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Autor Thema: Widerspruch erst im Dez. 07, dadurch Kürzung über die letzte unwidersprochene Jahresrechn. verwirkt?  (Gelesen 5035 mal)

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Hallo Forumsgemeinde.

Sollte dieser Thread eher in ein anderes Forum passen, bspw. Grundsatzfragen, bitte verschieben.

Voranstellen möchte ich, dass mir sehr bewusst ist, dass ich meine Entscheidung natürlich selber treffen muss. Ich erhoffe mir durch dieses, dass ich etwas besser durchblicke und meine Entscheidung dann besser treffen kann.

Ich habe erst im Dezember 07 (hatte persönliche Gründe) meinen Widerspruch nach 315 BGB erklärt und formuliert, dass ich der Preishöhe an sich und den Preiserhöhungen widerspreche. Auch habe ich formuliert: „Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt einen geringeren als den von Ihnen verlangten Preis. Da für mich der tatsächlich billige Preis nicht erkennbar ist, beschränke ich hiermit die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung auf 40,-- Euro pro Monat. Diese Abschlagszahlung in Höhe von 40,-- Euro ist eine Zahlung unter Vorbehalt. Darüber hinaus gehende Abbuchungen sind nicht von der Einzugsermächtigung gedeckt.“ Diese Kürzung um 40,--Euro entspricht 50%. Der gekürzte Betrag geht auf ein neu heirfür eingerichtetes Konto.

Weiterer Verlauf:
Sperrandrohung meines EV in erster und zweiter Mahnung
Reaktionsschreiben meinerseits nach Muster des BdE
Information an Verbraucherzentrale, Kartellbehörde im Landeswirtschaftsministerium NRW, BdE
Schutzschrift an Amtsgericht vor Ort
Beitritt BdE, Energieschutzbrief beantragt u. erhalten
Unterlagen an den im Energieschutzbrief angegebenen RA gesandt

Dieser RA schreibt mir dann: „... Rechtlich sind Sie nach meiner Auffassung im Hinblick auf hier maßgebliche Rechtssprechung des OLG Düsseldorf nur dann auf der „sicheren“ Seite soweit Sie den zuletzt unwidersprochen gezahlten Strompreis weiter entrichten. So auch ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.03.2007. ... Bitte teilen Sie mir mit, ob ich Ihren Versorger in diesem Sinne (Verrechnung oder Mitteilung, dass nachgezahlt wird) anschreiben soll.“

Auf meine Nachfrage, schrieb mein RA mir: „unter Bezugnahme auf Ihre Nachricht verweise ich zunächst auf das Urteil des BGH vom 28.03.2007, dem offensichtlich im Kern auch das OLG Düsselddorf folgt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Sie relativ gesehen sehr spät Widerspruch eingelegt haben und daher der bisher unwidersprochen gezahlte \"Sockel\" als nicht mehr angreifbar bewertet werden muß. ... Soweit ich dies beurteilen kann gehen inzwischen alle Gerichte davon aus, dass diese unwidersprochenen Sockel-Beträge nicht mehr angegriffen werden können. Umso später also der eigene Widerspruch eingelegt wird, umso schlechter. Dies kann einem gefallen oder nicht, ich persönlich gehe jedoch davon aus, dass diese Rechtsprechung erst einmal längere Zeit Bestand haben wird. Als RA kann ich Ihnen daher nichts anderes empfehlen. Allerdings sind die späteren Erhöhung dann vollens überprüfbar und werden auch durch die Gerichte überprüft. Angesichts der Erhöhung der letzten Monate macht der Widerspruch daher durchaus noch Sinn. Sie würden dadurch auch nicht Ihre Position aufgeben jedoch signalisieren, dass Sie sich der rechtlichen Situation bewußt sind. Aus meiner Sicht erwarten die Gerichte, dass man diese Rechtsprechung kennt, dann bekommt man insoweit auch Recht. Eine totale Verweigerungshaltung wird jedoch derzeit von den Gerichten so gewertet, dass der Verbraucher möglicherweise einfach kein Geld hat zu zahlen. Dies muß auf jeden Fall vermieden werden.“

Die Frage, die ich mir jetzt stelle ist:
Ist für die Frage der Kürzungshöhe zum einender Zeitpunkt meines Widerspruches und zum anderen in welchem Gerichtsbezirk ich wohne entscheident?
Könnte eine Kürzung der Abschläge um 50% beispielsweise im Gerichtsbezirk OLG Düsseldorf eher als unrechtmäßig angesehen werden als in einem anderen Gerichtsbezirk und damit eine Stromsperre im eigenen Gerichtsbezirk eher durchgesetz werden als in einem anderen?
Inwieweit kann man denn überhaupt die Kürzungshöhe nach der Rechtmäßigkeit beurteilen und sie von der Frage der Angemessenheit des Preishöhe an sich abkoppeln?
Würde diese Abkoppelung nicht bedeuten, dass ich der Preishöhe an sich nicht mehr widerspreche sondern nur noch der Preiserhöhung ab Zeitpunkt des Widerspruches?

Ich lese seit mitte 2005 regelmäßig hier im Forum. Aber im Moment habe ich das Gefühl, dass ich eigentlich überhaupt nichts verstanden habe.

Ist das so?

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