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Autor Thema: Sammelklage in erster Instanz vor dem LG Ingolstadt verloren  (Gelesen 5271 mal)

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Offline Martinus11

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Sammelklage in erster Instanz vor dem LG Ingolstadt verloren
« Antwort #1 am: 23. Januar 2008, 16:07:50 »
Hallo,
ich weiß, es ist das falsche Unterforum, aber ich habe im richtigen kein Schreibrecht. Die Moderation kann es ja verschieben.

http://www.donaukurier.de/lokales/ingolstadt/art599,1816040

Nicht sehr ermutigend.

Mich wundert, dass das hier noch nicht thematisiert wurde.

Offline RR-E-ft

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Sammelklage in erster Instanz vor dem LG Ingolstadt verloren
« Antwort #2 am: 23. Januar 2008, 16:14:04 »
@Martinus11

Im Forum Stadt/ Versorger > Stadtwerke Ingolstadt können Sie gern schreiben. Ich meine, dass da auch schon ein Pressebericht von gestern eingestellt sei. Siehste hier.

Man möchte sicher erst die schriftliche Urteilsbegründung lesen, wenn diese vorliegt.

Mag sein, dass Sie eine Urteilsbesprechung im Unterforum >Gerichtsurteile einstellen wollten. Als Rechtsgelehrter können Sie sich beim Admin dazu die notwendigen Schreibrechte einräumen lassen.

Offline DieAdmin

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Sammelklage in erster Instanz vor dem LG Ingolstadt verloren
« Antwort #3 am: 23. Januar 2008, 18:54:27 »
@Martinus11,

ich habe Ihren Beitrag an dem bereits eröffneten Thread drangehängt.

Offline RR-E-ft

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Sammelklage in erster Instanz vor dem LG Ingolstadt verloren
« Antwort #4 am: 23. Januar 2008, 20:02:59 »
Im Donaukurier heißt es zu dem Urteil des LG Ingolstadt:

Zitat
Noch ist das Ingolstädter Urteil nicht rechtskräftig, es ist aber vorläufig vollstreckbar. Deshalb fand sich in einer Pressemitteilung der Stadtwerke gestern dieser Satz: \"Nach dem positiven Urteil werden die Stadtwerke Ingolstadt jetzt damit beginnen, die Kunden anzuschreiben, die bis dato ihre Erdgasrechnung nicht vollständig gezahlt haben. Die so angefallenen Kosten müssen nun an das Unternehmen gezahlt werden.\"

Das ist natürlich irreführend.

Aus dem Urteil des Landgericht vollstreckt werden können nur die Verfahrenskosten, die den unterlegenen Klägern aufgegeben wurden.

Beantragen die Stadtwerke die Festsetzung dieser Kosten, so können sie diese schon vor der Rechtskraft des Urteils gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % gegen die Kläger vollstrecken.

Über den Zahlungsanspruch der Stadtwerke hinsichtlich gekürzter Rechnungsbeträge wurde noch gar nichts entschieden. Noch nicht einmal im Fall der in der ersten Instanz unterlegenen Kläger, erst recht nicht bei Kunden, die an der Sammelklage gar nicht beteiligt waren.

 

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