Das im Übrigen gut begründete
Urteil überzeugt unter III.3 nicht, also dort ausgeführt wird:
Seht damit fest, dass die Preiserhöhungen der Beklagten jedenfalls wie streitgegenständlich seit dem 01.09.2004 unwirksam sind, können die Kläger diese Unwirksamkeit gegenüber der Beklagten jedoch erst ab dem Zeitpunkt geltend machen, in dem sie der Preisbestimmung der Beklagten widersprochen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Beklagte von den Klägern, die zu diesem Zeitpunkt laut ihren Preisblättern vorgelegten \"Tarifpreise\" bezahlt verlangen. Ein etwaiges Rückforderungsbegehren der Kläger für vor dem Widerspruch/Vorbehalt liegende Zeiträume ist verwirkt.
Über einen Rückforderungsanspruch hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da ein solcher schon nicht streitgegenständlich war (§ 308 ZPO).
Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 812 I BGB bzw. culpa in contrahendo (vgl. Palandt, BGB, Vor § 307 Rn. 14).
Der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs überzeugt nicht.
Ein solcher Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2003 - VIII ZR 111/02 = NJW 2003, 1449). Das meint nunmehr die regelmäßige kurze (dreijährige) Verjährunsgfrist. An einer Verwirkung vor Eintritt der kurzen Verjährung besteht keinerlei Bedürfnis.
Insbesondere kann dafür nicht das Argument Versorgungssicherheit herangezogen werden:
Schließlich stehen nach dem Vortrag der Beklagten den Kunden mehrere Gaslieferanten, welche die Gasversorgung sichern können, und daneben weitere Versorgungsalternativen zur Verfügung. Es ist dem Wettbewerb wesenfremd, dass der wirtschaftliche Erhalt eines einzelnen Anbieters im Markt gesichert wird, andere Lieferanten nicht an dessen Stelle treten, wenn sich bei diesem ein von ihm nicht mehr beherrschbares wirtschaftliches Risiko realisiert.
Selbst wenn man einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich bereits vorbehaltslos ohne Widerspruch geleisteter Zahlungen als ausgeschlossen ansehen wollte, so kann doch keine Verpflichtung bestehen, zukünftig die infolge unzulässiger und und unrechtmäß vorgenommener Preisneufestsetzungen erhöhten Preise immer weiter fortzuentrichten. Daran kann nämlich kein schutzwürdiges Interesse des Lieferanten bestehen. Das Gericht formuliert selbst \"Bis zu diesem Zeitpunkt [Einlegung des Widerspruches] kann die Beklagte von den Klägern, die zu diesem Zeitpunkt laut ihren Preisblättern vorgelegten \"Tarifpreise\" bezahlt verlangen.\"
Allenfalls bis dahin, aber keinesfalls über diesen Zeitpunkt hinaus.
Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Verbraucher den einseitigen Preisneufestsetzungen immer frühzeitig widersprechen sollten. Nach der Entscheidung der Kammer vom 08.05.2008 (Az. 21 O 62/07) muss der Kunde zudem Abschlags- und Rechnungsbeträge konsequent kürzen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden:
Er hat die Möglichkeit, die erhöhten Preise nicht zu bezahlen und in einem ggf. von der Beklagten angestrengtem Prozess die Einrede der Unbilligkeit zu erheben.