Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: TWL startet neue Runde!  (Gelesen 13846 mal)

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Offline ulsi

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« am: 07. November 2007, 17:19:45 »
Heute bekam ich ein Schreiben von der TWL betreffend die Zahlungskürzungen.
Darin schreiben sie vom Urteil des BGH, dass der bei Vertragsbeginn vereinbarte Erdgaspreis keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 unterliegt und sie meine Berufung auf Unbilligkeit nicht mehr akzeptieren.

Lediglich bei Preiserhöungen sei eine Billigkeitskontrolle möglich. Da sie aber lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergaben, kann eine Offenlegung der gesamten Kalkulation nach der Rechtsprechung des BGH nicht gefordert werden.

\"Unsere Überzeugung ist, dass die Preise den Anforderungen der Billigkeit nach § 315 Abs. 3 BGB genügen.\"

Soweit aus dem Brief. Nun weiß ich nicht recht wie weiter.

Die TWL hat eine Überzeugung, ich eine Ansicht.
Wenn tatsächlich nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben wurden, müsste das ja nachvollziehbar sein ohne Offenlegung der gesamten Kalkulation. Doch dazu lässt sich die TWL nicht aus. Sie fordern aber die Bezahlung der Rückstände bis 14.11.07.

Offline userD0009

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« Antwort #1 am: 07. November 2007, 17:32:18 »
Sind Sie Tarif- oder Sondervertragskunde?

Offline ulsi

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« Antwort #2 am: 07. November 2007, 17:54:59 »
Gute Frage!
Bei der TWL heißt es \"Heizgas-Sonderabkommen\". Das ist m.E. kein Sondervertrag. Es ist der \"normale\" Tarif für Gas zum Heizen.

Ich habe noch einen anderen Vertrag. Der wird nach den Preisen der Grundversorgung abgerechnet (worunter übrigens Heizgas auch aufgeführt ist).

Die TWL bietet erst ab 20.000 KWh einen Sondervertrag. Das ist bei einem normalen Einfamilienhaus nicht erreichbar!

Offline userD0009

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« Antwort #3 am: 07. November 2007, 18:09:22 »
Wie kam denn der Vertrag zustande? (vgl. hier)

Bzw. die zwei Verträge?

Offline Cremer

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« Antwort #4 am: 07. November 2007, 21:14:50 »
@ulsi,

wie hoch liegt denn Ihr Verbrauch in kWh?
MFG
Gerd Cremer
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Offline eislud

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« Antwort #5 am: 07. November 2007, 23:10:08 »
@ulsi
@belkin

Laut TWL Erdgas für Haushalte gibt es zumindest heutzutage folgende Tarife:
- Der Standard-Erdgaspreis: Allgemeine Preise der Grundversorgung gem. § 36 EnWG.
- Heizgas-Sonderabkommen: Meines Erachtens ganz klar Sondervertrag, mit eigenem Grundpreis, eigenem Arbeitspreis, keine Rabattierung oder ähnliches auf Grundversorgungspreise vorhanden.
- TWL Privat-Erdgas: Meines Erachtens ganz klar Sondervertrag, (wie oben)

Da dürfte doch Freude aufkommen.

Gruss eislud

Offline userD0009

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« Antwort #6 am: 07. November 2007, 23:33:32 »
@eislud

Nach der von Ihnen verlinkten Broschüre würde ich das betreffs der Vertragstypen bei einem heutigen Vertragsabschluss auch so sehen.

Nur, es kommt darauf an, was vereinbart wurde bzw. wann, wie und mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande kam. Das kann nur \"ulsi\" erklären.

Offline eislud

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« Antwort #7 am: 07. November 2007, 23:59:56 »
@belkin

Da hast Du völlig recht, zu dumm, dass ich das nicht erwähnt habe  :D

Wir opperieren hier aber aus der Ferne. Die Erfahrung, zumindest meine, hat gezeigt, dass es einfacher und treffsicherer ist, sich kurz das Vertragswerk von heute anzusehen, sofern es das denn noch gibt. Es erscheint schon vollkommen unwahrscheinlich, dass ein Versorger den Namen des Vertrages beläßt, ihn aber komplett abändert. Schon deshalb, weil er sich hier selbst unnötige Abgrenzungsprobleme schaffen würde.
Zudem ist es recht unwahrscheinlich, dass ein Versorger mehr als einen Grundversorgungstarif hat.

