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Autor Thema: EVM Koblenz erhöht Preise zum 1.7.2008  (Gelesen 4429 mal)

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Offline Arno

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EVM Koblenz erhöht Preise zum 1.7.2008
« am: 20. Mai 2008, 14:17:38 »
Mal wieder erhöht die EVM die Preise ordentlich
 klick

um 0,79 Cent , zuzüglich Mehrwertsteuer.

bringt es überhaupt noch was Einspruch zu erheben? Ich habe seit 2005 immer wieder Einspruch erhoben und genützt hat es nichts.
Ich bin langsam an einen Punkt angekommen wo ich kapituliere.

Hat es noch Sinn dagegnen Einspruch )nach §315 zu erheben?

Offline RR-E-ft

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EVM Koblenz erhöht Preise zum 1.7.2008
« Antwort #1 am: 20. Mai 2008, 14:45:05 »
@Arno

Haben Sie denn überhaupt nach den Preiswidersprüchen die Abschläge und Rechnungsbeträge auf die alten Preise gekürzt?

Sonst kann es ja nichts nutzen, wenn man nicht auf Rückzahlung zuviel bezahlter Beträge klagt.

Oder hatten Sie gekürzt und sind Sie hienach vom Versorger auf Nachzahlung verklagt worden und ist hierauf ein rechtskräftiges Urteil ergangen, wonach Sie zur Nachzahlung verpflichtet sind ?!

Welchen Nutzen soll den der Widerspruch haben, wenn man die Zahlungen hiernach nicht kürzt?

EVM unterscheidet Allgemeine Preise der Grundversorgung und Sonderpreise.

Nur hinsichtlich der Allgemeinen Preise der Grundversorgung besteht überhaupt ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht, dessen Ausübung der unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.

Bei der Belieferung zu Sonderpreisen in Sonderabkommen (vereinbartte Vertragslaufzeit 12 Monate/ 24 Monate) besteht schon kein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht der EVM gem. § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der zu zahlenden Gaspreise, wenn es bei Vertragsabschluss nicht audrücklich vereinbart wurde.

Wurde ein solches Bestimmungsrecht bei Vertragabschluss vereinbart, unterliegt der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB. Man muss dann immer den erhöhten Preis insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig rügen und sich auf deren Unverbindlichkeit berufen - und natürlich kürzen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Preisänderungen innerhalb der Vertragslaufzeit möglich sind, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam.

Der BGH hat im Urteil vom 29.04.2008 - KZR 2/07 entschieden, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in den AGB es dem Gasversorger zumutbar ist, die Belieferung für eine vereinbarte Vertragslaufzeit von zwei Jahren  ohne Möglichkeit der Preiserhöhung fortzusetzen und Gas zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis weiter zu liefern. Ist die Preisänderungsklausel in den AGB unwirksam, so teilen darauf gestützte Erhöhungen des Gaspreises das gleiche Schicksal, so der Bundesgerichtshof.

Offline Arno

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EVM Koblenz erhöht Preise zum 1.7.2008
« Antwort #2 am: 20. Mai 2008, 15:01:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Arno

Haben Sie denn überhaupt nach den Preiswidersprüchen die Abschläge und Rechnungsbeträge auf die alten Preise gekürzt?


Ja habe ich.
Aber ich habe nicht so gekürzt das ich ins Minus gerade sondern bisher immer eine kleine Überzahlung(50-60 €) hatte (ohne Absicht).
Das Geld habe ich nicht wiederbekommen.
Verrechnet habe ich das auch nicht,da ich nicht genau weis ob sowas zulässig ist.Mit der \"SuFU\" hier im Board habe ich auch rechtlich nicht einwandfreies dazu gefunden.

Wenn ich Sie richtig Interpretiere soll ich weiterhin Wiederspruch erheben nach §315 (Preis 2005 hatte ich akzeptiert).

Offline RR-E-ft

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EVM Koblenz erhöht Preise zum 1.7.2008
« Antwort #3 am: 20. Mai 2008, 15:10:08 »
@Arno

Zunächst ist entscheidend, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB besteht. Das ist nur in der Grundversorgung der Fall.

Bei den Sonderabkommen \"Komfort tralala\" besteht schon kein Preisänderungsrecht des Lieferanten, weil entsprechende Preisänderungsklauseln in AGB regelmäßig unwirksam sind.

Sind die Klauseln unwirksam, sind es auch die darauf gestützten Preiserhöhungen, ohne dass es auf eine Billigkeit ankommt.

Es besteht dann schon kein Recht zu einseitigen Preiserhöhungen.

Es gibt genügend Hilfestellungen auf der HP des Vereins, wie man richtig kürzt, ohne unabsichtlich zuviel zu zahlen.

 

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