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Autor Thema: Rheinenergie -Einzugsermächtigung  (Gelesen 17740 mal)

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Offline haho

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« am: 18. November 2007, 23:14:37 »
Hallo,
ich muss einen neuen Gasversorgungsvertrag mit Rheinenergie schließen. Diese wollen Einzugsermächtigung \"als verpflichtend\" machen. Dürfen sie das? Auf welcher Grundlage?
Ich möchte nämlich sofort nach Neubezug den Gaspreis mit Unbilligkeitseinwand kürzen und wieder per Abschlagszahlung zahlen.
LG
haho

Offline userD0009

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #1 am: 18. November 2007, 23:49:58 »
Hallo haho,

gehe ich richtig in der Annahme, dass Sie bis jetzt noch kein Gas beziehen? Oder beziehen Sie doch bereits Gas von der Rheinenergie?

Dies ist für die weitere Vorgehensweise wichtig.

Grüße
belkin

Offline haho

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #2 am: 19. November 2007, 20:59:08 »
Hallo belkin,
ich habe bis dato einen FairDuo Vertrag bei Rheinenergie gehabt, d.h. Gas und Strom bezogen. Da ich den Strom ab 1.12. von einem Ökostrom-Anbieter bekomme, habe ich den Gesamtvertrag gekündigt und habe jetzt das Monopol-Angebot von Rheinenergie \"Erdgasvertrag Privatkunden\" vor mir liegen. Dort wird Lastschrift als \"verpflichtend\" beschrieben.
Bislang haben wir die Gas- und Strom-Rechnung ausschließlich über Dauerauftrag bezahlt.

 Danke für Eure Antworten, ob Rheinenergie das \"darf\".

Offline bjo

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #3 am: 19. November 2007, 21:19:34 »
Hallo,
ob sie dürfen kann ich nicht sagen. Bedenkt aber das Ihr am längeren Hebel sitzt bei einer Lastschrift.

- Überweisung vertippt dann braucht man Gück und muss schnell handeln
um den Fehler rückgängig zu machen sonst ist das Geld weg!
- bei Lastschrift habt Ihr länger Zeit unberechtigte Abbuchungen zurückzuholen!

Offline Cremer

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #4 am: 19. November 2007, 21:51:53 »
@haho,

man kann eine Einzugsermächtigung erteilen.

Normalerweise wird eine Einzugsermächtigung bei einem Sondervertrag fällig, nicht bei dem Allgemeinen Tarif.

Sodann Widerspruch einlegen und die Abschläge kürzen.

Dies bedeutet, die Einzugsermächtigung beschränken.

Sollte trotzdem der falsche Betrag abgebucht werden, rückbelasten und den gekürzten Betrag überweisen.

Das kann bedeuten, dass die die Einzugsermächtigung zurückgeben und Sie aus dem günstigen Vertrag rausschmeißen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline userD0009

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #5 am: 19. November 2007, 22:10:27 »
@Cremer
Zitat
Original von Cremer
Sodann Widerspruch einlegen und die Abschläge kürzen.

Dies bedeutet, die Einzugsermächtigung beschränken.

Sollte trotzdem der falsche Betrag abgebucht werden, rückbelasten und den gekürzten Betrag überweisen.

Das kann bedeuten, dass die die Einzugsermächtigung zurückgeben und Sie aus dem günstigen Vertrag rausschmeißen.

Das ist nicht korrekt.

Wer einen Sondervertrag abschließt, akzeptiert auch den vereinbarten Preis.
Es ist der vereinbarte Preis zu zahlen! Kürzen wäre widerrechtlich.

Daher meine Frage, ob bereits ein Vertrag bestand.

@haho
Sollte es Ihnen nicht auf das Kürzen von Preisen ankommen, dann können Sie einen Sondervertrag abschließen.

Es ist erlaubt, dafür eine Einzugsermächtigung zu verlangen.

