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Autor Thema: Landgericht Zwickau, Urt. v. 19.09.12 Az. 7 O 759/10  (Gelesen 9636 mal)

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Offline RR-E-ft

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Landgericht Zwickau, Urt. v. 19.09.12 Az. 7 O 759/10
« am: 19. September 2012, 16:07:15 »
Weiteres Gaspreis-  Urteil


Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau hat mit Endurteil vom 19.09.12 Az. 7 O 759/10
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Varga auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.12 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2.   Es wird festgestellt, dass der Klägerin in dem Vertragsverhältnis über Gaslieferungen für die Abnahmestelle ...., Kundennummer .... ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises nicht zusteht.

2.   Es wird festgestellt, dass die einseitigen Gaspreisneufestsetzungen der Klägerin in dem bestehenden Vertragsverhältnis über Gaslieferungen für die Abnahmestelle .... Werdau, Kundennummer ... vom 01.10.2004, 15.07.2005, 01.01.2006, 01.04.2006, 01.07.2006, 01.10.2006, 01.01.2007, 01.04.2007, 01.07.2007, 01.10.2007, 01.01.2008, 01.04.2008, 01.10.2008, 01.01.2009, 01.05.2009 unwirksam sind.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Damit folgte das Gericht vollständig den Anträgen des beklagten Gaskunden.

Der Streitwert wurde auf 8.569,41 EUR festgesetzt.


Die durch Becker Büttner Held (BBH Berlin, Bearbeiter: Dr. Melanie Meyer, Stefan Wollschläger, Anja Beermann, Torsten Schröder, Anja Beermann) vertretene Stadtwerke Werdau GmbH hatte einen Gaskunden, der seit 2004 Widerspruch gegen Gaspreiserhöhungen eingelegt und fortan seine Zahlungen gekürzt hatte, lediglich wegen deshalb offenstehender Forderungen aus einer Verbrauchsabrechnung 2005 iHv. 241,15 EUR vor dem Amtsgericht Zwickau verklagt.
Nach Erhebung der Widerklage mit den zuerkannten Feststellungsanträgen wurde der Rechtsstreit (streitwertabhängig) an das Landgericht Zwickau verwiesen.

Die getroffene  Entscheidung gründet darauf, dass der Beklagte zu einem Sonderabkommen- Gaspreis beliefert wurde, ein Preisänderungsrecht zugunsten der Klägerin deshalb nicht bestand, weil eine Preisänderungsklausel in den Vertrag nicht einbezogen worden war. Das Landgericht stützt sich dabei auf die bekannte Rechtsprechung des OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az 9 U 93/10.

Die Verfahrenskosten erster Instanz belaufen sich auf 3.262,16 EUR.
Diese hat die Klägerin zu tragen, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird.
« Letzte Änderung: 20. September 2012, 00:41:27 von RR-E-ft »

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Re: Landgericht Zwickau, Urt. v. 19.09.12 Az. 7 O 759/10
« Antwort #1 am: 19. September 2012, 19:09:43 »

Die durch Becker Büttner Held (BBH Berlin, Bearbeiter: Dr. Melanie Meyer, Stefan Wollschläger, Anja Beermann, Torsten Schröder, Anja Beermann) vertretene Stadtwerke Werdau GmbH hatte einen Gaskunden, der seit 2004 Widerspruch gegen Gaspreiserhöhungen eingelegt und fortan seine Zahlungen gekürzt hatte, lediglich wegen deshalb offenstehender Forderungen aus einer Verbrauchsabrechnung 2005 iHv. 241,15 EUR vor dem Amtsgericht Zwickau verklagt.
Nach Erhebung der Widerklage mit den zuerkannten Feststellungsanträgen wurde der Rechtsstreit (streitwertabhängig) an das Landgericht Zwickau verwiesen.
..........
Die Verfahrenskosten erster Instanz belaufen sich auf 3.262,16 EUR. Diese hat die Klägerin zu tragen, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird.
Da kostet die kleine Amtsgerichtsklage durch die Widerklage ja richtig Geld. Dann mal erfolgreich weiter beim Landgericht! Da geht es dann um mehr als HartzIV. ;)

Glückwunsch bis hierher und viel Erfolg! Die Stadtwerke werden die Gesamtsumme schon wieder einkalkulieren. Die Nächsten zahlen die Zeche.

