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Autor Thema: LG Osnabrück Beschluss 06.03.2008 (Berufung), AG Lingen 19.09.2007  (Gelesen 6070 mal)

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Offline enerveto

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Landgericht Osnabrück Beschluss vom 06.03.2008 - 5 S 503/07 (Berufung)

Gegen das unter „>Allgemein >Service > Container Urteilssammlung“ vorliegende Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 19.09.2007 – 12 C 993/06 (X) hat die Stadtwerke Lingen GmbH Berufung beim Landgericht Osnabrück eingelegt.
Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 06.03.2008 – 5 S 503/07 die Berufung zurückgewiesen.

Zitat
„…Insbesondere ersetzt die in einem anderen Rechtsstreit ergangene Entscheidung vom 30.1.2008, an dem die Kläger nicht beteiligt waren, keinen Sachvortrag zur Billigkeit der Gaspreiserhöhung. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung insoweit an jeglichem Sachvortrag seitens der Beklagten fehlte. …“

Offline RR-E-ft

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LG Osnabrück Beschluss 06.03.2008 (Berufung), AG Lingen 19.09.2007
« Antwort #1 am: 09. April 2008, 21:49:36 »
Siehste auch hier.

Demgemäß genügt es auch nicht, wenn ein verklagter Verbraucher auf ein Urteil verweist, wonach die konkreten Preiserhöhungen des konkreten Versorgers unbillig waren.

Weil es keine Bindungswirkung für andere Verfahren gibt, kommt es immer wieder auf die konkreten Darlegungen, das konkrete Bestreiten und die konkreten Beweisantritte an.

Das bedeutet, dass sich der Versorger jedes mal aufs neue mit einzelnen Verbrauchern über die gleichen Fragen streiten muss, mit jeweils ungewissem Ausgang.

Befriedigend ist dieser Zustand auch nicht. Es sollte durch den Gesetzgeber die Möglichkeit von Musterprozessen mit Bindungswirkung geschaffen werden.

Offline enerveto

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LG Osnabrück Beschluss 06.03.2008 (Berufung), AG Lingen 19.09.2007
« Antwort #2 am: 18. April 2008, 21:24:04 »
Musterprozess mit Bindungswirkung

Ein Slogan im Forum:
„Nach der Offenlegung ist vor der Offenlegung.“

Zitat
RR-E-ft
„…Befriedigend ist dieser Zustand auch nicht. Es sollte durch den Gesetzgeber die Möglichkeit von Musterprozessen mit Bindungswirkung geschaffen werden.“

Was und wie soll denn da „bemustert und befriedet“ werden?
Ein Versorger hat möglicherweise sowohl Tarifkunden als auch Sondervertragskunden.
Der eine Kunde rügt die Preiserhöhung, der andere Kunde den Gesamtpreis.
Dem einen Kunden gefällt die Preisänderung zum Termin A nicht, ein anderer Kunde wählt den Termine B. Zu einem Änderungszeitpunkt spielt das geänderte Netzentgelt eine Rolle, zu einem anderen Zeitpunkt nicht und so weiter …

Musterprozesse: z.B. „Contergan“, „Holzschutzmittel“, demnächst auch „Volksaktie Telekom“.
Es sind volkswirtschaftlich bedeutende Wirtschaftszweige beteiligt: Pharmazie, Chemie, Telekommunikation – und hier Energie.
Die Musterprozesse sollten wohl zum „Rechtsfrieden“ beitragen:
Die Spätfolgen der Contergangeschädigten werden durch höhere Renten vom Staat (Steuerzahler) gemildert. Die Holzschutzmittelgeschädigten sind leer ausgegangen.
Was haben denn die Energieverbraucher von Musterprozessen zu erwarten?
„Rechtsfrieden“?!
Wie heißt es dann doch so tröstlich: „Das Geld ist ja nicht weg, das haben nur die Anderen!“

Da wird doch schon das Gaspreisurteil des BGH vom 13.06.2007 wie ein „Musterprozess“ verwendet. Zumal auch der vorsitzende Richter damit auf „Vortragsreise“ war.
Hinterlässt aber bei den Energie-Verbrauchern wohl doch noch keinen „Rechtsfrieden“?!

 

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