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Autor Thema: OLG Celle, Urt. v. 23.04.2009 - 13 U 160/06 (Kart) Gaspreis- Klage der Kunden abgewiesen  (Gelesen 4519 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Celle, Urt. v. 23.04.2009, Az. 13 U 160/06 (Kart)


Zitat

1. Die in Ausübung des einseitigen Preisbestimmungsrechts des Gasversorgers vorgenommenen Preiserhöhungen unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Der Billigkeitskontrolle entzogen sind dagegen diejenigen Preise, die auf einer beidseitig getroffenen Vereinbarung beruhen. Dazu gehören auch die aus einer unbeanstandet gebliebenen Preiserhöhung folgenden Preise.

2. Die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden entspricht im Grundsatz der Billigkeit. Durch solche Preiserhöhungen nimmt das Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiter zu geben.

3. Das Gasversorgungsunternehmen trägt auch die Darlegungs und Beweislast dafür, dass die Steigerung von Gasbezugskosten nicht durch anderweitige Kostensenkungen in der Gassparte kompensiert wurden.

Das OLG Celle hat die Erhöhung von Gastarifpreisen anhand der Vorgaben des VIII. Zivilsenats des BGH auf deren Billigkeit kontrolliert und den Billigkeitsnachweis als geführt angesehen.

Das OLG Celle hat gesondert Beweis erhoben über Tatsachen, zu denen das Landgericht Verden eine Beweiserhebung wohl noch als entbehrlich ansah.

Das OLG Celle hat aber wohl nicht beachtet, dass es auf die zwischenzeitliche Entwicklung der konkret preisbildendenden Kostenfaktoren des konkreten Preissockels oder anders gewendet auf die Entwicklung der konkreten Deckungsbeiträge am konkreten Vertragspreis ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07).

Der Entscheidung ist nämlich dazu rein gar nichts zu den konkreten Bestandteilen der konkreten Preissockel zu entnehmen.

Siehe auch hier.

Nachdem es sich bei dem Urteil im eine Entscheidung des Kartellsenats des OLG Celle handelte, könnte ggf. eine Nichzulassungsbeschwerde zum Kartellsenat des BGH erwogen werden. Der Kartellsenat des BGH hält bei einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens (für Gasversorger bejaht in BGH, B. v. 10.12.2008  KVR 2/08 Tz. 12) entgegen der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises für geboten (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06).

Offline uwes

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Das Urteil ist rechtskräftig.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline tangocharly

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War auch nicht anders zu erwarten !

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das ist bei einem Streitwert von 4800 Euro der Tod der Revision.

Aber Celle gehört wohl auch zu den Gerichten, wo zu Hause mit Holzpellets und/oder warmen Socken für Behaglichkeit auf dem Sofa gesorgt wird.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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