Häufig gelingt es auch nach mehrfachem Nachfragen beim Betroffenen nicht, eine Zuordnung in eine der Kategorien zu treffen. Häufig sind schon gar keine Vertragsunterlagen vorhanden oder man weiß nicht mehr so genau, was man denn jetzt unterschrieben hat und was nicht oder ob man den Vertrag unterschrieben zurückgeschickt hat oder nicht.

Beispielsweise erscheint die Aussage \"Die TWL bietet erst ab 20.000 KWh einen Sondervertrag.\" völlig falsch (nichts für ungut @ulsi). Man ist eben als Betroffener häufig auch überfordert, weil es ja auch schon ein komplexes Thema ist.

Die Wahrscheinlichkeit ist hier meines Erachtens äußerst hoch, dass es sich um einen Sondervertrag handelt. Weiteres überlasse ich dann Dir, ich wollte den Schlußfolgerungen aus einem Sondervertrag auch schon nicht vorgreifen.

Aber nochmal, Du hast völlig recht.

Gruss eislud

Offline userD0009

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« Antwort #8 am: 08. November 2007, 00:27:36 »
@eislud

Ich kann Deinen Ausführungen nur zustimmen.

Die Materie, vor allem im Hinblick auf den Vertragstyp, ist für eine Großzahl der Betroffenen sehr schwer selbst abzuklären.
Und aus der Ferne noch viel schwieriger.

Zum Thema TWL:
Für mich auch seltsam, dass beim Heizgas-Sonderabkommen kein Sternchen ist und damit auf einen Tarif der Grundversorgung nicht verwiesen wird.
Zitat:\"Die allgemeinen Preise der Grundversorgung gelten für Haushalte und
Landwirtschaft bis zu einem Verbrauch von 10.000 kWh.\"
Nun ja, da die beiden anderen Angebote ab einem Mindestverbrauch von 10.000 kWh losgehen, könnte man auch daher auf Sonderverträge schließen.

Zitat unter TWL Privat-Erdgas:\"Unsere Sonderverträge sind genau zugeschnitten auf Ihre Jahresabnahmemenge.\" Wieso denn Plural(Sonderverträge)?


Lass Dich nur nicht von meinen Äußerungen von Deinem weiteren angeregten Mitwirken hier abhalten. ;)


Grüße
belki

Offline eislud

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« Antwort #9 am: 08. November 2007, 01:13:31 »
@belkin

Zu Deinem Zitat aus dem Standard-Erdgaspreis: \"Die allgemeinen Preise der Grundversorgung gelten für Haushalte und Landwirtschaft bis zu einem Verbrauch von 10.000 kWh.\"
Hier hat man wohl das EnWG nicht richtig verstanden, weil die Versorgung von Haushaltskunden in der Grundversorgung schon nicht an einen Verbrauch von 10.000 kWh geknüpft werden kann. Haushaltskunden können so viel verbrauchen wie sie wollen und haben immer noch ein Anrecht auf Versorgung in der Grundversorgung. Etwas anderes gilt nur für Gewerbliche ....

Dass bei den beiden Tarifen Heizgas-Sonderabkommen und TWL Privat-Erdgas kein Sternchen vorhanden ist, bedeutet meines Erachtens, dass man sich ja eben nicht auf die Grundversorgung beziehen will. Und der Plural könnte bedeuten, dass es eben diese beiden Sonderverträge gibt. Warum man diese Information dann allerdings unter TWL Privat-Erdgas stellt, kann ich nicht nachvollziehen. Vielleicht meint man ja auch nur die Vielzahl an Kunden im Tarif TWL Privat-Erdgas, also die Sonderverträge dieser Kunden - keine Ahnung.

Ich glaube man meint bei den beiden Tarifen Heizgas-Sonderabkommen und TWL Privat-Erdgas, dass es wohl sinnvoll ist, ab einem Verbrauch von 10.000 kWh in einen dieser Tarife zu wechseln, weil sie ab dieser Verbrauchsmenge billiger sind als die Grundversorgung. Man meint hier meines Erachtens keine Mindestverbrauchsmenge.

