Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Aufrechnung/Verrechnung  (Gelesen 16515 mal)

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Offline ludwika

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Aufrechnung/Verrechnung
« am: 29. Januar 2008, 19:11:25 »
Hallo,
ich habe gerade folgendes Problem und habe den Unterschied zwischen Verrechnung und Aufrechnung, der auch im Bereich Grundsatzfragen diskutiert wird, noch nicht so ganz verstanden.

Habe bereits der Jahresabrechnung 2006 widersprochen, die bereits ein Guthaben aufwies, welches nach meiner Berechnung noch höher ausfallen musste. Weder dieses von mir berechnete noch das von meinem Versorger errechnete Guthaben ist je ausgezahlt worden, weshalb ich meinem Versorger im November ein Schreiben zukommen ließ, indem ich ihm mitteilte, dass ich aufgrund der unterbliebenen Erstattung die letzten beiden Monatsabschläge des Jahres aussetze bzw. kürze (also Gesamtsumme der Kürzung = von mir errechnetes Guthaben).
Nun ist die Jahresabrechnung 2007 gekommen, auf der das vom Versorger errechnete Guthaben mit zu den von mir geleisteten Abschlagszahlungen hinzugerechnet worden ist.

Meine Frage ist jetzt wie ich damit umgehen soll? Ist das überhaupt rechtmäßig? Meine Kürzung hat natürlich zur Folge, dass die Gesamtsumme meiner Abschlagszahlungen um diese Summe gemindert ist, und diese Differenz fordert der Versorger mit der Abrechnung nun natürlich wieder ein. Diese Vorgehensweise hat mir also im Endeffekt gar nichts gebracht. Soll ich fordern, dass die Kürzung als vollständige Abschlagszahlungen verbucht werden? Oder ist das dann eine unrechtmäßige Aufrechnung? Wenn ich die Summe jetzt wieder mit den kommenden Abschlagszahlungen verrechne, habe ich nächstes Jahr ja wieder das gleiche Spiel...

Habt ihr eine Idee? Die Zeit drängt ein wenig, denn ich muss den Widerspruch bald wegschicken.
Danke im voraus für eure Antworten!

Gruß, ludwika

Offline DieAdmin

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #1 am: 29. Januar 2008, 19:18:44 »
@ludwika,

2mal den Beitrag schreiben ist vollkommen ausreichend. ;)

Offline ludwika

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #2 am: 05. Februar 2008, 18:19:55 »
Hallo,
leider habe ich weder im Bereich Grundsatzfragen noch hier eine Antwort bekommen, die mir weiterhilft. Daher versuche ich hier noch mal mein Glück. Die Zeit drängt inzwischen, denn ich muss den Widerspruch gegen die Jahresabrechnung 2007 baldmöglichst wegschicken.

Habt ihr eine Idee zu meinem Problem?
Danke im voraus für eure Antworten!

Gruß, ludwika

Offline bjo

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #3 am: 05. Februar 2008, 19:10:31 »
Hallo,
es gibt bei den Verbraucherzentralen oder auch hier auf der Page einen Musterbrief der sich mit sowas befaßt!
Ich habe mein\"Widerspruchsguthaben mit späteren Abschlägen verrechnet da mein Versorger nix zurück gezahlt hat!\"

Offline ludwika

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #4 am: 06. Februar 2008, 19:34:54 »
@bjo

Den Musterbrief den Sie vermutlich meinen habe ich auch gesehen, aber die 3 Seiten lange Berechnung hat mich abgeschreckt, so dass ich mich wahrscheinlich nicht intensiv genug damit auseinandergesetzt habe. Hatte auf eine schnelle Antwort hier im Forum gehofft, aber leider vergebens. Sie sind der erste, der mir überhaupt auf meine Frage geantwortet hat.  

Wie sind Sie denn bei der Verrechnung genau vorgegangen? Haben Sie die gekürzten Abschläge trotzdem als vollständige Zahlungen gewertet? Ich bin mir unsicher, was ich zu meiner Gesamtzahlung dazurechnen kann und was nicht!

Würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Gruß, ludwika

Offline Thomas S.

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #5 am: 06. Februar 2008, 21:07:33 »
Eine Verrechnung / Aufrechnung wird im allgemeinen von den hier tätigen RAs als NICHT rechtens angesehen.

Tatsächlich gibt es aber für mich den nicht aufgelösten Widerspruch, das es sich nun einmal um nicht FÄLLIGE Beträge handelt, wenn über §315 Einspruch eingelegt wurde. Nicht fällige Beträge kann man nun auch nicht bestreiten oder beanspruchen, ich halte den §31 AVBV deshalb in solchen Fällen für nicht anwendbar.

