Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Berufung durch Beschluss abgewiesen  (Gelesen 15351 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline marten

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #1 am: 02. Juli 2008, 00:13:12 »
Wie soll die Unbilligkeit der Preisgestaltung der Stadtwerke Ingolstadt durch die Sammelkläger nachgewiesen werden, wenn die Kalkulation nicht detaliert offengelegt werden muss?

Wie hat der Versorger dem Gericht nachgewiesen, das die Preisgestaltung nicht \"unbillig\" ist?

Welche Unterlagen wurden vom Gericht überhaupt geprüft?

Hat jemand einen Link, wo das Urteil im genauen Wortlaut nachzulesen ist?

gruss

marten

Offline ESG-Rebell

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #2 am: 02. Juli 2008, 00:25:16 »
Zitat
Original von RR-E-ft
OLG München weist Berufung durch Beschluss ab.
No Comment?

Der BGH wird sich mit diesem Fall also wohl nicht befassen müssen, wenn der Artikel so stimmt, oder?

Bei der Weitergabe von Bezugskostensteigerungen, nachgewiesen durch Privatgutachten, kann man nach meinem Eindruck wohl noch nicht von einer einheitlichen, gefestigten Rechtsprechung reden.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #3 am: 02. Juli 2008, 11:51:21 »
Soweit ersichtlich war nur einer der Sammelkläger in Berufung gegangen. Welche Begründung der Beschluss enthält ist mir noch nicht bekannt.
Da die Voraussetzung der Revision vom Gegenstandswert  nicht vorlagen und die Revision auch nicht aus anderen Gründen auf Antrag zugelassen wurde, ist das Urteil des LG Ingolstadt auch für diesen Kläger rechtskräftig geworden.

Aber eben auch nur für diesen.

Wenn sich andere Kunden der Stadtwerke etwa innerhalb von Zahlungsprozessen wegen gekürzter Zahlungen anders aufstellen, dann stellen sich die Fragen vollkommen neu.

Für andere Kunden als die Sammelkläger ist also gerichtlich bisher nichts entschieden und wird auch nichts entschieden, wenn es zu keinem Prozess und keinem Urteil kommt.

Polemik hilft nicht weiter

Die Frage ist doch, ob die Zulassung der Revision beantragt und ggf. mit welcher Begründung abgelehnt wurde. Unter besonderen Umständen besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, über welche wohl der Kartellsenat des BGH zu entscheiden hätte.

Ebenfalls polemisch ist die Aussage des Stadtwerke - Geschäftsführers, man hätte im Unterliegensfalle sofort Konkurs anmelden müssen.

Offline egn

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #4 am: 02. Juli 2008, 16:58:00 »
Ich bin auch einer der Verweigerer, war aber nicht an der Klage beteiligt.

Ich bin gespannt wann die Stadtwerke ihren nächsten Schritt machen. Hoffentlich nicht gerade während der Ferienzeit wo ich nicht zu Hause bin.

Ich werde es jedenfalls erstmal darauf ankommen lassen und hoffe dass gegebenenfalls der Prozesskostenfonds und ein geschickter Anwalt einen glücklicheren Ausgang herbei führen.

Offline tangocharly

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #5 am: 02. Juli 2008, 23:47:44 »
Wenn ich diesen Pressebericht lese, dann sträuben sich mir die Haare

Zitat
Mit der Entscheidung des Gerichts hatte Springer nach einem entsprechenden Urteil des Bundesgerichts gerechnet. Springer: \"Wenn die gewonnen hätten, hätten wir sofort Konkurs anmelden können.\" Die einzige Chance, die Preise in den Griff zu bekommen, ist laut Springer, Energie einzusparen.

Gaspreisrebellen sind, wie in vielen Berichten in der Presse der Eindruck entsteht, unnütze Idioten, die nichts anders im Sinn haben, als den Versorgen und den armen Richtern nur Arbeit und Belästigungen zu bereiten.

Da die armen Versorger \"nur ihre gestiegenen Bezugspreise weiter gegeben haben\", kann und muss doch kein Mensch verstehen, warum dies nicht gerechtfertigt sei, wenn dort die Preise erhöht werden.

Wenn schon der Ball-Senat mit seiner Entscheidung vom 13.06.2007 für Unheil gesorgt hat, der \"Gretchen-Journalismus\" verschiedener Medien verstärkt dieses Uebel noch um ein Vielfaches, was dazu führt, dass sich die Protestbewegung gegen die Monopolisten ein negatives Image zulegt und sich als Sozialschädlinge diffamiert fühlt.

Man muss mal darauf achten, wer hier von wem mit Anzeigenorders lebt (Wes Brot ich ess, des Lied ich sing).
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Offline ESG-Rebell

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #6 am: 03. Juli 2008, 00:13:10 »
Zitat
Original von egn
Ich werde es jedenfalls erstmal darauf ankommen lassen und hoffe dass gegebenenfalls der Prozesskostenfonds und ein geschickter Anwalt einen glücklicheren Ausgang herbei führen.
Immerhin kann Ihr Anwalt dann ja Einblick in die Schriftsätze des o.g. Verfahrens nehmen und untersuchen, was dort wie gelaufen ist.