Aber wir, oder vielmehr ich  :D, komme etwas vom Thema ab.

Ich greife Dir dann nun doch etwas vor. Ich glaube Du hast Dich ja \"schon\" für die Nacht verabschiedet. Und ich kann nicht schlafen.


@ulsi

Sofern es sich um einen Sondervertrag handelt, was sehr naheliegend, aber nicht sicher ist, und die Preisanpassungsklausel in deinem Vertrag unwirksam ist, was regelmäßig der Fall ist, kann Dir die Überzeugung des Versorgers erst recht gleichgültig sein.

Selbst wenn die Preise der Billigkeit entsprechen würden, fehlt es in diesem Fall für eine Preiserhöhung mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer wirksamen Preisänderungsklausel.

Schau doch mal, ob es etwas derartiges im Vertrag gibt.

Gruss eislud

Offline ulsi

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« Antwort #10 am: 13. November 2007, 18:40:37 »
Hallo zusammen,

zuerst einmal vielen Dank für eure Beiträge. Da ich einige Tage unterwegs war, geht es erst heute weiter.

Ich habe meine Unterlagen herausgekramt und da ich erst 2003 in das Haus eingezogen bin, dürften die Unterlagen auch ziemlich komplett sein.

Am 08.08.03 erhielt ich von der TWL eine Vertragsbestätigung: \"wir bestätigen den mit Ihnen auf der Grundlage des Paragraphen 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen (AVBV) für die Versorgung mit Energie und Wasser und den jeweils gültigen Tarifen zustandegekommenen Versorgungsvertrag im einzelnen wie folgt:

... Tarif-Nr. 577 Heizgas-Sondertarif\"

Dann wir der Preisstand 09.08.03 genannt und am Schluß: \"Endgültiger Tarif durch Bestabrechnung.\"

Am 14.08.03 gab es weitere Vertragsbestätigungen zu den anderen Gaszählern nach Tarif 501 \"Kleinverbrauch Haushalt\" und Tarif 505 \"Grundpreistarif Haushalt\" (heute existiert nur noch ein Zähler).

Im Juni 07 erhielt ich eine \"Wichtige Kundeninformation\":
... \"Mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden die seitherigen AVBEltV und AVB-GasV-Bestimmungen duch die Grundversorgungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) abgelöst. Wichtig: für Sie als unser Kunde ändert sich nichts.\" ...

Als Anlagen kam das ganze Kleingedruckte.

@Cremer:
Verbrauch Heizgas 05/06-04/07: 18.771 kWh
Verbrauch Erdags 05/06-04/07: 3.688 kWh


Gruß ulsi

Offline Cremer

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« Antwort #11 am: 13. November 2007, 21:41:25 »
@ulsi,

was haben denn die TWL für große Anzahl von Tarifen?

Nr. 507, Nr. 577

Gibt es da für jeden Einwohner ein eigener Traif :D :D :D


Was Heizgas ist, verstehe ich, aber was soll da noch ein Tarif Erdgas?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline eislud

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« Antwort #12 am: 14. November 2007, 21:51:45 »
@ulsi
Zitat
\"wir bestätigen den mit Ihnen auf der Grundlage des Paragraphen 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen (AVBV) für die Versorgung mit Energie und Wasser und den jeweils gültigen Tarifen zustandegekommenen Versorgungsvertrag im einzelnen wie folgt:

... Tarif-Nr. 577 Heizgas-Sondertarif\"
Das hört sich eigentlich an wie das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrages. Vielleicht weiß man es bei der TWL aber auch nicht besser, dass ein Sondervertrag eben schon gar nicht auf Grundlage des § 2 AVBGasV entstehen kann. Keine Ahnung.

Hast Du andere Vertragsbedingungen oder/und AGB erhalten, aus denen eine Preisanpassungsklausel hervorgeht?

