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Autor Thema: LG Duisburg, Urt. v. 10.05.2007 - 5 S 76/06  (Gelesen 6916 mal)

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Offline RR-E-ft

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LG Duisburg, Urt. v. 10.05.2007 - 5 S 76/06
« am: 10. Mai 2007, 14:01:58 »
[ 31-C-295-05 13-07-2006 ; VIII-ZR-36-06 14-03-2007 ; VIII-ZR-144-06 28-03-2007 ; 5-S-76-06 10-05-2007 ]


LG Duisburg, Urteil vom 10.05.2007 - 5 S 76/06

Das LG Duisburg hat in der Berufung das Urteil des AG Dinslaken aufgehoben und die Zahlungsklage des Versorgers abgewiesen, weil dieser seine Kalkulation nicht offen gelegt hatte und deshalb das Gericht nicht prüfen konnte, ob die vom Versorger einseitig festgelegten und zur Abrechnung gestellten Preise überhaupt der Billigkeit entsprachen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.


Obschon die Lokalpresse bereits über die mündliche Verhandlung berichtet hatte, findet sich beim betroffenen Versorger bisher keine Stellungnahme:

http://www.rp-online.de/public/article/regional/niederrheinnord/dinslaken/nachrichten/dinslaken/423037

http://www.stadtwerke-dinslaken.de/Download/pm_keine_artikel.pdf

Offline RR-E-ft

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LG Duisburg, Urt. v. 10.05.2007 - 5 S 76/06
« Antwort #1 am: 10. Mai 2007, 17:03:21 »
Nun gibt es eine Stellungnahme des betroffenen Unternehmens:

http://www.stadtwerke-dinslaken.de/Aktuell/pm_std_gaspreisentscheidung.html

Dabei wird wohl verkannt, dass der Streit in dem Verfahren vor dem BGH - VIII ZR 36/06 nur eine Gaspreiserhöhung betrifft, der Streitgegenstand dort nach § 308 ZPO beschränkt ist.

Die Zahlungsklage des Unternehmens betraf nicht eine Gaspreiserhöhung, sondern einen Zahlungsanspruch aufgrund erhöhter Preise.

Ein kleiner, aber möglicherweise sehr entscheidender Unterschied:


Sowohl aus dem Urteil des BGH vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 Rn. 16 als auch aus dem Beschluss des BGH vom 14.03.2007 - VIII ZR 36/06 geht hervor, dass die  Billigkeitskontrolle einer Tarifpreiserhöhung in direkter Anwendung des § 315 BGB erfolgt und es deshalb auf eine Monopolstellung gar nicht ankommen kann.

Wo das Unternehmen seit 01.April 2007 den Gas- zu- Gas- Wettbewerb sehen will, wo wohl der einzige Wettbewerber E- wie- einfach seine Preise an die Stadtwerke- Preise gekoppelt hat, bleibt unerfindlich.

Die Stadtwerke wollen wohl in jedem Falle in Revision zum Bundesgerichtshof gehen, so dass es für sie noch weitere Erkenntnisse geben könnte.

Eine Zahlungsklage eines Gasversorgungsunternehmens war bisher noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Lediglich nach dem Gaspreisurteil des LG Karlsruhe ist eine weitere Revision anhängig, der jedoch ein anders gearteter Sachverhalt zu Grunde liegt.

Deshalb ist es gut, wenn es zu dieser Revision kommt.

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LG Duisburg, Urt. v. 10.05.2007 - 5 S 76/06
« Antwort #3 am: 17. Mai 2007, 19:20:09 »
Das sehr gut begründete Urteil ist nun hier veröffentlicht:

Urteil LG Duisburg

Dass vorbehaltlose Zahlungen einen Rückforderungsanspruch ausschließen könnten, steht indes im Widerspruch zum Urteil des BGH v. 05.02.03 - VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449.

Offline RR-E-ft

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LG Duisburg, Urt. v. 10.05.2007 - 5 S 76/06
« Antwort #4 am: 14. Februar 2008, 18:24:02 »
Gegen das Urteil wurde Revision einegelegt.

Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VIII ZR 138/07 anhängig.

Die mündliche Verhandlung am BGH ist terminiert auf den 28.05.2008, 9.00 Uhr.

 

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