieversorgungsunternehmen hatte einen Kunden, der unter Berufung auf § 315 BGB Rechnungen gekürzt hatte, auf Zahlung des Restbetrages verklagt und obsiegt. Das LG Düsseldorf stellte fest, dass die Preissteigerung allein auf einer Weitergabe der gesteigerten Bezugskosten beruht.
Auch wir geben mit unserer Preisanpassung zum 01.01.2008 allein gestiegene Bezugskosten an Sie als Letztverbraucher weiter. Nach den Grundsätzen des BGH sowie der aufgeführten unterinstanzlichen Gerichte ist unsere Preiserhöhung damit als angemessen und billig anzusehen.
Aufgrund der in der Vergangenheit unterschiedlichen Rechtsauffassungen haben wir es bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage zunächst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geduldet, dass die zwischen Ihnen und uns streitigen Beträge von Ihnen nicht gezahlt wurden. Unsere Ansprüche auf diese Beträge halten wir nach wie vor vollumfänglich aufrecht.
Wir hoffen, mit Ihnen im Jahre 2008 ohne gerichtliche Auseinandersetzung eine abschließende Klärung der Angelegenheit erzielen zu können. Diesbezüglich werden wir Sie zu gegebener Zeit ansprechen.
Ihrem Wunsch entsprechend haben wir die Ihnen mitgeteilte Höhe des Abschlages korrigiert. Es bleibt somit ab dem 01.02.2008 bei einem monatlichen Abschlag in Höhe von xx Euro.
Mit freundlichen Grüßen
rhenag rheinische Energie Aktiengesellschaft\"