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Autor Thema: OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor  (Gelesen 21491 mal)

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Offline jroettges

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OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor
« am: 14. Dezember 2010, 11:17:46 »
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat soeben das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Fragen aller Fragen vorgelegt.

Richter Gerken hat erläutert, dass man auch in den Fällen, in denen nämlich die Einbeziehung der ABVGasV nicht festgestellt werden kann, nicht entschieden hat, um das Verfahren nicht auseinanderzureißen.

Nun ist die Luft erst mal draußen. Auch die hunderte Klagen gegen die Kürzer, die vom LG Oldenburg bis zur Entscheidung des OLG\'s ausgesetzt worden sind, liegen vermutlich auf Eis. Auch da ist kaum mit einer Entscheidung zu rechnen.

Offline RR-E-ft

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OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor
« Antwort #1 am: 14. Dezember 2010, 11:31:56 »
Soweit wegen bestrittener und nicht nachgewiesener Einbeziehung Entscheidungsreife hinsichtlich einzelner Kläger besteht, hätte eigentlich (durch Teilurteil) entschieden werden müssen. Erfreulich, dass der EuGH Gelegenheit erhält, die Rechtsprechungspraxis des VIII. Zivilsenats des BGH unter die Lupe zu nehmen.

Parallelverfahren können wohl  nur auf Antrag ausgesetzt (ruhend gestellt werden), wenn die dortigen Verfahrensbeteiligten gemeinsam zustimmen.

Offline jroettges

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OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor
« Antwort #2 am: 14. Dezember 2010, 11:43:31 »
Die überwiegende Zahl der zuletzt 55 Kläger im Verfahren OLG OL 12 U 49/07 hatten ihre Zahlungen gekürzt. Da dürfte es als kleines Opfer angesehen werden, dass sich die Entscheidungen hinziehen.

Das LG Oldenburg hat im September in meinem Fall entschieden:

\"Das Verfahren wird, nachdem der Vergleichsvorschlag des AG ... von der Klägerin abgelehnt und das Verfahren an das Landgericht verwiesen wurde, gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des dem Revisionsverfahren VIII ZR 246/08 zugrundeliegenden Verfahren beim OLG Oldenburg - Az. 12 U 49/07 ausgesetzt, da es darin ebenfalls um die Frage der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen seitens der Klägerin bei ihren Sondervertragskunden geht.\"

Ähnliche Bescheide haben alle Beklagten bekommen, mit denen ich bisher sprechen konnte.

Ist denn bei dieser Beschlusslage damit zu rechnen, dass das LG nunmehr das Verfahren fortsetzt, obwohl die Grundfragen immer noch offen sind?

Offline RR-E-ft

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OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor
« Antwort #3 am: 14. Dezember 2010, 15:09:41 »
Vorlagenbeschluss

EuGH soll entscheiden

Anmerkung:

Die schlussendliche Entscheidung hat - entgegen der Mitteilung des NDR -  keinen Einfluss auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen betroffener Kunden. Auch zum 31.12.10 werden wieder Rückforderungsansprüche verjähren.
Deshalb lohnt sich für EWE das Spiel auf Zeit.

Offline Stubafü

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OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor
« Antwort #4 am: 14. Dezember 2010, 15:16:38 »
Gehört zwar nicht hierher,
dennoch zur info:

Nachricht NDR 3
Stand: 14.12.2010 12:01 Uhr

EuGH soll über EWE-Gaspreise entscheiden  
OLG Oldenburg hat entschieden: Die Luxemburger Richter sollen das letzte
Wort im Gas-Streit haben. Im Streit um Gaspreiserhöhungen hat das
Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, eine Sammelklage von 55 EWE-
Kunden dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Die EU-Richter
sollen klären, ob die Gas-Verträge der EWE überhaupt mit europäischem
Recht vereinbar sind. Eine EU-Richtlinie schreibt insbesondere bei
Gasverträgen vor: Preisklauseln und Allgemeine Geschäftsbedingungen
müssen für den Kunden klar und verständlich sein. Im Fall der EWE sei das
offensichtlich nicht der Fall, so das Oldenburger Gericht in seiner
Begründung.
.....




Anmerkung:

Damit dürfte die obiter dicta Aera von Gas-Ball zu Ende gehen.
Mutig, Mutig das OLG!