ABER: das Zurückholen der Überzahlung durch Rücklastschrift bzw. eine rechtzeitige Kontrolle, ob denn bereits ausreichend gezahlt wurde und damit ein Zurückhalten der letzten Abschläge, sprich keine Überzahlung entstehen zu lassen, ist erheblich besser.

Zu Begin (2005) hatte ich eine mögliche Verrechnung bereits mit dem Einspruch angekündigt und eine Abbuchung über den von mir anerkannten Preis untersagt - ich wußte es damals nicht besser. Ich HABE das Guthaben nach meiner Rechnung dann aufgerechnet. Was irgendwann mal rauskommt, wenn es vor einer Verjährung zu einer Zahlungsklage kommen sollte, ist aber offen.

Es ist halt vom Einzelfall abhängig - wie so oft.

Offline bjo

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #6 am: 06. Februar 2008, 21:16:47 »
Hallo,

Tu so als wenn deine Zahlen die Rechnung sind!
d. h.
ist dein Verbauch im letzen Jahr gesunken, paßt du auch die deine Abschläge an!

- bei mir sieht so aus Beispielzahlen
RWE = 250 EUR / Monat  x 12 incl.  Rechnung

ich komm auf 175 EUR / Monat x 12 incl. Rechnung
hatte aber noch 120 EUR Guthaben deshalb
175 - 10 = 165 EUR / Monat x 12 incl. Rechnung

im laufe des Jahres gemerkt das Gasverbrauch stark gesunken ist
daher für den Rest des Jahres sagen wir 6 Monate

175 - 10 - 15 = 150 EUR / Monat  x 6 + Rechnung

Rechnung kommt mit dem echten Verbrauch, ich fordere immer Rechnungen
an mit Lieferzeitraum 365 Tage (selbst ablesen)

Abschläge sind dann

6 x 165 + 6 x 150 + Grundbetrag = dein Rechnungswert!

ich arbeite immer mit 12 Abschlägen !

Offline nomos

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #7 am: 06. Februar 2008, 21:23:10 »
Zitat
Original von Thomas S.
Eine Verrechnung / Aufrechnung wird im allgemeinen von den hier tätigen RAs als NICHT rechtens angesehen.
    Diese Meinung vertreten auch Verbraucherzentralen:
siehe z.B. hier unter 33.[/list]

Offline bjo

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #8 am: 06. Februar 2008, 21:37:10 »
RWE hat bisher nicht reagiert!
ich habe aber draus gelernt und die Abschläge soweit reduziert das ich nachzahlen muß in diesem Jahr!

Offline Thomas S.

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #9 am: 06. Februar 2008, 21:38:27 »
Ja, und andere GABEN einen Musterbrief eben dazu heraus. Und siehe Kommentar des BDE (Rubrik \"Fragen und Antworten zum § 315 BGB\"): \"Dabei handelt es sich um eine Verrechnung, nicht um eine Aufrechnung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für unbestrittene Forderungen zulässig ist.\" (Das halte ich für eine Wortklauberei).

Nein, die Situation ist und bleibt unklar. Es ist nicht zu erkennen, warum eine nur einen / zwei Monat(e) spätere Zahlung nicht gekürzt werden darf, denn das stellt den Anspruch des Kunden auf Anwendung und Anwendbarkeit des §315 ebenso auf den Kopf.

Auch ist nicht ersichtlich, warum dem Versorger zusätzliche Kosten (Rücklastschriftgebühr) entstehen sollen, wenn der Vorgang für beide Seiten schmerzlos abgewickelt werden kann. Das könnte ebenso ungünstig für den Kunden ausgelegt werden.

Offline ludwika

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #10 am: 07. Februar 2008, 22:26:13 »
@bjo und Thomas S.

Mein Problem stellt sich glaube ich noch etwas anders dar. Mein Verbrauch ist ja nicht gesunken, sondern gestiegen. Ich hatte im Jahr 2006 ein Guthaben, für 2007 muss ich ordentlich nachzahlen.

Mein Versorger hat mir (das von ihm errechnete) Guthaben mit auf die (wirklich) gezahlten Abschläge hinzugerechnet, da er es nach meinem Widerspruch nicht ausgezahlt hatte. Das von mir berechnete höhere Guthaben (entspricht den von mir einbehaltenen Abschlägen) findet dabei keine Berücksichtigung. D.h. im Prinzip fordern sie jetzt logischerweise die Differenz mit der Abrechnung nach, die ich letztes Jahr aus ihrer Sicht zuwenig gezahlt habe. Hat mir also nichts genützt, wenn ich jetzt nicht so tun darf, als hätte ich die ganzen Monate regulär gezahlt. Aber ich weiß eben nicht, ob ich das darf oder ob ich dann Probleme kriegen könnte! Inkonsequent wäre es ja schon von mir, wenn ich die Berechnung des Versorgers (geleistete Abschläge plus nicht ausgezahltes Guthaben) einfach so hinnehmen würde und mir die von mir ausgerechnete Differenz abschminke.

