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Autor Thema: Bund der Energieverbraucher siegt auch in zweiter Instanz gegen Stadtwerke Gelnhausen  (Gelesen 6413 mal)

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Offline Kettner

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Dieser Beitrag gehört leider nicht hierher zur Main-Kinzig-Gas, sondern zu E.ON-Mitte.
Die Main-Kinzig-Gas ist eine 50%-Tochter von je der Mainova, Frankfurt, und den Kreiswerken Gelnhausen.
Die Stadtwerke Gelnhausen sind eine 100%ige E.ON-Mitte-Tochter. Damit trifft das Urteil des OLG voll ins Mark der E.ON wie man auch am Aufgebot des Beklagten-Anwaltes sieht. Herr RA Graf von Westfalen zeichnet für die AGB\'s mindestens für die E.ON-Mitte-Unternehmen verantwortlich. Möglicherweise auch für die anderer E.ON-Dependancen.
Dr. Carsten Kettner
65551 Limburg

Offline energienetz

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Strompreisklauseln ungültig
E.ON-Tochter unterliegt vor Gericht

(29. Oktober 2009) Über Preisgleitklauseln dürfen Stromversorger sich nicht zusätzlich bereichern. Das wurde nun erstmals auch für Stromlieferverträge gerichtlich festgestellt. Geklagt hatte der Bund der Energieverbraucher e.V. gegen eine Preisgleitklausel der E.on-Tochter Stadtwerke Gelnhausen. Der Vorsitzende Richter Ball des achten Senats des Bundesgerichtshofs erklärte die Stadtwerke des Rechtsmittels der Revision für verlustig, nachdem diese ihre Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zurückgezogen hatten (Aktenzeichen VIII ZR 31/08, Beschluss vom 20. Oktober 2009, Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil 1 U 41/07 vom 13.12.2007, Landgericht Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2007).
Damit ist aktenkundig, dass die E.ON Tochter die Strompreise unberechtigt erhöht hatte.

http://www.energieverbraucher.de/file.php?mmg_file_id=1026&attach=1&
http://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1190658418.pdf

Es handelt sich um das erste Verfahren bundesweit gegen unzulässige Preisgleitklauseln in Stromlieferverträgen. Indirekt betroffen sind Millionen von Stromkunden, die den Stromanbieter oder den Tarif gewechselt haben und danach Preiserhöhungen hinnehmen mussten Diese Preiserhöhungen dürften in den meisten Fällen ebenso unwirksam sein, wie im vorliegenden Fall. Auch die Wechselmöglichkeit zu einem anderen Anbieter und die Kündigungsmöglichkeit ändert daran nichts, so das Gerichtsurteil. „Kunden der Grundversorgung sind vom Urteil nicht betroffen“, sagte der Vorsitzende des Vereins, Dr. Aribert Peters heute. Alle anderen Stromkunden sollten ihrer Stromrechnung schnellstens widersprechen und die laufende Rechnung um die zuviel bezahlten Beträge kürzen“.

Mit Spannung erwartet der Verein eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 18. November 2009: Geklagt hat der Bund der Energieverbraucher e.V. gegen die Ölpreisbindung einer Gaspreisklausel der Rheinenergie Köln. Er obsiegte damit bereits vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Köln. „Die aktuellen Gerichtsentscheidungen lassen immer deutlicher erkennen, dass die Gas- und Strompreiserhöhungen der vergangenen Jahre größtenteils rechtswidrig waren und zurückzuzahlen sind“, sagte Peters.

Offline userD0010

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Es ist ja ein Grund zur Freude, dass die Strompreisklauseln für Sondervertragskunden ungültig sind. Gleiches gilt ja für Sonderverträge von Gaskunden.
Heißt das aber, dass die EVU bei den Grundversorgten ganz nach Bedarf und Gutdünken an der Preisschraube drehen dürfen, ohne dass sich Kunden dagegen wehren können?
Vile Grundversorgte wissen ja gar nicht, dass bzw. warum sie in der Grundversorgung eingestuft sind, weil vielfach die Vertragskonstrukte entweder so undurchsichtig oder verklausuliert abgefasst sind bzw. nicht alle Versorgte über die notwendige Verständnisbereitschaft verfügen.

Wie ließe sich also auch in der Grundversorgung dem Treiben der EVU´s Einhalt gebieten?

 

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