Offline RR-E-ft

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Re: Landgericht Zwickau, Urt. v. 19.09.12 Az. 7 O 759/10
« Antwort #2 am: 19. September 2012, 23:55:09 »
Der Fall liegt so, dass sich die Stadtwerke gegenüber dem betroffenen Kunden wegen gekürzter Zahlungen im Umfange der Gaspreisänderungen mittlerweile offener Zahlungsansprüche iHv. ca 10.000 EUR berühmen. In diesem Umfange sind zwischenzeitlich Zahlungkürzungen des Kunden deshalb aufgelaufen.

Da hiervon (möglicherweise mit Kalkül) nur 241,15 EUR eingeklagt wurden, hat der Kunde ein  Interesse an der Feststellung, dass ein Preisänderungsrecht zugunsten des Versorgers in diesem Vertragsverhältnis nicht besteht und die vorgenommenen einseitigen Preisänderungen (deshalb) unwirksam sind.

Die klägerischen Schriftsätze waren gewohnt umfangreich auf akademisch außerordentlich hohem Niveau und mit Anlagen kiloschwer.
Bei einem Streitwert von lediglich 241,15 EUR hätte sich die (vom Gegner erstattungsfähige) Rechtsanwaltsvergütung nach RVG einschließlich Auslagenpauschale gerade einmal auf 75,00 EUR (netto) belaufen, wovon EUR 32,50 auf die Verfahrensgebühr, EUR 30,00 auf die Verhandlungsgebühr und EUR 12,50 auf die Auslagenpauschale für Telefon/ Fax und Porto entfallen wären.

Mit dem Endurteil vom heutigen Tage ist die erste Instanz vor dem Landgericht abgeschlossen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Stadtwerke von der Möglichkeit Gebrauch machen, gegen dieses Urteil Berufung zum OLG Dresden einzulegen.

Soweit die Entscheidung auf der bisher schon gefestigten Rechtsprechung des OLG Dresden und des BGH zu Sonderabkommen gründet, sind die Erfolgsaussichten einer Berufung hiergegen beim OLG Dresden entsprechend zu beurteilen. In deren Beurteilung sind zudem die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.06.12 und die Stellungnahme der Generalanwältin vom 13.09.12 in der EuGH- Rechtssache C-92/11 mit einzustellen, worauf BBH die Stadtwerke wohl hinweisen werden.

In der mündlichen Verhandlung hatte sich die Klägerin noch ein Schriftsatznachlassrecht gewähren lassen (wer schreibt, der bleibt), von  dem sie dann jedoch keinen Gebrauch mehr machte. Der Worte waren wohl ersichtlich schon genug gewechselt. Die entscheidenden Passagen, die die Klage im Ergebnis abweisungsreif erscheinen ließen, waren tatsächlich längst umfangreich von der Klägerin selbst innerhalb deren Schriftsätze im Umfange von 95 Seiten vorgetragen worden.
« Letzte Änderung: 20. September 2012, 08:45:11 von RR-E-ft »

Offline DieAdmin

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Re: Landgericht Zwickau, Urt. v. 19.09.12 Az. 7 O 759/10
« Antwort #3 am: 29. September 2012, 13:00:21 »

Offline RR-E-ft

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Re: Landgericht Zwickau, Urt. v. 19.09.12 Az. 7 O 759/10
« Antwort #4 am: 02. November 2012, 10:42:00 »
Laut Mitteilung von Frau Rechtsanwältin Beermann (BBH Berlin) wurde gegen das am 28.09.12 der Klägerin zugestellte Urteil keine Berufung eingelegt. Es ist somit rechtskräftig geworden.
 

 

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