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Autor Thema: Stadtwerke Hameln  (Gelesen 7617 mal)

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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Hameln
« am: 17. März 2005, 10:25:14 »
Ein Telefonat mit den Stadtwerken Hameln am 16.03.2005 ergab Folgendes:

Die Stadtwerke Hameln erwarten ein \"Testat\" des Niedersächsischen Wirtschftministeriums, wonach die Preise angemessen seien, und wollen hierzu eine Pressemitteilung nach Abstimmung mit ihrem Aufsichtsrat rausgeben.

Nach einem  Gespräch im Ministerium in  Hannover konnte man wohl ein förmliches Kartellverfahren abwenden. Ich wies auf die Problematik einer solchen Pressemitteilung im Falle E.on Hanse hin:
 
Kartellrecht und Billigkeitskontrolle sind nach dem BGH- Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 am Ende \"zwei Paar Schuhe\".

Aber Folgendes sollten die Stadtwerke- Kunden nach deren Aussage dringend beachten:

Die Kunden überweisen insgesamt einen Abschlag für Gas, Strom, Wasser.

Dieser kann natürlich nicht global gekürzt werden.

Die Stadtwerke stellen sich eine gesonderte Überweisung der einzelnen Abschläge für die Enzelsparten entsprechend der letzten Verbrauchsabrechnung vor.

Das ist natürlich aufwendig und deshalb wenig tunlich.

Es müsste jedoch ein Schreiben (mit Zugangsnachweis) genügen, wonach sich die laufenden Abschlagszahlungen zukünftig wie folgt zusammen setzen bzw. vom Kunden geleistet werden:

Strom....EUR,
Wasser... EUR,
Gas...EUR gekürzter Betrag,

und einer anderweitigen Verrechnung ausdrücklich widersprochen wird.

So ist dem § 367 BGB genüge getan.

Die Stadtwerke Hameln wollen vorerst nicht bei Zahlungsverweigerung nach Unbilligkeitseinwand auf Zahlung klagen, sondern abwarten.

Man wolle keine Zahlungsklage zum Amtsgericht unterhalb der Berufungssume von 600 EUR.

Das ist verständlich. Offensichtlich werden dort die Risiken zutreffend eingeschätzt.

Man denke, dass die Kunden wieder brav zahlen werden, wenn erst die Pressemitteilung über das \"Testat\" (\"Persilschein\") der Landeskartellbehörde vorliege.

Die Stadtwerke Hameln hätten nur die Preisentwicklung der Ruhrgas weiter gegeben, wollen aber in keinem Fall die Kalkulation offen legen.
Diese bekomme allenfalls der eigene Aufsichtsrat zu Gesicht.

Der Mitarbeiter der Stadtwerke wies heute in einem erneuten Telefonat darauf hin, dass die Aussagen in dem hiesigen Thread \"Preissenkung in Bad Pyrmont...\"

Gaspreissenkung in Bad Pyrmont- merkwürdige Begründungen

sträflich falsch seien.

Ich musste mich fragen lassen, ob ich nicht rechnen könne und was ich denn dort überhaupt gerechnet habe:

Der dort errechnete Erhöhungsbetrag bei einem Haushalt mit 20.000 kWh sei erheblich falsch. Diese Darstellung sei \"fast schon kriminell\".

Ich habe insoweit gar nichts gerechnet!

Ich konnte jedoch nur darauf verweisen, dass es sich dabei lediglich um den Inhalt der Pressemitteilung der Stadtwerke Bad Pyrmont zu deren Preiserhöhung zum 01.01.2005 handelt, wobei man auf die Preiserhöhung in Hameln zum 01.12.2004 verwies.

Die \"fast schon kriminelle\" Darstellung dabei haben also ersichtlich  andere zu verantworten. Hoffentlich setzt man sich mit den Verantwortlichen entsprechend auseinander.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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Stadtwerke Hameln
« Antwort #1 am: 24. März 2005, 11:58:51 »
Quelle: http://www.dewezet.de 24.03.2005

Genehmigt: Stadtwerke durften den Gaspreis erhöhen

Landeskartellbehörde Niedersachsen bescheinigt \"Angemessenheit\" der Preissteigerung um 0,41 Cent/kWh

Hameln (wul). Es bleibt dabei: Wer von den Hamelner Stadtwerken Gas bezieht, muss seit dem 1. Dezember und bis auf weiteres 0,41 Cent pro Kilowattstunde mehr zahlen - daran haben auch die Proteste von rund 230 Kunden nichtsändern können. Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat die Preiserhöhung, die durchschnittlich 8,8 Prozent beträgt, als \"angemessen\" eingestuft und damit den Einsprüchen die Basis entzogen.
...


