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Autor Thema: Stadtwerke legen ihren Forderungen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.Juni 2007 zugrunde  (Gelesen 7131 mal)

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Offline marylu08

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Hallo,

ich habe bis zum 31.12.2007 in einem Reihenhaus zur Miete gewohnt, war aber eigenständiger Vertragspartner bei den Stadtwerken Augsburg, d.h. die Gasrechnung wurde nicht über den Vermieter abgewickelt.
Im Haus war eine Gasheizung installiert, weshalb ich auch auf die Heizart Gas angewiesen war.

Im August 2005 habe ich die Erhöhung der Gaspreise zum 1.1.05 und 1.7.05 als unbillig gerüft und mich auf deren Unverbindlichkeit gem. dem damaligen Vorlageschreiben des Bundes für Energieverbraucher berufen. Akzeptiert habe ich mit selbigem Schreiben eine Preiserhöhung von 2 % und die Abschlagszahlungen angepasst.
Die Endabrechnung für das Jahr 2005 habe ich entsprechend meinem akzeptierten Preis angepasst und nur die von mir errechnete Differenz zu den Vorauszahlungen als Nachzahlung geleistet.

Im Jahr 2006 habe ich den Nutzungsvertrag, der bis dahin auf meinen Mann und mich lief nur noch auf mich alleine umschreiben lassen.
Daraufhin teilten mir die Stadtwerke mit, dass ich durch die Anmeldung bzw. die Abnahme von Energie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hätte, dessen Grundlage die Allgemeinen Bedingungen über die Versorgung von Tarifkunden wäre.

Ich habe daraufhin den Stadtwerken mitgeteilt, dass ich den bestehenden Vertrag nicht kündigen wollte, den Vertrag nur alleine weiterführen wollte.
Mit dem \"Neuvertrag\"  Ende April wurde auch eine Endabrechnung für den alten Vertrag erstellt. Dort wurden auch die bis dahin nach § 315 BGB verweigerten Zahlungen mit den Abschlagszahlungen des laufenden Jahres verrechnet.
Ich wies die Stadtwerke auf den ihnen unterlaufenen Fehler hin und erklärte weitherhin, dass ich wie bereits auch im April mitgeteilt hatte, gegen die Preiserhöhung und die Preishöhe an sich Widerspruch erhebe. Wiederum berechnete ich die nachzuzahlende Summe anhand meiner Abschlagszahlungen und des von mir akzeptierten Preises.

Die Stadtwerke teilten mit, dass bei Auszug eines Ehepartners es allgemein üblich sei, den Vertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag aufden alleinigen Mieter zu erstellen.

Im Dezember 2006 weigerte ich mich erneut die Angemessenheit der erhöhten Gaspreisforderungen anzuerkennen, auch in Bezug auf den ab 1.10.06 erhöhten Gaspreis und für künftig mitgeteilte.

Die Stadtwerke ließen mich wissen, dass die höchstrichterliche Entscheidung über die Offenlegung der Preiskalkulation noch aussteht. Deshalb hätte sich an ihrem Standtpunkt nichts geändert.

Im März 2007 kam dann ien Schreiben über gesunkene Erdgaspreise und dem Angebot des Tarifs \"Erdgas Primo\". Ohne Antwort würde der Abschlag automatisch um 4 % reduziert und man bleibe in der Grundversorgung, weiter müsste man nichts tun.
Ich habe mich nicht für den neuen Tarif entschieden, sondern weiter meine berechneten Abschlagszahlungen bezahlt und am Ende des Versorgungsjahres die Rechnung angepasst, unter dem Hinweis auf die Unbilligkeit der Preiserhöhungen und die Preishöhe an sich.

Nun bin ich zum 31.12.2007 aus dem Haus ausgezogen, bin bei der Abschlussrechnung wie bisher immer verfahren und habe meine berechnete Nachzahlung überwiesen.
Heute erreicht mich an meinem neuen Wohnort ein Schreiben der Stadtwerke,  dem eine Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof beigefügt war mit dem Urteil vom 13.06.2007

Darin wird von den Stadtwerken näher ausgeführt, dass sich die Stadtwerke dem ständigen Wettbewerb stellen, dass der Kunde grundsätzlich die Möglichkeit habe, seine Wärmeversorgung alternativ durch Heizöl, Kohle oder Fernwärme zu decken.

