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Autor Thema: Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08  (Gelesen 7302 mal)

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Offline Janus

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass auch das Thüringer OLG die Preisänderungsklausel der E.ON Thüringer Energie AG für unwirksam erachtet. Revision wurde nicht zugelassen. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist aber zu rechnen.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen 11.05.2009
E.ON Thüringer Energie AG – Preiserhöhungsklausel unwirksam
Thüringer Oberlandesgericht hat geurteilt

Rechtzeitig vor dem 2. Deutschen Verbrauchertag am 12. Mai 2009 erging ein richtungsweisendes Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts, das die Rechte der Verbraucher gegenüber unberechtigten Preiserhöhungen stärkt. In dem Gerichtsverfahren ging es um die drastischen Steigerungen der Erdgaspreise in den vorangegangen Jahren, an die sich die meisten Erdgaskunden noch gut erinnern werden.
Gegen diese Preiserhöhungen ist die Verbraucherzentrale Thüringen auf verschiedene Art tätig geworden. Unter anderem zweifelte sie die Berechtigung der E.ON Thüringer Energie AG an, die Preise einseitig anheben zu können, da es keine wirksame Preisänderungsklausel in den Gaslieferverträgen des überregionalen Lieferanten gibt. Darum forderte die Verbraucherzentrale, dass die Klausel nicht mehr verwendet werden darf. Da die E.ON Thüringer Energie AG dieser Forderung nicht nachkam, musste die Verbraucherzentrale gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Am 23.04.2009 hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts der Verbraucherzentrale Thüringen Recht gegeben. Das Gericht erachtet die Preisänderungsklausel, die insbesondere in den Tarifen \"maxivat\" und \"duravat\" Verwendung findet, als eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Damit fehlt dem Gasversorger für die in der Vergangenheit durchgeführten Preiserhöhungen die Rechtsgrundlage und Verbraucher müssen diese nicht bezahlen.
Betroffene Verbraucher können sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden, um sich beraten zu lassen.

http://www.vzth.de/mediabig/74971A.pdf

Offline RR-E-ft

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Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
« Antwort #1 am: 13. Mai 2009, 17:43:21 »
Glückwunsch!

PM der VZ Thüringen

Die Entscheidung des Thüringer OLG sollte in der Entscheidungssammlung veröffentlicht werden.

Offline DieAdmin

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Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
« Antwort #2 am: 13. Mai 2009, 19:36:16 »
Hey, das ist ja ein starkes Stück :D

Glückwunsch zu diesen Erfolg!!!

Offline Tomas

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Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
« Antwort #3 am: 13. Mai 2009, 20:39:38 »
find ich auch Evi  !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! :D

Offline winampdevil

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Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
« Antwort #4 am: 14. Mai 2009, 11:00:34 »
HA!
Super!
Eigentlich fehlen mir die Worte :)

Glückwunsch an die VZTH !

Offline DieAdmin

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Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
« Antwort #5 am: 15. Mai 2009, 11:49:53 »
Zitat
Original von RR-E-ft
..

Die Entscheidung des Thüringer OLG sollte in der Entscheidungssammlung veröffentlicht werden.

Ist nun drin: http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2437/

Offline RR-E-ft

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Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
« Antwort #6 am: 15. Mai 2009, 14:36:00 »

Offline RR-E-ft

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Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
« Antwort #7 am: 19. Mai 2009, 15:27:19 »
Reaktion von E.ON

Es haben bereits Kunden, die entsprechende Verträge hatten, Klage auf Rückzahlung erhoben.

Offline nomos

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Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
« Antwort #8 am: 19. Mai 2009, 16:12:41 »
Zitat
Eine Rückzahlung an die Kunden ziehe man nicht in Erwägung, sagte ein Unternehmenssprecher zu energate. \"Wir verwenden die Klausel seit 2007 nicht mehr und haben sie an die Klausel aus der Grundversorgungsordnung angepasst.\" Auch hätten keine Kunden geklagt, sondern die Verbraucherzentrale.
    Ist das jetzt nicht nicht kaltschneuzig genug? Nicht weiter jammern, klagen!

Offline Macinally

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Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
« Antwort #9 am: 19. Mai 2009, 19:01:51 »
Zitat
Original von nomos
Zitat
Eine Rückzahlung an die Kunden ziehe man nicht in Erwägung, sagte ein Unternehmenssprecher zu energate. \"Wir verwenden die Klausel seit 2007 nicht mehr und haben sie an die Klausel aus der Grundversorgungsordnung angepasst.\" Auch hätten keine Kunden geklagt, sondern die Verbraucherzentrale.
    Ist das jetzt nicht nicht kaltschneuzig genug? Nicht weiter jammern, klagen!

oder die Preise noch weiter kürzen...


Gruß
Mac

Offline RR-E-ft

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Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
« Antwort #10 am: 15. September 2009, 17:11:12 »
Urteil des Thüringer OLG rechtskräftig

Zitat
E.on verwies darauf, dass die Klausel für die Preiserhöhung notwendig gewesen sei. Das Unternehmen wäre wegen der gestiegenen Beschaffungspreise aber auf jeden Fall zu einer Preiserhöhung gezwungen gewesen.

Eine wirksame Klausel wäre für die Preiserhöhungen notwendig gewesen. Ohne wirksame Klausel war das Unternehmen zu einseitigen Preiserhöhungen nicht berechtigt (vgl. BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Siehe auch hier.

Offline DieAdmin

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Urteil Thüringer OLG v. vom 23. April 2009 Az. 1 U 556/08
« Antwort #11 am: 15. Juli 2010, 14:12:59 »
Ein Nachtrag, auch wenns schon alt ist:
(finds schade, wenn das irgendwann aus dem Netz verschwinden würde)

Die damalige Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. vom 14.09.2009
http://www.vzth.de/UNIQ127919493400811/link609001A

Zitat
E.ON Thüringer Energie AG – Preiserhöhungsklausel unwirksam
Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts rechtskräftig

Nachdem am 23.04.2009 der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts die Preisänderungsklausel der E.ON Thüringer Energie AG, die insbesondere in den Tarifen \"maxivat\" und \"duravat\" Verwendung findet, für unwirksam erklärt hatte, ist das Urteil seit dem 28.08.2009 rechtskräftig. Damit fehlt dem Gasversorger für die in der Vergangenheit durchgeführten Preiserhöhungen die Rechtsgrundlage und Verbraucher müssen diese nach Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen nicht bezahlen. Die E.ON Thüringer Energie AG hatte zunächst wegen der vom Thüringer OLG ausgesprochenen Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Diese Beschwerde wurde am 28.08.2009 zurückgenommen.

Konkret bedeutet dieses Urteil, dass nach Meinung der Verbraucherzentrale Thüringen die Preiserhöhungen vom 01.10.2004, 01.01.2005, 01.06.2005, 01.11.2005 und 01.11.2006 keine Rechtsgrundlage hatten und damit rechtswidrig waren. Die Preisbestandteile, die auf den genannten Erhöhungen beruhen dürfen deshalb nach Deutung der Verbraucherzentrale in zukünftigen Abrechnungen nicht mehr erscheinen.

Betroffene Verbraucher können sich an die Verbraucherzentrale Thüringen wenden, um sich beraten zu lassen.

Und hab auch den Threadtitel etwas mehr spezifiziert.

 

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