Mehr zum Thema \"Gaspreise\" im Lokalen Zeitungsarchiv der Dewezet unter http://www.dewezet.de Stichwort \" Gaspreis Hameln \"

Anmerkung:

Es verhält sich hier nicht anders als bei E.on Hanse. Die Kartellbehörde entscheidet nur, ob sie ein förmliches Preismissbrauchsverfahren einleitet oder nicht. Sie entscheidet weder über die \"Angemessenheit\" der Preiserhöhung, noch wird diese genehmigt.

Nach dem Urteil des BGH vom 05.02.2003 VIII ZR 111/02 ist die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von der Kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle eindeutig zu unterscheiden.

Dass kein kartellrechtliches Verfahren eingeleitet wurde besagt also nicht, dass die Preiserhöhungen der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entsprachen.   Lediglich bei einer kartellrechtlichen Missbrauchsverfügung hätte festgestanden, dass die Preiserhöhungen in jedem Falle unbillig waren. Eine Klärung der Frage der Billigkeit gem. § 315 BGB kann nur durch Offenlegung der Preiskalkulation erfolgen.

Deshalb  folgende Mail vom 24.03.2005 an redaktion@dewezet.de:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihren Beitrag \"Hameln- Gaspreiserhöhung genehmigt\" in der DEWEZET ( http://www.dewezet.de) vom 24.03.2005.

Es verhält sich dabei wohl nicht anders als bei E.on Hanse AG, die ebenfalls behauptet hatte, das Bundeskartellamt habe deren Preiserhöhungen als \"angemessen\" bezeichnet und die deshalb vom Bund der Energieverbraucher e.V. erfolgreich abgemahnt wurde und diese Behauptung nun nicht mehr aufstellen darf.

Dies hat folgenden Hintergrund:

Die Kartellbehörde entscheidet nur, ob sie ein förmliches Preismissbrauchsverfahren einleitet oder nicht.

Sie entscheidet weder über die \"Angemessenheit\" der Preiserhöhung, noch wird diese etwa \"genehmigt\".

Hierzu können Sie sich gern im zuständigen Ministerium selbst kundig machen.

Nach dem Urteil des BGH vom 05.02.2003,  VIII ZR 111/02, abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen) ist die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB von der Kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle eindeutig zu unterscheiden.

Die Grenzen beider Kontrollen sind juristisch nicht identisch. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB findet deshalb unabhängig von einer kartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht statt. Dabei ist die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB weit schärfer und strenger:

Dabei werden nicht die Preise wie im Kartellrecht nach einem \"Vergleichsmarktkonzept\" mit anderen Versorgern verglichen.

Vielmehr wird geprüft, ob die Preiserhöhungen tatsächlich nur der Weitergabe von Preiserhöhungen der Vorlieferanten dienten oder aber dabei auch der eigene Gewinnanteil des Gasversorgers am Erdgaspreis gestiegen ist, was nach der Rechtsprechung des BGH gerade \"unbillig\" wäre.

Mit anderen Worten:

Selbst der günstigste Gasversorger in Deutschland könnte seine Preise im Sinne der Rechtsprechung des BGH  \"unbillig\" erhöht haben, ohne jemals ein Einschreiten der Kartellbehörden deshalb zu besorgen.
 
Dass kein kartellrechtliches Verfahren eingeleitet wurde besagt deshalb nicht, dass die Preiserhöhungen der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entsprachen und mithin \"angemessen\" waren.

Lediglich bei einer kartellrechtlichen Missbrauchsverfügung hätte festgestanden, dass die Preiserhöhungen in jedem Falle unbillig waren.

Eine Klärung der Frage der Billigkeit gem. § 315 BGB kann deshalb abschließend  weiterhin nur durch Offenlegung der Preiskalkulation erfolgen.

Die von den Preiserhöhungen betroffenen Kunden sollten deshalb Ihre Einsprüche und entsprechenden Vorbehalte der Rückforderung unbedingt aufrecht erhalten.

Wenn die Stadtwerke Zahlungsverweigerer, die es durchaus auch in Hameln gibt, verklagen sollten und dabei vor Gericht ihre Kalkulation offen legen müssen, so zum Beispiel Amtsgericht Heilbronn Beschluss vom 4 .2.2005, Az. 15 C 4394/04, (einsehbar unter http://www.energiepreise-runter.de -> Neuigkeiten) und sich dabei herausstellt, dass die Preiserhöhungen gerade nicht der Billigkeit entsprachen, können sich alle Vorbehaltszahler auch darauf berufen und von den Stadtwerken Geld wieder zurück fordern.

Es steht jedoch zu erwarten, dass die Stadtwerke Hameln wegen des vorgenannten Risikos Zahlungsverweigerer schon nicht verklagen werden, so wie alle anderen Gasversorger bisher in Deutschland, wie auch der BGW Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft jüngst gegenüber dem Berliner \"Tagesspiegel\" einräumte.

