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Autor Thema: OLG Frankfurt, Urt. v. 07.12.10 Az. 11 U 27/10 Gaslieferungen zum vereinbarten Anfangspreis  (Gelesen 5321 mal)

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Offline uwes

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Die Versorgeranwälte argumentieren nach wie vor und häufiger damit, dass (auch) in Sonderverträgen eine widerspruchslose Bezahlung der Rechnung zu einer Vertragsänderung, mithin zu einem vereinbarten Preis führe.

Ich habe einmal auf der Grundlage dieser Entscheidung des OLG Frankfurt einen Textbaustein hierzu erstellt, und rege an, dass weitere Fundstellen hier von den interessierten Lesern hinzugefügt werden.

OLG Frankfurt vom 7.12.2010 - Az: 11 U 27/10

Zitat
In Fällen, in denen - wie hier- nicht (nur) die Billigkeit der Preiserhöhung im Streit steht, sondern in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung in § 2 Nr. 2 des Sondervertrages nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, auf die verwiesen werden kann, unwirksam ist, führt der widerspruchslose Weiterbezug von Gas im Anschluss an eine Preiserhöhung nicht dazu, dass der erhöhte Preis zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis wird (BGH, Urt. v. 14.7.2010 -VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762, zitiert nach Juris Rn. 59). Bei einseitigen Preiserhöhungen in einem Tarifkundenvertrag gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt für Grundversorgungsverträge: § 5 Abs. 2 GasGVV) ist nicht zweifelhaft, ob das Versorgungsunternehmen den Preis überhaupt anpassen durfte; es besteht lediglich Ungewissheit darüber, ob die Preisanpassung der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB standhält. Diese gerichtliche Billigkeitskontrolle findet nur statt, wenn der Kunde die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch Klage geltend macht oder wenn er gegenüber der Leistungsbestimmung des Versorgers den Einwand der Unbilligkeit erhebt und der Versorger im Wege der Leistungsklage vorgeht (vgl. MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., § 315 Rdnr. 47; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 315 Rdnr. 17; jeweils m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt.
Hingegen kommt eine weitergehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern - soweit es darauf ankommt - auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, nicht in Betracht (BGH, wie vor).


Demnach führt die widerspruchlose Hinnahme und Bezahlung der Jahresrechnung nämlich nicht zu einer Vertragsänderung, da dem Schweigen des Kunden grundsätzlich keinerlei Erklärungsinhalt beigemessen werden kann.  (vgl. BGH a.a.O.; LG Hannover, Urteil vom 01. Dezember 2009, 18 O 52/07, zu Rdnr. 74f., zitiert nach juris; LG Köln vom 5.1.2011 Az.: 9 S 207/10 - BeckRS 2011, 00562; OLG Frankfurt vom 9.11.2010 11 U 4/10 - zitiert nach juris; Regina Richter - Die Problematik der Preisanpassung in Gaslieferverträgen Auflage 2010, S. 53;;  sowie für rechtsgrundlose Zahlungen nach Mieterhöhungsverlangen - BGH 20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04 zu Punkt 6.b) der Gründe; LG Bonn vom 3.11.2010 Az 5 S 218/09 und 5 S 3/10; LG Köln vom 07.10.2010, 8 O 302/09; LG Konstanz vom 17.09.2010, 61 S 27/10 B; AG Hamburg- Altona vom 05.11.2010, 314b C 144/10; dagegen wohl OLG Nürnberg vom 3.8.2010 1 U 2437/08 unter Punkt 1 D) aa) der Gründe, das nicht zwischen Tarif- und Sondervertragskunden differenzieren will und die Rechtsprechung des VII Zivilsenats - Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 = NJW 2007, 2540 zur Tarifkundenrechtsprechung 1:1 auf AGB- rechtliche Fragen übertragen will. (Hinweis dazu: Die Gründe des Urteils des BGH - Urt. v. 14.7.2010 -VIII ZR 246/08  in der Rechtssache EWE - waren zur Zeit der Verkündung noch nicht veröffentlicht.)
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline tangocharly

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Offline uwes

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Zitat
Original von tangocharly
BGH, 20.07.2005, VIII ZR 199/04

Danke, schon eingearbeitet.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline Graf Koks

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... Dieser Sichtweise folgen seither auch die Instanzgerichte, insbesondere auch im Rahmen von Rückforderungsklagen (etwa LG Bonn vom 03.11.2010, 5 S 218/09 und 5 S 3/10; LG Köln vom 07.10.2010, 8 O 302/09; LG Konstanz vom 17.09.2010, 61 S 27/10 B; AG Hamburg- Altona vom 05.11.2010, 314b C 144/10).

Offline uwes

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Auch eingearbeitet. Danke.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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