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Autor Thema: LG Hannover, Urt. v. 28.10.2008, Az. 21 O 104/06 - EWE- Gaspreiserhöhungen unwirksam  (Gelesen 6438 mal)

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Offline RR-E-ft

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LG Hannover kippt EWE- Gaspreisanhebungen

Zitat
EWE-Gaspreise: Landgericht gibt Klägern Recht
URTEIL Preisanhebungen unwirksam - Unternehmen kündigt Revision an

OLDENBURG/HANNOVER - Das Landgericht Hannover hat 67 klagenden Kunden in einem Verfahren um Gaspreiserhöhungen des Oldenburger Energieversorgers EWE Recht gegeben. Die Anhebungen der Preise seit September 2004 sind nach Angaben des Gerichts unwirksam, weil das Unternehmen nicht klar genug auf seine Vertragsbedingungen hingewiesen habe.

Das Urteil war bereits am Dienstag verkündet worden, wurde aber erst am Freitag bekannt. Ein EWE-Sprecher kündigte an, das Unternehmen wolle in Revision gehen. Die Rückforderungsansprüche der Kläger aus Ostfriesland liegen bei durchschnittlich rund 1300 Euro.

Bereits am 5. September war eine Sammelklage von EWE-Kunden in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg erfolgreich. Beide Klägergemeinschaften waren Anfang 2006 gegen vier Preiserhöhungen vorgegangen. Zwei weitere Verteuerungen folgten. Die Kläger sind alle Sondertarifkunden.

Entscheiden hat das LG Hannover – Kammer für Handelssachen als Kartellgericht, welches die EWE gewählt hatte.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger Dr. Reshöft berichtete zu dem Verfahren:

Zitat
Das Gericht der Wahl der EWE hat von vornherein große Zweifel an den Rechtsauffassungen der EWE geäußert. Die erste mündliche Verhandlung fand leider am 14.06.2007 statt. Dr. Kunth verteilte in Hannover dann freudestrahlend die Pressemitteilungen des BGH vom Vortag und tat so, als sei die Sache damit klar. Anträge wurden damals nicht gestellt. Es bedurfte danach einiger weiterer Schriftsätze, um den Unterschied von Tarif- und Sondervertragskunden zu verdeutlichen und das AGB-Recht in den Mittelpunkt der Auseinandersetzung zu rücken. Nach einer weiteren Verhandlung am 10.04.2008 schien dannn schon klar, dass die Kammer die Preiserhöhungen für unwirksam hält. Zur mangelnden Einbeziehung der AGB meinte der Vorsitzende: „Sie sind doch kein städtisches Verkehrsunternehmen und Gasversorgung ist kein Geschäft des täglichen Lebens!\" Außerdem ließ auch das LG Hannover unmissverständlich erkennen, dass es die von der EWE beanspruchte Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam hält. Auf die Billigkeitskontrolle käme es demnach auch dort nicht an.

Übrigens: Das LG Hannover war an der Durchführung der Billigkeitskontrolle so interessiert, dass es mich fragte, ob ich meine Hauptanträge nicht zurücknehmen wolle. Das musste ich unter Hinweis auf das anwaltliche Haftungsrisiko ablehnen und habe das noch folgendermaßen versinnbildlicht: Ich lege doch das geladene Gewehr nicht aus der Hand, um mit einem Knüppel weiterzukämpfen.

Der Entscheidungstermin war für den 02.06.2008 anberaumt.

Nach der mündlichen Verhandlung hat die EWE Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden (ernsthaft wegen dessen abwegigen Rechtsauffassungen) und gegen einen Beisitzer gestellt. Über die Anträge ist noch nicht entschieden. Der Entscheidungstermin ist vorerst auf den 14.07.2008 verlegt worden.

