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Autor Thema: Urteil AG Starnberg vom 22.10.09, Az. 6 C 2038/08 - Zahlungsklage der ESB abgewiesen  (Gelesen 16496 mal)

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Offline RR-E-ft

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Das Amtsgericht Starnberg hat mit Urteil vom 22.10.2009, Az. 6 C 2038/08 auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2009 die Zahlungsklage der ESB gegen einen Gaskunden (Haushaltskunden/ Verbraucher)  vollständig abgewiesen.

Eingeklagt waren gekürzte Rechnungsbeträge aus den Verbrauchsabrechnungen 2005, 2006, 2007 und 2008  in Höhe von ca. 2.600 € sowie gekürzte Abschlagsanforderungen Juli bis November 2008 in Höhe von ca. 1.000 €, insgesamt in Höhe von 3.677,42 EUR.

Der Beklagte hatte allen einseitigen Gaspreisneufestsetzungen seit dem 01.09.2004 wie auch allen Verbrauchsabrechnungen schriftlich widersprochen und nur die alten Preise bezahlt.

Er hatte im November 1999, Juli 2002 und Juli 2004 jeweils Sonderverträge mit Wahlleistungstarifen und Mindestvertragslaufzeit mit der ESB abgeschlossen.  Schriftliche Sonderverträge bestanden nicht. Der Abschluss der Sonderverträge wurde von der ESB nur jeweils nachträglich schriftlich bestätigt.

Die Klägerin hatte für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009 den Verbrauch im Julli 2009 endabrerechnet. Forderungen aus dieser Rechnung erklärte sei ausdrücklich für nicht streitgegenständlich.

Der Beklagte hatte sich darauf berufen, dass der Klägerin im konkreten Vertragsverhältnis kein Recht zur einseitigen Preisfestsetzung zustand, da sich ein solches weder aus dem Gesetz ergab noch vertraglich vereinbart war. Der Beklagte hat bestritten, dass er vor Abschluss des Vertrages im Juli 2004 wusste, dass die Bestimmungen der AVBGasV in diesen Vertrag einbezogen werden sollten und er bei Vertragsabschluss mit einer solchen Einbeziehung einverstanden war. Er hat bestritten, dass das Vertragsverhältnis durch ESB wirksam gekündigt wurde und der Einstufung in die Grundversorgung ab 01.05.2007 schriftlich widersprochen und zudem die einseitig festgesetzten Gaspreise der ESB vorsorglich insgesamt als unbillig gerügt. Zudem rügte er alle zur Abrechnung gestellten Preise wie auch einseitig festgesetzte Abschläge hilfsweise als unbillig. Mit Nichtwissen bestritten wurde der gesamte Vortrag der ESB zu Tatsachenbehauptungen, welche die Billigkeit begründen sollten.

(Der Beklagte hatte sich bereits vor Klageerhebung im Gasstreit mit der ESB anwaltlich vertreten lassen).

Die Urteilsgründe liegen dem Beklagten noch nicht vor.
Das Urteil ist berufungsfähig.

Offline winnitu

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Ich als Betroffener dieses Urteils kann Herrn RA Fricke nur zu unserem gemeinsamen Erfolg vor dem AG Starnberg beglückwünschen! Der Mann ist Profi auf seinem Gebiet!
Ähnlich gut scheint auch RAin Ahrens aus Nürnberg zu sein.

Mit meiner Rechtsschutzversicherung im Rücken können wir falls nötig auch noch am nächst höheren Gericht weiterstreiten.