Was meint ihr, was ich jetzt als von mir geleistete Zahlung ansehen soll:
wirklich geleistete Abschläge
minus vom Versorger einbehaltenes Guthaben
plus von mir einbehaltene Abschläge
- oder wie?

HILFE! Ich muss ehrlich sagen, dass ich schon jetzt keinen Durchblick mehr habe. Und es ist erst das erste Folgejahr meines Widerspruchs...

Offline Thomas S.

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #11 am: 07. Februar 2008, 22:54:52 »
@ludwika

Ja, wie soll ich\'s sagen...  ;)

Ohne natürlich RECHTSVERBINDLICH was sagen zu können: eigentlich ist es völlig unerheblich, wie ein Versorger was hinzu- oder abrechnet.

Wichtig ist, daß man selbst den Überblick behält. Und jede Hauptabrechnung glatt stellt - nach den eigenen Berechnungen, versteht sich. Wobei eine Nachzahlung immer der beste Fall ist. Es geht immer nur um einen in sich geschlossenen Abrechnungszeitraum, i.d.R. ein mal jährlich zur Hauptabrechnung halt.

Selbstverständlich wird ein Versorger den Saldo weiter vortragen, was aber ohne Belang ist. Wenn er nicht klagt, verjährt der Anspruch, egal wie oft er in den Raum ruft, daß noch was offen ist.

Also sauber jedes Jahr eine eigene Rechnung nur für dieses EINE JAHR aufmachen, nur das notwendigste freiwillig rausrücken, Geld für alle Fälle beiseite legen - und Ruhe bewaren!  ;) Wenn der Versorger was will, muß ER klagen.

Wie es sich mit Deiner einzigen \"Aufrechnung\" aus 2006 verhält, kann erst in einem Verfahren entschieden werden. Auch hier gibt es keinen Handlungsbedarf. Überlegung: keiner kann genau sagen, was in einem Verfahren letztlich als \"billiger Preis\" herauskommt, wenn überhaupt etwas herauskommt. MÖGLICHERWEISE irgendetwas in der Mitte. Dann muß eh alles neu berechnet werden, die kleine \"Verrechnung\" geht darin ggf. auf.

Wenn der Betrag nicht sehr hoch ist, kannst Du ja überlegen, ob Du den nicht einfach abschreibst und eben doch nicht als Abschlag für das aktuelle Abrechnungsjahr anrechnest. Du zahlst jetzt halt eben diese \"Verrechnung\" nach, und das Problem ist weg. (Ich würde aber dabei bleiben, schon aus Prinzip 8) )

Wichtig ist aber, daß man dem Versorger mitteilt, was man berechnet hat und im gleichen Schreiben auch immer wieder den Einspruch erneuert.

Offline marten

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Aufrechnung/Verrechnung
« Antwort #12 am: 07. Februar 2008, 23:17:45 »
@Ludwika

Ich hatte meinen Versorger im Vorjahr mitgeteilt, das ich nicht einverstanden bin das er meine Abschläge des aktuelles Jahres mit den Restforderungen des Vorjahres, die aufgrund meines Unbilligkeitseinwandes entstanden sind zu verrechnen.
Trotzdem hat er bei der aktuellen Rechnung wieder meine Abschläge des laufendes Jahres mit der Restforderung des Vorjahres verrechnet.
Da hatte es auch nichts genützt das ich auf dem Überweisungsträger als Verwendungszweck das aktuelle Jahr angegeben habe.
Damit keine Überzahlung entsteht, muss man natürlich genau den Verbrauch des laufendes Jahres im Auge behalten.

Mit der Jahresrechnung 2006/2007 habe ich gemerkt, das mein Versorger eine Restforderung aus dem Jahr 2005/2006 von meinen geleisteten Zahlungen für das 2006/2007 abgezogen hat.

Sodaß ich laut Rechnung anstatt die von mir geleisteten 12 Abschläge á z.B. 150 € = 1800 € nur einen Betrag von z.B. 1.680 € für das letzte Jahr bezahlt haben soll.
Die 120 € Differenz haben ich dann von meinen ersten Abschlag in diesem Beispiel 150 € abgezogen  und meinen Versorger nur 30 € als erste Rate überwiesen.

Diese Jahr habe ich im Rahmen des Energieschutzbriefes einen Anwalt mit der Überprüfung meiner Jahresrechnung beauftragt.
Dieser hat ein Guthaben (Nach den Preisen von Ende 2004) festgestellt und dieses dem Versorger mitgeteilt.

Allerdings hat mein Anwalt dieses Guthaben nicht mit den Abschlägen für den nächsten Abrechnungszeitraum verrechnet, so wie ich das im Jahr davor gemacht habe.


Gruss marten

 

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