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Autor Thema: LG Köln, B. v. 07.01.2009 Az. 90 O 41/07  (Gelesen 4217 mal)

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LG Köln, B. v. 07.01.2009 Az. 90 O 41/07
« am: 11. Februar 2009, 00:00:13 »
Aus dem Hinweisbeschluss des LG Köln vom 07.01.2009, Az. 90 O 41/07:


Zitat
„Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es darauf an, ob die seit dem 1.12.2004 bis zum 31.07.2007 vorgenommenen Tariferhöhungen jeweils der Billigkeit entsprechen. Das bedeutet, dass jede einzelne Tariferhöhung gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist. Zeigt sich dabei auch nur hinsichtlich einer einzelnen der in Rede stehenden Tariferhöhungen ein Mißverhältnis im Vergleich zu der für die Erhöhung zum Anlass genommenen Veränderung der Bezugskosten, so kann dieser Umstand auch die nachfolgenden von den Beklagten angegriffenen Tariferhöhungen „infizieren“, sofern diese nicht zum Anlass einer Korrektur des Ungleichgewichts genommen wurden (vgl. Zuletzt BGH vom 19.11.2008, Az VIII ZR 138/07 Rn. 15). Eine solche Fernwirkung des einmal unbillig erhöhten Tarifs stellt sich insbesondere dann ein, wenn auf der Grundlage des einmal verzerrten Verhältnisses zwischen Kosten- und Tarifseite anschließend weitere Erhöhungen vorgenommen werden, selbst wenn diese isoliert betrachtet in einem angemessenen Verhältnis zwischen Bezugskostenerhöhung und Tariferhöhung stehen. Sogar eine spätere Umkehrung des verzerrten Verhälntnisses zu Gunsten des zunächst Benachteiligten kann nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht dazu herangezogen werden, die infolge der Verzerrung unbillige Tariferhöhung rückwirkend zu heilen...“

 

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