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Autor Thema: OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart. - Folgen unwirksamer Preisänderungsklausel (GVW)  (Gelesen 4263 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart.

Das umfangreich begründete Urteil befasst sich mit der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag der Gasversorgung Westerwald GmbH und den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung auch unter Berücksichtigung der Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Gaskunden, dessen im April 1995 abgeschlossener Sondervertrag eine unwirksame Preisänderungsklausel enthielt und der erstmals 2006 das einseitige Preisänderungsrecht des Versorgers bestritt.

Hinsichtlich der Unbilligkeit als Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung stellt das Gericht zutreffend auf die konkrete Situation im konkret betroffenen individuellen Vertragsverhältnis ab.

Das OLG Koblenz stellt zutreffend darauf ab, dass der Gasversorger das Sonderabkommen nach dem Widerspruch des Kunden spätestens zum 31.12.2007 hätte kündigen können und dass die unterlassene Kündigung wie auch die Verwendung einer unwirksamen Preisänderungsklausel in den AGB in die Risikosphäre des Gasversorgers fallen, der ein entsprechendes unternehmerisches Risiko zu tragen hat.

Es ist ersichtlich die erste obergerichtliche Entscheidung, die sich mit dem Themenkomplex befasst.

Für die unterlegene Gasversorgung Westerwald GmbH wurde die Revision gegen das Urteil zugelassen, der jedoch wohl keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein kann.

Offline uwes

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Von besonderer Bedeutung empfinde ich darüberhinaus die klarstellenden und richtigen Feststellungen des Senats zur kartellrechtlichen Zuständigkeit.

Neben den Aussagen der Parteien zu Preisvergleichen und bestehenden Monopolen führt er nämlich aus:

Zitat
\"Unabhängig davon, ob letztlich diese Bestimmung (gemeint ist hier die Zuständigkeitsregelung des § 87 GWB - d.U.) hier Anwendung findet, kann der Rechtsstreit nicht ohne Klärung kartellrechtlicher Fragen - und sei es auch nur der Frage der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB - entschieden werden. Zumindest nachdem die Sache vor dem Kartellsenat anhängig geworden ist, kann dieser seine Zuständigkeit nicht allein deshalb verneinen, weil es nach seiner Auffassung der Entscheidung über eine kartellrechtliche Frage nicht bedarf; denn nach einer Verweisung könnte der dann mit der Sache befasste Senat eine andere Meinung vertreten (vgl. Lange / Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 10. Aufl., GWB § 87 Rdnr. 23).\"
Diese Passage sollte den Amtsrichtern einmal genauer vor Augen geführt werden, die immer noch der Auffassung sind, dass sie die Zahlungsklagen der Versorger entscheiden dürfen.

Hierzu gehört aber auch das Urteil des LG Würzburg vom 17.3.2010, dessen Lektüre für die nichtkartellrechlich bewanderten Amtsrichter hilfreich sein wird. Lothar Gutsche hat auf diese Entscheidung  freundlicherweise aufmerksam gemacht. Auf die Seite 3 und 4 der Gründe möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich hinweisen.

Die Amtsrichter kommen natürlich schnell zu der Auffassung, dass kartellrechtliche Normen nicht zur Anwendung gelangen, da sie sie auch gar nicht anwenden möchten.

Mit der Vorlage dieser beiden Urteile hat man sicherlich eine erhöhte Überzeugungsarbeit geleistet.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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