Möchten Sie sich im Bereich der Gaspreise gegen den Energieversorger richten, dann sind weitere Sachverhaltsangaben nötig. Wie z.B. bisher gezahlter Preis

Grüße
belkin

Offline haho

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #6 am: 20. November 2007, 10:38:10 »
Ja, ich möchte den Widerspruch w. Unbilligkeit nach Abschluss des Vertrags tätigen.
Es scheint ja relevant, ob es ein Sondervertrag ist. Wie kann ich das feststellen?

Zur Verdeutlichung: wir haben den kobinierten Strom/Gasvertrag zum 30.11. gekündigt und erwarten hierüber eine Schlussrechnung.
Zur Sicherstellung der Gasversorgung muss ich einen neuen Vertrag abschließen: Rheinenergie bietet mir den fairRegio erdgas - Vertrag an. \"Mit fair Regio erdgas können Sie als Privatkunde Ihre Erdgaskosten im Vergleich zur Grundversorgung senken.\" Inwieweit ist das ein Sondervertrag und was wäre der normale Vertrag?

@belkin
Der bisher gezahlte Preis im Rahmen des gekündigten fairRegio Duo lag zuletzt bei 0,05118 €/kWh +USt.

Offline userD0009

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #7 am: 20. November 2007, 11:55:16 »
@haho

Charakteristisch für einen Sondervertrag ist, dass man sich bei Vertragsschluss ausdrücklich auf einen Preis einigt.
Z.B. haben Sie sich bei Ihrem Stromanbieterwechsel mit dem neuen Anbieter auf einen bestimmten Preis geeinigt. Wahrscheinlich haben Sie gewechselt, weil der vereinbarte Preis günstiger ist, als Ihr bisheriger Preis für Strom.

Sie können auch hier noch einmal die Abgrenzung Tarifkunde und Sondervertragskunde nachlesen.

Sollten nun in dem Ihnen vorliegenden Angebot \"fairRegio erdgas\" Preise aufgeführt sein, dann ist das sehr wahrscheinlich ein Sondervertrag.
Nach einem kurzen Blick auf die Homepage von Rheinenergie würde ich sagen, dass es sich bei \"fairRegio erdgas\" um einen Sondervertrag handelt, denn es ist eine eigene Rubrik und nicht unter der Rubrik \"Allgemeine Erdgastarife/Grundversorgung\".

Wenn Sie einen Sondervertrag ist ein Unbilligkeitseinwand ausgeschlossen. Sie haben bzw. Sie hätten sich dann ja ausdrücklich mit dem vereinbarten Preis im Vertrag einverstanden erklärt, sonst hätten Sie den Vertrag ja nicht abgeschlossen.

Sollten Sie nun den vorgelegten Vertrag der Rheinenergie nicht unterzeichnen, richtet sich die weitere Versorgung mit Erdgas nach § 38 EnWG, und § 2 GasGVV.
Dann sind Sie Tarifkunde und können den Billigkeitseinwand führen.

Auf welchen Preis Sie dann kürzen können, ist in einer solchen Konstellation noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich geklärt.
Meine Überlegungen dazu habe ich einmal hier aufgeführt.

Nach meiner Auffassung könnten Sie dann weniger als 5,118 Cent/kWh + USt zahlen.


Zur Zahlungsweise in der Grundversorgung steht in § 16 Abs. 3 GasGVV etwas.

Grüße
belkin

Offline eislud

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #8 am: 20. November 2007, 12:18:51 »
@haho

Im Rahmen eines Sondervertrages kann man quasi vereinbaren was man möchte. Wenn der Versorger die Pflicht zur Einzugsermächtigung vertraglich festlegen möchte, dann hat er dazu das Recht. Wenn es Dir nicht gefällt, dann kannst Du Dich über die Grundversorgung versorgen lassen.