Offline RR-E-ft

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OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor
« Antwort #5 am: 14. Dezember 2010, 16:07:37 »
Wenn die Rechtsanwendung des OLG  schon als mutig bezeichnet wird...., wo glaubt man sich denn.

Dem VIII.Zivilsenat des BGH schwante bereits in den mündlichen Verhandlungen am 17.11.10 VIII ZR 162/09 und am 08.12.10 VIII ZR 295/09, dass er sich in Bezug auf zu beachtendes EU-Recht vergalloppiert haben könnte und dass es wohl nichts nutzt, sich diesbezüglich weiter in die Büsche zu schlagen. Mal sehen, ob sich der Senat nun vorwerfen lassen muss, auch kein \"guter Europäer\" zu sein und wie er ggf. damit umgeht.

Offline jroettges

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OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor
« Antwort #6 am: 14. Dezember 2010, 18:18:25 »

Offline tangocharly

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OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor
« Antwort #7 am: 14. Dezember 2010, 19:58:59 »
Bevor bei der jetzt eingetretenen Verfahrenslage allzu großes und weihnachtliches Frohlocken entsteht, sollte man sich Folgendes vor Augen führen:

Zitat
EuGH (Rs.: C-237/02):
Prüfung einer AGB-Klausel auf Richtlinienverstoß unterliegt dem nationalen Gericht  

Die Feststellung, ob eine vorformulierte Klausel in einem Verbrauchervertrag rechtsmissbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG ist oder nicht, ist Sache der nationalen Gerichte. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem vom Bundesgerichtshof vorgelegten Fall zu einer vorformulierten Zahlungsklausel (Urteil vom 01.04.2004, Rs.: C-237/02).  

Sachverhalt Das Ehepaar XXXX hatte 1998 von den Freiburger Kommunalbauten, einer gemeindlichen Baugesellschaft, einen Stellplatz in einem Parkhaus gekauft, dass die Gemeinde zu bauen beabsichtigte. Der Vertrag sah in den AGB vor, dass die Käufer den gesamten Kaufpreis nach Übergabe einer Sicherheit durch die Gemeinde sofort zu zahlen hatten. Diese Sicherheit wurde in Form einer Bankbürgschaft geleistet und den Eheleuten am 20.05.1999 übergeben. Das Ehepaar zahlte dennoch erst mit Fertigstellung des Parkhauses und der mangelfreien Übergabe des Stellplatzes, weswegen die Baugesellschaft Verzugszinsen einklagte. Die Eheleute begründeten ihre Zahlungsverweigerung mit der ihrer Meinung nach unwirksamen Zahlungsklausel. Diese sei missbräuchlich, weil dadurch der in allen Zivilrechtsordnungen anerkannte fundamentale Grundsatz, dass Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis Zug um Zug zu erfüllen seien, verletzt würde, so ihr Argument.  

BGH hielt Klausel für rechtmäßig.

Der zuletzt mit der Sache befasste Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die umstrittene Klausel wegen der Sicherheitsleistung der Gemeinde nicht gegen § 9 AGBG verstößt. Weil der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG fällt, hat der BGH sich an den EuGH gewandt, um vor allem zu klären, in wessen Kompetenz die Prüfung der Missbräuchlichkeit falle.  

EuGH: Kompetenz des BGH
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass er nicht die Klausel dahingehen prüfen könne, ob sie gegen die Richtlinie verstoße. Die Luxemburger Richter verwiesen zur Begründung auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH, wonach das Gemeinschaftsgericht nur die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Definition des Begriffes der missbräuchlichen Klausel verwendeten allgemeinen Kriterien auslegen könne.
Dagegen könnte der EuGH sich nicht zur Anwendung dieser allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu prüfen sei. Dies obliege vielmehr dem nationalen Gericht, so die erkennende fünfte Kammer (vgl. dazu auch EuGH, 07.05.2002, Rs.: C-478/99, EuZW 2002, 465).  