Gruss eislud

Offline ulsi

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« Antwort #13 am: 16. November 2007, 15:24:27 »
@eislud

In den Vertragsbestätigungen steht: \"Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Energie und Wasser sind veröffentlicht, liegen bei den TWL für Sie aus und werden auf Verlangen kostenlos ausgehändigt.\"

Dazu liegt mir nichts vor.

Mit dem Schreiben vom Juni d.J. erhielt ich ein Blatt \"Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung der Technischen Werke Ludwigshafen AG\". Köstlich finde ich, dass darin kein Preis genannt wird. Aber wir kommen vielleicht ein Stück weiter:
\"Es stehen folgende Tarife zur Wahl:
- Kleinverbrauchstarif, oder
- Grundpreistarif, oder
- Heizgassonderabkommen

...

TWL bietet für Kunden, die eine Nennwärmeleistung von mehr als 35 kW und einen Jahresverbrauch von mehr als 90.000 kWh in Anspruch nehmen, Sonderverträge an.\"

Wenn der Grundpreistarif zur Grundversorgung gehört, das Heizgassonderabkommen zum Sondervertrag, wo gehört dann der Kleinverbrauchstarif dazu?

Da Sonderverträge explizit genannt werden, scheinen die Tarife in der Aufzählung zur Grundversorgung zu gehören.

Über Preiserhöhungen kann ich in keinem der mir vorliegenden Blätter was finden.

Wenn meine Tarife zur Grundversorgung gehören: welche Auswirkungen hat dies auf das Begehren der TWL (1. Beitrag in diesem Thread)?

Gruß ulsi

Offline eislud

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« Antwort #14 am: 16. November 2007, 18:25:42 »
@ulsi

Meines Erachtens ist es wie folgt (laut TWL Erdgas für Haushalte)
- Der Standard-Erdgaspreis *: Mit dem \"*\" bezieht man sich auf: *Allgemeine Preise der Grundversorgung gem. § 36 EnWG. Das ist also die Grundversorgung. Hier gehört auch der Kleinverbrauchtarif bis 2.075 kWh/Jahr dazu.
- Heizgas-Sonderabkommen: Sondervertrag
- TWL-Privat-Erdgas: Sondervertrag

Ist man Sondervertragskunde kann man regelmäßig auf den laut Vertrag vereinbarten Anfangspreis kürzen, weil eine Preisanpassungsklausel regelmäßig unwirksam ist (Transparenzgebot § 307 BGB). Gibt es keine Preisanpassungsklausel, gibt es schon überhaupt kein Recht zur Preiserhöhung.

Ist man Haushaltskunde in der Grundversorgung kann man auf jedenfall kürzen bis zum zuletzt akzeptierten, also gezahlten, Preis. Ab dann widerspricht man den Preiserhöhungen und zahlt weiter den zuvor akzeptierten Preis bis die Billigkeit der Preiserhöhung nachgewiesen ist (Billigkeit § 315 BGB). So die BGB Entscheidung vom 13.06.2007.
Die Billigkeit wird weder durch ein vom Versorger in Auftrag gegebenes Gutachten noch durch die Aussage des Versorgers bewiesen. Letztlich kann hier nur ein Gericht Klärung schaffen.

Es ist also außerordentlich wichtig zu wissen, ob man einen Sondervertrag hat oder ob man in der Grundversorgung ist.


Zitat
\"Es stehen folgende Tarife zur Wahl:
- Kleinverbrauchstarif, oder
- Grundpreistarif, oder
- Heizgassonderabkommen
...
TWL bietet für Kunden, die eine Nennwärmeleistung von mehr als 35 kW und einen Jahresverbrauch von mehr als 90.000 kWh in Anspruch nehmen, Sonderverträge an.\"
Das kann ich nicht nachvollziehen. Laut Internet gibt es die von mir ganz oben genannten Tarife. Diese hier kenne ich nicht.
Ich würde aber auch hier darauf tippen, dass der Kleinverbrauchstarif und der Grundpreistarif zur Grundversorgung gehören und dass das Heizgassonderabkommen ein Sondervertrag ist.
Tippen hilft aber hier wenig.


Noch eine wichtige Frage: Bist Du vielleicht Gewerbetreibender, Landwirt oder selbständig tätig?    

Gruss eislud

 

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