Wie @bjo aber schon geschrieben hat, ist eine Einzugsermächtigung nicht unbedingt schlecht, weil man einen falschen Betrag zurückbuchen lassen kann. Außerdem kann man die Einzugsermächtigung auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken. Mit einer beschränkten Einzugsermächtigung ist nach vorwiegender Meinung hier im Forum einer vertraglichen Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung genüge getan. Siehe beispielsweise hier: Einzugsermächtigung wirksam beschränken


Bei dem Tarif fairRegio erdgas http://www.rheinenergie.com/download/produkte/gas/PB_SVEG_duo_fair_trade.pdf  handelt es sich um einen Sondervertrag. Die Grundversorgung gibt es hier http://www.rheinenergie.com/download/produkte/gas/PB_ATGV_SV_EG.pdf mit beispielsweise der Bezeichnung Haushalts-Tarif GNOH.

Wie @belkin schon geschrieben hat, vereinbarst Du mit Abschluß eines Sondervertrages einen Anfangspreis der zu zahlen ist und nicht gekürzt werden kann. Außerdem bindest Du Dich hier für ein Jahr und die Vertragslaufzeit wird jewils um ein Jahr verlängert.


Mit Abschluß eines Grundversorgungsvertrages könntest Du die Billigkeit des gesamten Preises bereits vor der Entnahme von Erdgas rügen, also quasi mit Vertragsabschluß. Damit könntest Du meines Erachtens dann den Preis von Anfang an kürzen, beispielsweise auf 5,118 Cent/kWh + Steuer, also so wie bisher. Der Versorger muß Dich trotzdem im Grundversorgungstarif versorgen.
Es ist meines Erachtens absolut wichtig, dass Du die Billigkeit vor Entnahme von Erdgas rügst.


Der Grundversorgungsvertrag ist natürlich ungünstiger für Dich. Du hast Deine Situation bezüglich Widerspruchs also mit dem Wechsel im Strombereich eher verschlechtert.

Gruss eislud
[EDIT] Ich hatte mal wieder zu lange gebraucht meinen Beitrag zu schreiben. @belkin hat ja schon alles beschrieben  :D

Offline haho

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #9 am: 20. November 2007, 13:04:37 »
@eislud und @belkin: Vielen Dank für Eure ausführlichen Antworten.
Ich werde mir beides (Grundversorgung/ Sondervertrag fairregio erdgas) mal durchrechnen; den Sondervertrag mit Kürzungen.  Sobald wir hier in Köln gasmäßig Alternativen haben, möchten wir ohnehin weg von Rheinenergie.

Nur zum Vorgehen noch eine Frage: Bedeutet das wenn ich den Sondervertrag fairRegio erdgas nicht unterzeichne, dass ich dann automatisch die Grundversorgung (mit den höheren Preisen) habe? Oder muss ich den Versorger hierzuetwas wissen lassen? Ich hoffe mein Grünschnabel-Status erlaubt mir diese Frage...
Viele Grüße
haho

Offline haho

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #10 am: 20. November 2007, 13:29:51 »
Ergänzung:

Ich habe die Rheinenergie Tarifinformationen  (pdf-Link) durchgelesen. Auf der Seite\"Grundversorgung\" gibt es unten den Tarif \"GNOV Heizung (Haushalt und Sonstiges\") Dieses wäre der für günstigste Tarif, da  Haushalt und Heizung  bei uns rd. 17.000 kWh brauchen.
Aber auch wieder nur als  Sondervertrag.
Zur Differenzierung meiner Frage oben: Wenn ich den Sondervertrag nicht unterzeichne, (1) erhalte ich dann automatisch die Grundversorgung und (2) in welche Tarif-Art werde ich dann eingestuft? Oder kann ich dann wählen?
Vielen Dank und viele Grüße
haho

Offline eislud

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #11 am: 20. November 2007, 14:05:53 »
@haho
Zitat
Wenn ich den Sondervertrag nicht unterzeichne, (1) erhalte ich dann automatisch die Grundversorgung
Hier gehen die Meinungen ertwas auseinander. Meines Erachtens solltest Du Deinem Versorger mitteilen, dass Du Erdgas beziehen möchtest und dass Du gerne über die Grundversorgung versorgt werden möchtest.