Mit fröhlichem Gruße,
winnitou

Offline RR-E-ft

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Zitat
Amtsgericht Starnberg

Geschäftsnummer: 6 C 2038/08   Verkündet am 22.10.2009

Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Erdgas Südbayern GmbH,

gegen

wegen Forderung

erläßt das Amtsgericht Starnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2009 folgendes
 
End - Urteil:
I.   Das Versäumis-Urteil vom 30.7.2009 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II.   Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 30.7.2009 verursachten Kosten.
Die Kosten der Säumnis trägt der Beklagte.
III.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 96 des beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
Tatbestand:

Die Klägerin ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen.
Der Beklagte bezog seit 1999 Gas von der Klägerin.
Mit vorliegender Klage macht die Klägerin Ansprüche für den Zeitraum vom 1.7.2004 bis 30.6.2008 geltend sowie fehlende Abschlagszahlungen für die Monate Juli bis November 2008.

Für den Abrechnungszeitraum vom 1.7.2004 bis 30.6.2008 macht die Klägerin Ansprüche aus den Abrechnungen vom 15.7.2005 (Anlage K1), vom 10.7.2006 (Anlage K2), vom 10.7.2007 (Anlage K3) und vom 14.7.2008 (Anlage K4) in Höhe von insgesamt 3.148,60 EUR geltend.
Der Beklagte hat auf diese Rechnungen Zahlungen in Höhe von insgesamt 499,99 EUR geleistet, sodass die Klägerin weitere 2.648,61 EUR geltend macht. Darüber hinaus werden fehlende Abschlagszahlung in Höhe von 1.029,-- EUR geltend gemacht für die Monate Juli bis November 2008.

Mit Abrechnung vom 13.7.2009 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten über den Abrechnungszeitraum 1.7.2008 bis 30.6.2009 ab. Bei dieser Abrechnung wurden Abschlagszahlungen in Höhe von 180,-- EUR monatlich berücksichtigt. Bis 1.7.2009 hatte der Beklagte für diese Abrechnungsperiode 2.160,-- EUR an Abschlagszahlungen geleistet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie aufgrund von 4 AVBGasV zur Preisanpassung gegenüber dem Beklagten berechtigt gewesen sei.
Am 30.7.2009 erging Versäumnis-Urteil zugunsten der Klägerin.

Die Klägerin beantragte zuletzt:
Das Versäumnis-Urteil vom 30.7.2009 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagte beantragte:
Das Versäumnis-Urteil vom 30.7.2009 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
 
Der Beklagte rügt zunächst die sachliche Zuständigkeit des Amts-gerichts. Zuständig sei vielmehr gemäß § 102 EnWG das Landgericht. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht zu einseitigen Preiserhöhungen berechtigt gewesen sei, da § 4 AVBGasV auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht anwendbar sei, da es sich um ein Vertragsverhältnis außerhalb der Grundversorgung handele. Es handle sich um einen Sondervertrag. Eine Geltung der AVBGasV für den Sondervertrag sei nicht vereinbart worden.

Im übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien samt ihrer Anlagen Bezug genommen.
 

 
Entscheidungsgründe:

Auf den zulässigen Einspruch hin war das Versäumnis-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht ist für die Entscheidung gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Eine Sonderzuständigkeit des Landgerichts gemäß § 102 Abs. I Energiewirtschaftsgesetz liegt nicht vor.
Der vorliegende Streit betrifft Zahlungsansprüche, die sich allein aus zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergeben.
Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes kommen als Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht. Eine Zuständigkeit der Landgerichte gemäß §102 Abs. I Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz besteht daher nicht (vergl. hierzu OLG München vom 15.5.2009, AZ: AR (K 7/09).

Der Klägerin stehen für den Abrechnungszeitraum gegenüber dem Beklagten keine weiteren Ansprüche mehr zu.

Die Klägerin kann ihre Preiserhöhungen im konkreten Fall nicht auf § 4 Abs. II AVBGasV bzw. die Nachfolgeregelung des 5 Abs. II GasGVV stützen, da es sich bei den für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum gültigen Vertragsbeziehungen der Parteien um Sonderverträge handelte und die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, wie die Regelungen der AVBGasV bzw. der GASGVV wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien.