Ist doch ein guter Anfang ;)

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #7 am: 03. Juli 2008, 12:47:31 »
@tangocharly

Polemik - hin wie her - nutzt keinem etwas. Ich weiß nicht, wie sich die Initiative in der Presse über die Justiz geäußert hätte, wenn die Berufung erfolgreich gewesen wäre.

Keeping cool & get lässig.

Bei nüchterner Betrachtung geht in jedem Gerichtsverfahren das Zusammenspiel von Darlegen, Bestreiten und Beweisen vollkommen aufs Neue los. Der Kartellsenat des BGH hat doch klar gesagt, dass bei bestehendem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht eine Verpflichtung besteht, die Entgelte für Gas abzusenken, wenn dies durch rückläufige Kosten möglich und für die Kunden günstig ist. Die Billigkeitskontrolle ist Aufgabe des Tatrichters und unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - III ZR 277/06).

Offline tangocharly

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #8 am: 03. Juli 2008, 21:02:34 »
Beispiel dazu, wie die Presse mit den Informationen über die Gaspreisproteste umgeht

Posting zu Pressebericht \"Gießener Anzeiger\"

Schön sachlich bleibt der Verbraucher. Der Versorger schießt sich mit seiner Polemik selbst ins Aus.

Nur, wird das von der Schar der Leser, die nur liest, dass ein Versorger vor Gericht Recht bekommen hat, erkannt und richtig gewürdigt ?
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Offline RuRo

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #9 am: 17. Juli 2008, 19:02:32 »
Urteil gelesen, mangels Kenntnis der Klageschrift und -erwiderung nur ein Anmerkung:

Aus dem Tatbestand

Seite 7

\"Bei den Klägern handelt es sich um Tarifkunden (Haushaltsendkunden) der Beklagten …“

Seite 8 – Absatz 3

Mit Wirkung vom 01.07.05 erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis des Tarifes \"Normsondervertrag Jahresverbrauch 20.641 bis 30.960 kWh\" der für alle Kläger gilt

sowie in weiteren Absätzen dieser Seite und auf Seite 9.

Verständnisfrage:

Wo ist die gerichtliche Bewertung und Begründung für diese streitgegenständliche und bedeutsame Frage?

In den Entscheidungsgründen – Fehlanzeige.
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Offline egn

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #10 am: 08. September 2008, 16:38:11 »
Das Urteil wurde ja unter LG Ingolstadt, Urt. v. 22.01.2008 - 1 HK O 924/06 - Sammelklage abgewiesen (Stadtwerke Ingolstadt) zugänglich gemacht.

Mittlerweile haben die Stadtwerke eine Aufforderung verschickt bis zum 15.09. zu bezahlen da ja das Urteil rechtskräftig ist (bin auch Tarifkunde). Wenn ich das Urteil so lese dann habe ich Zweifel ob es Sinn macht meinen Widerstand aufrecht zu halten. Das Gericht hat anscheinend alle denkbaren Angriffspunkte gut abgedeckt. Selbst die Glaubwürdigkeit der Zeugen und des Gutachtens wurde nicht weiter angezweifelt.

Ich befürchte dass das Ergebnis einer neuen Verhandlung vor dem gleichen Gericht nicht viel anders aussehen wird da sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen die der BGH gesetzt hat in der Zwischenzeit nichts verändert hat. Einzig die immer wieder verschobene Entscheidung des BGH könnte eine Änderung bringen, so dass ich durch die Fortsetzung des Widerstandes eventuell in den Genuss kommen könnte. Da das OLG München eine eigene Linie verfolgt ist auch an diesem Punkt wahrscheinlich Schluss.

Ich könnte mich natürlich erstmal an den spezialisierten Anwalt in Ingolstadt wenden um seine Einschätzung zu erfahren.

Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe die das abdeckt, müsste ich gegebenenfalls auf den Prozesskostenfonds des BdE für die Kostendeckung hoffen.

Die Frage ist hier ob ich warten soll bis die Mahnbescheid eintrifft, oder ob ich hier gleich aktiv werden soll?

Also was tun?

Offline RuRo

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #11 am: 09. September 2008, 21:47:23 »
@egn

1. Das Urteil hat, sofern Sie nicht am Verfahren beteiligt waren, für Sie keine  Bindungswirkung.

2. Sie wissen nicht, wie die Sache ausgeht, wenn Sie auf der Beklagtenseite stehen. Also warten Sie erst mal ab, Ungeduld ist ein schlechter Wegbegleiter.

3. Die Tarifkunden-/Sondervertragskundensituation wurde doch  ohne erkennbare Begründung zugunsten des Versorgers anerkannt.

4. Ich kenne die streitgemeinschaftliche Klageerwiderung zu unserem Versorger; da müssen Welten zwischen den Schriftsätzen liegen.

5. Bemühen Sie sich beizeiten um einen Spezialisten als Rechtsanwalt.

6. Weitermachen und aus dem Vergangenen die richtigen Lehren und Schlüsse ziehen.
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Offline egn

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #12 am: 12. September 2008, 06:04:54 »
Ich habe mich jetzt durch die beiden am Ingolstädter Verfahren beteiligten RA beraten lassen und bin nicht wirklich schlauer.