Klägeranwalt zufrieden

Zitat
Beide Klägergemeinschaften waren Anfang 2006 gegen vier Preiserhöhungen vorgegangen. Zwei weitere Verteuerungen folgten. Die Kläger sind alle Sondertarifkunden. EWE hat nach eigenen Angaben rund 770.000 Gaskunden. \"Das Landgericht Hannover als Kartellgericht für Niedersachsen ist wie bereits das OLG unserer Argumentation in allen wesentlichen Punkten gefolgt\", sagte Anwalt Jan Reshöft, der die zwei Sammelklagen vertritt.

Das Urteil liegt dem Bund der Energieverbraucher vor und wird hoffentlich in die Urteilssammlung eingestellt.

Offline RR-E-ft

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Das im Übrigen gut begründete Urteil überzeugt unter III.3 nicht, also dort ausgeführt wird:

Zitat
Seht damit fest, dass die Preiserhöhungen der Beklagten jedenfalls wie streitgegenständlich seit dem 01.09.2004 unwirksam sind, können die Kläger diese Unwirksamkeit gegenüber der Beklagten jedoch erst ab dem Zeitpunkt geltend machen, in dem sie der Preisbestimmung der Beklagten widersprochen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Beklagte von den Klägern, die zu diesem Zeitpunkt laut ihren Preisblättern vorgelegten \"Tarifpreise\" bezahlt verlangen.  Ein etwaiges Rückforderungsbegehren der Kläger für vor dem Widerspruch/Vorbehalt liegende Zeiträume ist verwirkt.

Über einen Rückforderungsanspruch hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da ein solcher schon nicht streitgegenständlich war (§ 308 ZPO).

Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 812 I BGB bzw. culpa in contrahendo (vgl. Palandt, BGB, Vor § 307 Rn. 14).

Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs überzeugt nicht.

Ein solcher Rückforderungsanspruch  unterliegt der regelmäßigen Verjährung (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2003 - VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449). Das meint nunmehr die regelmäßige kurze (dreijährige) Verjährunsgfrist. An einer Verwirkung vor Eintritt der kurzen Verjährung besteht keinerlei Bedürfnis.

Insbesondere kann dafür nicht das Argument Versorgungssicherheit herangezogen werden:

Schließlich stehen nach dem Vortrag der Beklagten den Kunden mehrere Gaslieferanten, welche die Gasversorgung sichern können, und daneben weitere Versorgungsalternativen zur Verfügung. Es ist dem Wettbewerb wesenfremd, dass der wirtschaftliche Erhalt eines einzelnen Anbieters im Markt gesichert wird, andere Lieferanten nicht an dessen Stelle treten, wenn sich bei diesem ein von ihm nicht mehr beherrschbares wirtschaftliches Risiko realisiert.
 
Selbst wenn man einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich bereits vorbehaltslos ohne Widerspruch geleisteter Zahlungen als ausgeschlossen ansehen wollte, so kann doch keine Verpflichtung bestehen, zukünftig die infolge unzulässiger und und unrechtmäß vorgenommener Preisneufestsetzungen erhöhten Preise immer weiter fortzuentrichten. Daran kann nämlich kein schutzwürdiges Interesse des Lieferanten bestehen. Das Gericht formuliert selbst \"Bis zu diesem Zeitpunkt [Einlegung des Widerspruches] kann die Beklagte von den Klägern, die zu diesem Zeitpunkt laut ihren Preisblättern vorgelegten \"Tarifpreise\" bezahlt verlangen.\"

Allenfalls bis dahin, aber keinesfalls über diesen Zeitpunkt hinaus.

Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Verbraucher den einseitigen Preisneufestsetzungen immer frühzeitig widersprechen sollten. Nach der Entscheidung der Kammer vom 08.05.2008 (Az. 21 O 62/07) muss der Kunde zudem Abschlags- und Rechnungsbeträge konsequent kürzen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden:

Zitat
Er hat die Möglichkeit, die erhöhten Preise nicht zu bezahlen und in einem ggf. von der Beklagten angestrengtem Prozess die Einrede der Unbilligkeit zu erheben.

 

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