Bereits im Jahre 1999 bezog der Beklagte als Sondervertragskunde von der Klägerin Erdgas (insoweit wird auf Anlage B2, Bl. 41 d. Akten verwiesen). Der am 3.11.1999 abgeschlossene Erdgas-Sondervertrag wurde durch besondere Vereinbarung der Parteien im Jahr 2002 durch einen neuen Erdgas-Sondervertrag ersetzt (Anlage B11). Auch bei diesem Sondervertrag konnte eine Einbeziehung der AVBGasV zwischen den Parteien nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Im Jahr 2004 vereinbarten die Parteien wiederum einen neuen Erdgas -Sondervertrag.

Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 23.8.2004 sowie der Jahresverbrauchsabrechnung K3 vom 10.7.2007 ergibt sich, dass auch die Klägerin nicht davon ausging, dass der Beklagte in die gesetzliche Grundversorgung fiel, sondern demnach Sonderkunde war.
 
Der Beklagte hat die einseitigen Preiserhöhungen der Klägerin auch nicht über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen ohne diese gemäß § 315 Abs. III BGB als unbillig zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere mit Schreiben vom 1.8.2007 (Anlage B12, Bl. 155 d. Akten) die Preisfestsetzung der Klägerin als unbillig gerügt.

Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerseite nicht mit Schreiben vom 16.3.2007 eine Umstellung vom Variopreissystem zur gesetzlichen Grundversorgung vornehmen konnte. Wie festgestellt, handelt es sich vorliegend nicht um einen Tarifvertrag, sondern um einen Sondervertrag, sodass die Klägerin auch nicht gem. § 32 Abs I der damals noch geltenden AVBGasV das Recht hat, die Versorgung mit einer Frist von 1 Monat zu kündigen. Darüber hinaus hat der Beklagte der Kündigung und Neueinstufung mit Schreiben vom 1.8.2007 widersprochen.

Eine einseitige Umstufung durch die Klägerin war nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht möglich. Eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage dafür ist nicht erkennbar.

Der Beklagte hat an die Klägerin Zahlungen geleistet auf Basis der Vereinbarung im Jahr 2004 - 3,4 Cent/je Kilowattstunde netto und einem jährlichen Grundpreis in Höhe von 160,20 EUR netto - zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Darüber hinaus hat das Gericht hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes vom 1.7.04 bis 30.6.08, bei dem vier verschiedene Rechnungen zugrundeliegen, Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Saldoklage, da nicht erkennbar ist, welcher Betrag für welchen Abrechnungszeitraum noch beansprucht wird, insbesondere nicht wie die vom Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 499,99 EUR verrechneten werden.

Auch hinsichtlich der fehlenden Abschlagszahlungen für die Monate Juli - November 2008 war die Klage abzuweisen.

Über diesen konkreten Zeitraum wurde mit Jahresabrechnung vom 13.7.2009 bereits endgültig abgerechnet und bereits geleistete Vorauszahlungen, die im Widerspruch mit dem Klagebegehren stehen verrechnet.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, kann die Klägerin nicht mehr Vorauszahlungen verlangen, wenn bereits über diesen Zeitraum mit Abrechnung vom 13.7.09 (Anlage B13, Bl. 156 d. Akten) abgerechnet wurde.

Eine inhaltsgleiche Abrechnung wurde nochmals mit Datum vom 15.10.2009 vorgelegt.
 
Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

gez. H
Richterin am Amtsgericht

Offline RuRo

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Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Amtsgericht Starnberg

Geschäftsnummer: 6 C 2038/08
 
Der Beklagte hat die einseitigen Preiserhöhungen der Klägerin auch nicht über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen ohne diese gemäß § 315 Abs. III BGB als unbillig zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere mit Schreiben vom 1.8.2007 (Anlage B12, Bl. 155 d. Akten) die Preisfestsetzung der Klägerin als unbillig gerügt.