Zitat
(2) in welche Tarif-Art werde ich dann eingestuft? Oder kann ich dann wählen?
Dazu fällt mir nicht wirklich etwas ein. Normalerweise würde ich sagen, dass es hier auf die Art des Bedarfes ankommt. Entsprechend der Beschreibung würde ich vermuten, dass Du im GNOV landen würdest. Dass es sich hierbei um einen echten Sondervertrag handelt, halte ich für unwahrscheinlich, wenn auch nicht für unmöglich. Der Grundversorger ist zur Grundversorgung verpflichtet. Die Regelungen gehen aus der GasGVV hervor. Schon alleine die Tatsache, dass Preiserhöhungen laut GasGVV in einem Preisblatt öffentlich bekanntgegeben werden müssen, wiederspricht meines Erachtens einem echten Sondervertrag, bei dem man sich im Vertrag selbst auf einen Anfangspreis einigt. Der sogenannte Sondervertrag kommt vermutlich mit Bezug auf ein derartiges Preisblatt daher. Deshalb wird es sich gegebenenfalls schon nicht um einen Sondervertrag handeln. Ich bin mir hier aber nicht sicher.

Vielleicht fällt hier @belkin oder anderen noch etwas dazu ein.


Noch etwas:
Zitat
Ich werde mir beides (Grundversorgung/ Sondervertrag fairregio erdgas) mal durchrechnen; den Sondervertrag mit Kürzungen.
Gerade bei einem Sondervertrag gibt es zuerst mal keine Kürzungen, weil man sich auf einen Anfangspreis geeinigt hat, wie oben mehrfach beschrieben. Das ist sicherlich ein Versehen, oder?

Gruss eislud

Offline haho

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #12 am: 20. November 2007, 15:45:22 »
@eislud:
Zitat
Gerade bei einem Sondervertrag gibt es zuerst mal keine Kürzungen, weil man sich auf einen Anfangspreis geeinigt hat, wie oben mehrfach beschrieben. Das ist sicherlich ein Versehen, oder?

Richtig, eislud, das war genau anders herum gemeint. Sorry und vielen Dank für Deine Antwort.
haho

Offline Cremer

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #13 am: 20. November 2007, 21:43:07 »
@Leute,

ich stehe auf dem Standpunkt, dass auch bei einem Sondervertrag ein Widerspruch möglich ist.

Es kommt auf die Formulierung und die Umstände drauf an, wie dieser entstanden ist.

Wenn es für Heizung der günstigste Tarif ist und zwar als Sondertarif deklariert ist, dann gibt es sehr wohl auch \"vereinbarte\" Preissteigerungs-möglichkeit durch den Versorger.

Auch die Höhe der Einzugsermächtigung kann man verhandeln.
Wenn dies nicht akzeptiert wird, siehe § 307 BGB

Dann ist Widerspruch nach § 307 BGB möglich und es kann gekürzt werden.

Wir hatten dieses Thema bzgl. Sondertarif schon öfters hier gehabt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline eislud

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Rheinenergie -Einzugsermächtigung
« Antwort #14 am: 20. November 2007, 23:45:45 »
@Cremer
Natürlich ist bei einem Sondervertrag auch ein Widerspruch und eine Kürzung möglich, aber eben nur bis zum Anfangspreis, den man eben vereinbart hat.

Wenn in einem Sondervertrag kein Anfangspreis vereinbart ist und stattdessen beispielsweise auf das Preisblatt der Grundversorgung minus einem Rabatt verwiesen wird, dann könnte so verfahren werden wie bei einem Grundversorungsvertrag. Es handelt sich dann aber entsprechend schon gar nicht um einen echten Sondervertrag.

Zitat
Wir hatten dieses Thema bzgl. Sondertarif schon öfters hier gehabt.
Wo bitte genau?

Gruss eislud

 

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