Klauselprüfung nur bei offensichtlichem Missbrauch gegen EU-Recht.
Das Ehepaar konnte sich auch nicht auf eine frühere EuGH-Entscheidung berufen, bei der das Gemeinschaftsgericht selbst über eine Klausel entschieden hatte (vgl. EuGH vom 27.06.2000, Rs.: C-240/98 bis C-244/98, EuZW 2000, 506).
Anders als im Ausgangsverfahren sei es dort um eine Klausel gegangen, die ausschließlich und ohne Gegenleistung für den Gewerbetreibenden vorteilhaft gewesen sei und damit unabhängig vom Vertragstyp die Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes der Rechte in Frage gestellt habe, die die Richtlinie dem Verbraucher zuerkenne. Daher habe in dem zitierten Urteil die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt werden können, ohne dass alle Umstände des Vertragsschlusses geprüft und die mit dieser Klausel verbundenen Vor- und Nachteile im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechts hätten gewürdigt werden müssen, so der EuGH abschließend.  

Siehe auch:  
EuGH, Umsetzung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln, Urteil vom 07.05.2002 - Rs.: C-478/99, EuZW 2002, 465.  
EuGH, Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, Urteil vom 27.06.2000 - Rs.: C-240/98, EuZW 2000, 506.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #8 am: 14. Dezember 2010, 20:08:39 »
Sollte der EuGH sich nach dem Vorlagenbeschluss für unzuständig erkären, und die Sache deshalb wohl alsbald zurückgeben, hätte demnach das OLG Oldenburg selbst darüber zu entscheiden, ob die Klausel gegen EU- Recht verstößt.

Und darüber könnte dann wohl wieder eine Revision zum BGH geführt werden, wobei einige - nach den obigen Ausführungen - an einen Befangenheitsantrag gegen Senatsmitglieder nachdenken wollten....

Möglicherweise lässt das OLG Oldenburg aber bei Zugrundelegung seiner jetzigen Auffassung die Revision nicht zu und die Beschwerdesumme für eine Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht erreicht.... Klappe zu, Vorhang und Tusch.

Erstens kommt es anders und zweitens als man denkt.

Offline tangocharly

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OLG OL legt Verfahren dem EuGH vor
« Antwort #9 am: 14. Dezember 2010, 20:10:50 »
.. ein Loch ist im Eimer, oh Henry u.s.w.u.s.f ....


P.S.: Befangenheitsanträge  - oh, das wird spannend. (Kartellsenat ?).


Darauf dürfte es dem EuGH aber ggf. vielleicht dann doch ankommen:

Zitat
unabhängig vom Vertragstyp die Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes der Rechte in Frage gestellt habe, die die Richtlinie dem Verbraucher zuerkenne. Daher habe in dem zitierten Urteil die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt werden können, ohne dass alle Umstände des Vertragsschlusses geprüft und die mit dieser Klausel verbundenen Vor- und Nachteile im Rahmen des auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechts hätten gewürdigt werden müssen

Immerhin stellen sich ja auch noch zusätzliche Fragen aus dem Bereich der Vergaberichtlinie, aus dem Bereich der Gasrichtlinie. Und wenn es gemeinschaftskonform sein soll, dass bei der Prüfung der Maßstäbe gem. §§ 1 u, 2 EnWG ein anfangspreisimmanenter Gewinn keine Rolle spiele, dann geht das darin steckende Problem den EuGH aber m.E. dennoch verdammt viel an.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 14. Dezember 2010, 20:15:58 »
Es lässt sich nicht ein Spruchkörper (Senat) als befangen ablehnen, sondern nur dessen Mitglieder.

Offline tangocharly

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« Antwort #11 am: 14. Dezember 2010, 20:18:01 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es lässt sich nicht ein Spruchkörper (Senat) als befangen ablehnen, sondern nur dessen Mitglieder.

Sicher, aber die Prüfung ....
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 14. Dezember 2010, 20:22:27 »
Die Prüfung ....kommt sicher etwas später, wir machen gerade erst noch einen Aufbaukurs. ;)

Offline tangocharly

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« Antwort #13 am: 14. Dezember 2010, 20:35:08 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Prüfung ....kommt sicher etwas später, wir machen gerade erst noch einen Aufbaukurs. ;)

Sie machen es einem aber auch nicht gerade leicht (mit hier eingelegten short.cut\'s).


Habe eigentlich eher an §§ 21e, 21g, 22, 75, 105, 122 GVG gedacht (oder war mit dem Ablehnungs-Hinweis vielleicht nur der Gasball gemeint ;) ).
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 14. Dezember 2010, 20:43:56 »
Wir müssen nun erst einmal sehen, wen wir wie mit gebotenen Weiterbildungsmaßnahmen kurzfristig erreichen können.  ;)

 

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