Demnach ist in Deutschland deshalb bisher noch kein einziger Zahlungsverweigerer verklagt oder abgesperrt worden.

Weil die Versorger nicht klagen, um nicht Gefahr zu laufen, ihre Kalkulation vor Gericht offen legen zu müssen, gibt es jetzt entsprechende Klagen von Verbrauchern, um die Gasversorger zu zwingen, \"die Karten auf den Tisch zu legen\":

Ein solches Verfahren ist das oben genannte vor dem Amtsgericht Heilbronn. Die Verbraucherzentrale Hamburg ( http://www.vzhh.de ) will nach eigenen Angaben noch in diesem Monat die E.on Hanse AG mit einer entsprechenden Sammelklage vor dem Landgericht verklagen, um endlich Klarheit zu schaffen.

Nach alldem ist die Pressemitteilung der Stadtwerke Hameln unzutreffend, als darin zum Ausdruck gebracht wird, über die Angemessenheit ihrer Gaspreiserhöhungen sei schon abschließend entschieden.

Hierüber hatte ich mit dem im Artikel genannten Mitarbeiter der Stadtwerke Hameln, Herrn Klemme, auch bereits in der letzten Woche gesprochen.

Dem Unternehmen sind die Entwicklungen in der aktuellen Auseinandersetzung, insbesondere auch in Hamburg und Heilbronn durchaus  bekannt. Die Entwicklung wird von der gesamten Branche mit großem Interesse verfolgt.

Die entsprechende Pressemitteilung der Stadtwerke Hameln ist deshalb inhaltlich  nicht nachvollziehbar.

Auch Sie laufen deshalb Gefahr, mit Ihrem entsprechenden Artikel die Verbraucher falsch zu informieren.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline telefonnummer

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Stadtwerke Hameln
« Antwort #2 am: 31. März 2005, 01:48:38 »
Hallo, also was ich eigendlich hier rein schreiben wollte, vielleicht auch für Herrn Fricke wichtig und Interressant.

 Also die Stadtwerke Hameln ist wie alle anderen Stadtwerke ein Monopolunternehmen, also Gaswerbung anderer Anbieter gibt es wohl noch nicht wie beim Strom. Natürlich muss ich den Gaspreis bezahlen auch wenn er am Future-Markt sich verzehnfacht, muss man eben Optionsscheine dagegen kaufen - *fg*.

Nur Herr Fricke (im zusammenhang mit §315) hat die Stadtwerke nicht nur Gas Wasser und Strom, sondern baut auch eine Feuerwehr/wache, Kinoprojekte, Wohnungsgesellschaft, Bahnhofsprojekt, Endziel Einkaufsmeile, Hafen, Hafenbahn, eigene halb öffentliche Erdgastankstelle, Parkhäuser, Theater, Feste, Geschirrspülhänger, Stadtbüro, Nahverkehr - Verlustbringer, und regionale Bounuspunktekarten gesellschaft (wie diese Karten von real,- ...) etc. Einige Projekt sind davon schon gegen die Wandgefahren, also entweder dicht gemacht oder anderen überlassen.

Wir als Monopolopferkunden müssen das alles mitbezahlen, diese zusätzlich wirtschaftlichen Projekte, hätte man da nicht das Recht zuverlangen, das der Gaspreis sinkt?

Offline Cremer

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Stadtwerke Hameln
« Antwort #3 am: 31. März 2005, 10:29:21 »
@ telefonnummer

Ist doch bei fast allen Stadtwerken so. Schauen Sie doch mal in die Geschäftsberichte.

Auch bei uns in Bad Kreuznach ist es so.  Eine Minderheitsbeteiligung von 49% für Saargas und RWE stehen 51% der Holding, welche wiederum zu 100% in städtischen Beistz ist, gegenüber. Und das geschäftliche Ergebnis der Stadtwerke nach Steuern beträgt ca. 11 bis 12,5%. Diese fliesen in einem \"Ergebnisabführugnsvertrag\" in die Holding. Diese verteilt weiter an die defizitären Bereiche, die Sie bereits aufgezählt haben.

Und wir Bürger füttern munter den Dukatenesel Stadtwerke mit hohen Energiepreisen !

Ich kann nur raten, mal in die Haushaltspläne der Städte zu schauen. Dort finden sie die zu erwartenden Ergebnisse bis 2008
« Letzte Änderung: 17. Januar 2022, 08:46:24 von DieAdmin »
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Stadtwerke Hameln
« Antwort #4 am: 31. März 2005, 12:26:15 »
@ telefonnummer

Das leidige Problem der sog. Quersubventionierungen.

