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Autor Thema: AG Pinneberg: E.ON Stromsperre infolge § 315 BGB unzulässig  (Gelesen 6090 mal)

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Offline RR-E-ft

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[ 67-C-123-06  19-07-2006 ]
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1871/

E.ON Hanse musste wieder einmal - wie bereits vor dem LG Itzehoe - gegenüber Heizstromkunden erheblich zurück stecken und eiligst den geordneten Rückzug antreten, nachdem die Sache wegen einer Sperrandrohung vor Gericht ging.  

Strom- Kunden, die sich mit dem Unbilligkeitseinwand zur Wehr setzen, darf der Strom nicht abgestellt werden.

Man darf gestrost davon ausgehen, dass der mit einem umfassenden juristischen Kompetenzcenter ausgestattete Konzern, für den die größten Anwaltskanzleien des Landes streiten, nicht zurück gesteckt hätte, wenn er eine Chance für sich gesehen hätte:


http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15655


Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/

Vorgeschichte:


Trotz Einstweiliger Verfügung und Anerkenntnisurteil:
E.ON Hanse droht jetzt auch Heizstromkunden Lieferstopp an

Die Firma E.ON Hanse AG droht einer langjährigen Heizstromkundin aus Schleswig-Holstein mit einer Versorgungsunterbrechung, weil diese die Bezahlung der geforderten Strompreiserhöhung verweigert.

Dabei hatte E.ON Hanse 2004 bei gleicher Sachlage eine vor dem Landgericht Itzehoe (Entscheidung vom 15. November 2004, Az. 2 O 460/04) von einem anderen Heizstromkunden erwirkte Einstweilige Verfügung auf Weiterbelieferung sogar per Anerkenntnisurteil akzeptiert.

Die Verbraucherin war 2005 - wie 37.000 andere Heizstromkunden von E.ON Hanse auch - aufgefordert worden binnen einer kurzen Frist ihren bestehenden Liefervertrag aufzugeben und einen neuen sog. „ThermoStrom-Vertrag“ zu unterzeichnen.
Die betroffene E.ON Hanse Kundin verweigerte ihre Unterschrift und ließ sich auch nicht telefonisch von E.ON Hanse Mitarbeitern unter Druck setzen.

Hintergrund:
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein werden E.ON Hanse Kunden, die den ThermoStrom-Vertrag unterzeichnen, gegenüber den Regelungen des Altvertrages schlechter gestellt. So haben nach Auskunft von E.ON Hanse ca. 7000 Kunden diesen Vertrag nicht akzeptiert und müssen dies nach Ansicht der Verbraucherzentrale auch nicht.

Daraufhin erhielt die Verbraucherin eine „Kündigung“ Ihres Altvertrages zum Ende des Jahres 2005, deren Wirksamkeit umstritten ist. E.ON Hanse stellt seitdem die teureren behördlich genehmigten sog. allgemeinen Tarife in Rechnung.

Die Kundin hat von dem Recht Gebrauch gemacht, die Unbilligkeit der behördlich genehmigten allgemeinen Tarife einzuwenden. Dieses Recht wird durch langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt. Da E.ON Hanse den Billigkeitsnachweis verweigert, hat die Kundin zu Recht niedrigere monatliche Vorauszahlungen nur auf Basis der günstigeren Preise ihres Altvertrages bezahlt.

Andere E.ON Hanse Heizstrom-Kunden, die ebenfalls die Unterzeichnung des ThermoStrom-Vertrages verweigert haben und von denen jetzt Vorauszahlungen und Jahresabrechnungen zu den allgemeinen Tarifen gefordert werden, sollten ebenfalls nur die Tarife ihres Altvertrages bezahlen. Sie können sich unter Berufung auf das bereits bestehende Anerkenntnisurteil des Landgerichts Itzehoe notfalls per Einstweiliger Verfügung gegen einen angedrohten oder erfolgten Lieferstopp wehren.



Die betroffene Verbraucherin hatte sich genau so verhalten, wie es hier immer dargestellt wurde, hatte sich auch nicht durch beirren lassen.

Wieder einmal bestätigt sich, dass es nicht besonders geschickt ist, wehrhaften Kunden die Verträge zu kündign und diese auf den teureren Allgemeinen Tarif zu verweisen.

Der Schuss geht für den Versorger regelmäßig nach hinten los.

Aber bitte daran denken, dass ohne anwaltliche Vertretung eines solches Ergebnis wohl nicht zu erzielen gewesen wäre.

Bisher kein Kommentar aus Quickborn:

http://www.eon-hanse.com



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline VictorF

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AG Pinneberg: E.ON Stromsperre infolge § 315 BGB unzulässig
« Antwort #1 am: 08. August 2006, 10:17:48 »
Sehr geehrter Herr Kollege Fricke,
danke für Ihren oben genannten Beitrag, den ich zum Anlass genommen habe mich bei dem Forum anzumelden.

Die Gerichtsentscheidung (Kostenbeschluss wegen Erledigung) liegt mir als Vertreter der obsiegenden Verbraucherin vor. Bei Bedarf übermittle ich Ihnen den Beschluss gerne.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen aus Kiel!

Thorsten Meinicke
Rechtsanwalt
recht@verbraucherzentrale-sh.de

Offline RR-E-ft

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AG Pinneberg: E.ON Stromsperre infolge § 315 BGB unzulässig
« Antwort #2 am: 08. August 2006, 13:06:13 »
Sehr geehrter Herr Kollege Meinicke,

Glückwunsch erst einmal!

Diese erfreuliche Entscheidung sollte m. E. hier in der \"Urteilssammlung\" auf der Seite veröffentlicht werden, um auch anderen Verbrauchern Erbauung zu verschaffen.

Es hat sich gezeigt, dass die Urteils- und Entscheidungssammlung
bereits vielen Verbrauchern überaus nützlich war.

Sollte die Entscheidung inhaltlich \"mehr\" hergeben, bitte auch an eine Veröffentlichung in WuM, VuR, ZNER.... denken.

Erfolgreiche Entscheidungen, die in Schubladen verschwinden, nutzen sonst wenig über den Tag hinaus.


Freundliche kollegiale Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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