Durchaus bemerkenswert, wenn bedacht wird, dass dieser Widerspruch insbesondere auch noch vermeintliche Ansprüche aus dem Jahr 2004 ereilt  :D

Ist das die Lösung für die angemessene Frist innerhalb derer der Unbilligkeitseinwand geführt werden muß?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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Ein Fehlschluss. Das Gericht wollte zutreffend zum Ausdruck bringen, dass der Beklagte mit einer Belieferung zu den Preisen der Grundversorgung auch nicht einverstanden war.

Die Klägerin wollte den Beklagten zum 01.05.2007 in die Grundversorgung einstufen. Der Beklagte hatte im Juli 2007 und mit Schreiben vom 01.08.2007 die von der Klägerin einseitig festgesetzten Gaspreise (Preisgefüge einschließlich Grundversorgungstarife) vorsorglich insgesamt als unbillig gerügt. Zuvor hatte er den Preisänderungen und auch allen Verbrauchsabrechnungen jeweils zeitnah widersprochen.

Insoweit wird im Tatbestand auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakte hat ersichtlich einen Umfang > 160 Seiten.

Offline DieAdmin

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Nun auch in der Entscheidungssammlung :) http://www.energieverbraucher.de/de/site__2550/

Offline courage

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Zitat
Original von Evitel2004
Nun auch in der Entscheidungssammlung :) http://www.energieverbraucher.de/de/site__2550/
Leider fehlen dort einige Seiten; für die vollständige Version danke im Voraus.

Offline DieAdmin

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Original von courage
Zitat
Original von Evitel2004
Nun auch in der Entscheidungssammlung :) http://www.energieverbraucher.de/de/site__2550/
Leider fehlen dort einige Seiten; für die vollständige Version danke im Voraus.

So, müsste jetzt vollständig sein.

Offline RR-E-ft

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ESB hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt.
Es ist somit rechtskräftig geworden.

Offline luispold

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wie findet man den RA Fricke?
wenn wir Verbraucher uns nicht wehren, ziehen uns die Versorger das Fell über die Ohren

Offline Didakt

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RR-E-ft

Zitat
Frage von luispold
wie findet man den RA Fricke?

Wie finden Sie diese Frage? ;)

Offline userD0010

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@Didakt
@RR-E-ft

Nicht jeder hier im Forum Aktive kann aus den Nicknames erkennen oder ermitteln, hinter welchem sich der Herr RA Fricke verbirgt.

Die Frage von  @luispold  war doch nicht so falsch, auch wenn Didakt sie offenbar als \"dumm\" deklarieren möchte!

Aber für @luispold:
Hinter dem Nickname  RR-E-ft befindet sich tatsächlich Herr RA Fricke aus Jena.

Offline luispold

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Danke für den Tipp!

.........fühle mich auch nicht für dumm hingestellt, kluge Fragen sind ja manchmal eine brauchbare Antwort!

Wenn mich die ESB vor den Kadi ziehen sollte, schreibe ich mal an den RA Fricke ;)
wenn wir Verbraucher uns nicht wehren, ziehen uns die Versorger das Fell über die Ohren

Offline Didakt

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@ h.terbeck

Glauben Sie mir, mit Ihrer Unterstellung liegen Sie absolut falsch! Es liegt mir fern, hier im Forum einen Mitstreiter persönlich zu nahe treten zu wollen.

@ luispold

Ihre Antwort ist o. k. Anderenfalls entschuldige ich mich.
Meine kurze Gegenfrage mit Smilie richtete sich ohne Hintergedanken an RR-E-ft.
Ich bin davon ausgegangen, dass Sie das Urteil des AG Starnberg gelesen haben. Auf der Titelseite steht unübersehbar die Anschrift von RA Fricke, Prozessbevollmächtigter des Beklagten.
Deshalb habe ich mich über Ihre Frage ein wenig gewundert.

Offline RR-E-ft

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Wie findet man ihn? Die einen sagen so und die anderen sagen so. ;)

Die Anschrift findet sich auch in jenem Urteil, die weiteren Kommunikationsdaten finden sich sowohl in der Anwaltsliste des Vereins als auch unter http://www.rechtsanwaltsregister.org .

 

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