Nach § 1 EnwG sind Energieversorgungsunternehmen zu einer \"preiswürdigen\" Versorgung mit leitungsgebundener Energie (Strom und Gas) verpflichtet.

Dies bedeutet nach der herrschenden Meinung die Leistungserbringung so billig wie überhaupt nur möglich.

Dies lässt nur die Deckung der  tatsächlichen Kosten un einen marginalen Gewinn ca. 6 % zu.

Abgesehen davon sind in den Netzentgelten etc. pp. oft \"kalkulatorische\" Kosten enthalten, denen gar keine tatsächlichen Kosten gegenüberstehen. Allein durch diesen Kostenansatz werden zusätzliche Gewinne generiert, so auch beim Prinzip der sog. Nettosubstanzerhaltung.

So mögen z. B. teure  Gussrohre im Gasnetz verbaut sein.
Diese haben auch seinerzeit entsprechende Beträge gekostet.

Diese Kosten werden heute immer noch mitgeführt, obschon es heute weit günstigere und effizientere Leitungssysteme gibt.... Auch bei der Wasserversorgung kommen ja im örtlichen Bereich nun oftmals viel preiswertere PE- Leitungen zum Einsatz....

Die Kosten sind also so kalkuliert, als müsste man die teuren Gussrohre irgendwann wieder durch solche ersetzen, was schon nicht stimmt.

Wenn aber aus der Energieversorgung wegen § 1 EnwG nur geringe Gewinne zur Verfügung stehen sollen, stellt sich die Frage, wie die Versorger überhaupt daneben oft auch sehr defizitäre Bereiche finanzieren können.

Hierzu bedarf es ersichtlich schon des Einsatzes der Gewinne aus dem lukrativen Energiegeschäft.

Und nachdem es o. g. Quersubventionierungen für andere Bereiche gegeben hat, neben vielen zusätzlichen Sponsoringaktivitäten, die auch ihr Geld kosten, bleibt am Ende immer noch ein beachtlicher Gewinn für die gesamte Holding übrig, die dann an den Gesellschafter und somit oft an den Gemeindehaushalt abgeführt werden kann....


Allein daraus folgt m. E., dass die Energiepreise weit zu hoch sein müssen.

Auf diese Debatte kommt es aber im Zusammenhang mit der \"Billigkeit\" der Preiserhöhungen nicht an. Dabei ist zunächst allein darauf abzustellen, wann und um welche Beträge die Gasbezugskosten durch gestiegene Vorlieferantenpreise gestiegen sind und ob tatsächlich nur diese an die Kunden weitergegeben wurden.

Hierzu bedarf es der Offenlegung der Kalkulation.

Bei den von der Ruhrgas versorgten Stadtwerken Hameln stellt sich zudem die Frage, warum diese sich nicht etwa entsprechend dem Arbeitspapier des Bundeskartellamtes vom 25.01.2005 schon längstens gegenüber ihrem Vorlieferanten auf die Kartellrechtswidrigkeit und somit Unwirksamkeit des eigenen Bezugsvertrages berufen haben:

http://www.ra-kotz.de/tale_oder_pay.htm

Aufgrund eines unwirksamen Vertrages mit dem Vorlieferanten konnte dieser den Stadtwerken schon die Preise nicht weiter erhöhen. Demgemäß hätten in einem solchen Fall die Vorlieferantenpreise gar nicht weiter steigen können, so dass auch keine entsprechenden Kostensteigerungen auf die Kunden weiterzuwälzen wären.

Mit den Preissteigerungen wird somit den Kunden ggf. ein eigenes resultierendes wirtschaftliches Risiko der Stadtwerke übergeholfen, welches sich allein daraus ergibt, dass diese sich nicht auf die Unwirksamkeit des eigenen Bezugsvertrages berufen.

Zudem haben die Stadtwerke ggf. selbst die Möglichkeit, gegenüber dem Vorlieferanten die Unbilligkeit gegenüber dessen Preiserhöhungen einzuwenden. Ruhrgas hätte dann ggf. nachzuweisen, dass es das Gas entsprechend teurer bezogen hat.

Angesichts der vom BAFA veröffentlichten Erdgasimportpreise, die im gesamten Jahr 2004 niedriger lagen als im Jahre 2003, dürfte der Ruhrgas (60 % Marktanteil) ein entsprechender Nachweis wohl schwer fallen.

Bisher ist nur bekannt geworden, dass zum Beispiel die Stadtwerke Herten die Preiserhöhungen gegenüber den Vorlieferanten unter Berufung auf die Unbilligkeit auch nur noch unter Vorbehalt zahlen wollten.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt
« Letzte Änderung: 17. Januar 2022, 08:46:37 von DieAdmin »

 

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