Entwicklungen auf dem Weltmarkt hin zu steigenden Rohstoffkosten würden sich jedoch dem Einfluss der Stadtwerke entziehen. Sie können die Steigerungen der Einkaufspreise nur zum Teil auffangen und waren deshalb gezwungen die Verkaufspreise anzuheben.

Einkaufspreise wären jeweils stärker gestiegen, was ein Gutachten im Internet unter http://www.stawa.de (von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer) bestätigen würde.

Sie weisen darauf hin, dass eine gerichtliche Überprüfung des Gesamtpreises unter Offenlegung der gesamten Kostenkalkulation nicht in Betracht kommt.
Sie bitten deshalb, das Urteil des letztinstanzlichen Gerichts zu akzeptieren und en Rückstand bis in zwei Wochen auszugleichen.

Kann mir jemand raten, wie ich mich jetzt verhalten soll?
Ich habe die Beiträge zum Urteil gelesen und auch die Pressemittteilung, aber ich glaube, dort wurde nur eine einzige Abrechnung gerügt.
Sollte ich besser die knapp 500 Euro zahlen?
Für welchen Zeitraum rückwirkend kann die Zahlung gefordert werden. Ich hab gelesen, dass die Forderungen nach ein paar Jahren verjähren... stimmt das?
Vielen Dank

marylu

Offline bjo

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Original von marylu08
Hallo,

Die Stadtwerke teilten mit, dass bei Auszug eines Ehepartners es allgemein üblich sei, den Vertrag zu kündigen und einen neuen Vertrag aufden alleinigen Mieter zu erstellen.stimmt das?

Was üblich ist interressiert nicht es kommt drauf an was im Vertrag steht!

Offline marylu08

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Vertrag als solchen gibt es nicht, meine Vermieter haben uns einfach beim Einzug angemeldet. Da wurde meines Wissens nichts unterschrieben.
Genau so wenig bei der Änderung des Vertrags, da kam eben nur ein Schreiben, dass ich jetzt eine neue Vertragsnummer hätte und die Endabrechnung für das angefangene Vertragsjahr.
Vielen Dank

marylu

Offline bjo

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einfach mal die Verbaucherzentrale vor Ort fragen. Wenn nichts unterschrieben wurde müßtest du Tarifkunde sein. Wenn dem so ist.
ist Kündigung klar geregelt. such mal hier im Forum!

Offline marylu08

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Danke. Aber mir geht es jetzt eigentlich nicht um die Kündigung, sondern darum, ob ich nach der BGH-Rechtsprechung vom Juni 2007 die nach Meinung der Stadtwerke noch ausstehende Summe nachzahlen sollte. Sie schreiben ja, dass sie nicht zur vollständigen Offenlegung ihrer Rechnungslegung verpflichtet sind und auch, dass sie ein Gutachten hätten, dass beweist, dass sie gestiegene Anschaffungskosten haben, die sie nicht ganz auffangen konnten.
Vielen Dank

marylu

Offline bjo

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Original von marylu08
Danke. Aber mir geht es jetzt eigentlich nicht um die Kündigung, sondern darum, ob ich nach der BGH-Rechtsprechung vom Juni 2007 die nach Meinung der Stadtwerke noch ausstehende Summe nachzahlen sollte

-ein Gutachten was Sie selbst bezahlt haben ist nix wert!
-BGH - Urteil. auch hierfür ist dein Vertragsstatus und dein Widerspruchsstatus wichtig. Denn das Urteil gilt nur für gleichartige Fälle!

Offline marylu08

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Danke nochmals.

So seh ich die Sache auch, es gibt allerdings unter den Einträgen zum BGH-Urteil auch einen Hinweis, dass ein privates Gutachten ausrechen würde. Weiss jemand unter welchen Voraussetzungen das private Gutachten auch ausreicht?

Muss ich den Stadtwerken auf ihren Brief jetzt antworten? Nicht, dass es dann heißt ich hätte das ja alles nie bestritten???!!!
Vielen Dank

marylu

 

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