Der RA der ersten Instanz glaubt an eine gewisse Chance, insbesondere wenn man eventuell das Verfahren am Amtsgericht statt am Landgericht führen könnte. Zudem meint er ob ich nicht eventuell doch Sondervertragskunde bin weil Verträge mit einer höheren Abnahmemenge als 6.000 kWh/Jahr früher auf der Webseite mit Sondervertrag bezeichnet wurden. Ich habe meine Unterlagen überprüft und es ist leider so dass früher die Bezeichnung des Status nirgendwo direkt vorkam. Ich habe meiner Erinnerung nach auch nie eine Art Sondervertrag abgeschlossen. So gehe ich weiter davon aus dass ich normaler Tarifkunde bin.

Der RA der die Berufung durchführen wollte die dann vom OLG München einfach abgebügelt wurde sieht eher schwarz dass das OLG München überhaupt eine Berufung zu diesem Thema annimmt.

So bleibt mir nur noch zu prüfen ob ich eine feste Zusage vom Prozesskostenfonds bekomme. Wenn ja, dann würde ich es trotz der mauen Aussichten versuchen.

Offline RuRo

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #13 am: 12. September 2008, 12:59:36 »
@egn

Zitat
Original von egn

Der RA der ersten Instanz glaubt an eine gewisse Chance, insbesondere wenn man eventuell das Verfahren am Amtsgericht statt am Landgericht führen könnte.

Der Sinn dieser Aussage erschießt sich mir nun überhaupt nicht. Die Zuständigkeit liegt eindeutig beim Landgericht (§ 102 EnWG).

Zitat
Original von egn

Zudem meint er ob ich nicht eventuell doch Sondervertragskunde bin weil Verträge mit einer höheren Abnahmemenge als 6.000 kWh/Jahr früher auf der Webseite mit Sondervertrag bezeichnet wurden. Ich habe meine Unterlagen überprüft und es ist leider so dass früher die Bezeichnung des Status nirgendwo direkt vorkam. Ich habe meiner Erinnerung nach auch nie eine Art Sondervertrag abgeschlossen. So gehe ich weiter davon aus dass ich normaler Tarifkunde bin.

Das ist doch die Kernfrage überhaupt. Ich weiß\', dass ich nichts weiß.  :rolleyes: Wie wurde denn der Vertrag \"abgeschlossen\"!? Was ist \"früher\"? Waren Sie beim ganz frühen \"früher\" schon Kunde oder doch erst später?

Gerade in der Ingolstädter Entscheidung wird das Vertragsverhältnis mal als Tarifkundenvertrag und auch als Sonderkundenvertrag bezeichnet, ohne für die letztliche Entscheidung \"Tarifkundenvertrag\" eine Begründung zu liefern.

Ich bin mir ganz sicher, so wie Ihnen und mir geht es dem überwiegenden Teil der Verbraucher.

Es soll Versorger geben, die verklagen ihre Kunden als Tarifkunden, rechnen die Konzessionsabgabe aber so ab, als wären die gleichen Kunden Sondervertragskunden. Ja was denn jetzt?


Zitat
Original von egn

Der RA der die Berufung durchführen wollte die dann vom OLG München einfach abgebügelt wurde sieht eher schwarz dass das OLG München überhaupt eine Berufung zu diesem Thema annimmt.

Jetzt wird es komplett abenteuerlich. Sofern das Gericht der ersten Instanz eine Berufung zulässt, hat das Berufungsgericht diese anzunehmen (§ 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
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Offline egn

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Berufung durch Beschluss abgewiesen
« Antwort #14 am: 12. September 2008, 13:14:35 »
Ich bin seit 1992 Kunde, kann mich aber nicht erinnern jemals explizit einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Ich habe aber auch keine Unterlagen darüber mehr. In den Jahresrechnungen die ich  habe steht was von \"Allgemeiner Gasversorgung\". Zum 1.1.2007 habe ich dann ein Preisblatt mit der Bezeichnung \"GAS Grundversorgung\" erhalten. In der Folgerechnung steht dann nur noch \"Gas\" und keine Tarifbezeichnung.

Anfang 2008 habe ich dann einen Brief bekommen dass sie meinen Widerspruch als Kündigung des Gasvertrages interpretieren und mir gleichzeitig einen neuen Sondervertrag angeboten. Nach meinem Hinweis dass sie zur Grundversorgung verpflichtet sind und Beschwerde beim Landeskartellamt wurde diese \"Kündigung\" wieder zurückgezogen.

Ich ziehe aus allem den Schluss dass ich Tarifkunde bin der RA sah das etwas anders weil er wie Sie der Meinung war dass das so nicht klar ersichtlich ist.

Bezüglich des OLG München habe ich mich falsch ausgedrückt. Natürlich verhandelt das OLG die Berufung, aber es besteht momentan keine Aussicht dass ein anderer Beschluss gefällt wird.

 

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