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Autor Thema: Schreiben mit Hinweis auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06  (Gelesen 11983 mal)

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Offline RR-E-ft

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@bjo

Solche pauschalen Antworten kann man nicht geben.

Zunächst geht es darum, ob denn überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht. Das ist in der Regel nur bei echten Tarifkunden der Fall.

Siehste hier

Wo kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, besteht kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung. Der Versorger kann sich nicht auf § 315 Abs. 1 und 2 BGB berufen, der Kunde braucht sich nicht auf § 315 Abs. 3 BGB berufen. Einseitige Preiserhöhungen sind in diesem Falle unzulässig und unwirksam.

Ein besonderer Fall sind vereinbarte automatisch wirkende Preisgleitklauseln (mathematische Brechnungsformeln für zukünftige Preise). Auf diese kommt § 315 BGB nicht zur Anwendung, wenn die Anwendung der Berechnungsvorschrift keinerlei Ermessen belässt.

@Beluma

Man hat noch alle Chancen.

Siehste hier

Offline DieAdmin

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Schreiben mit Hinweis auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06
« Antwort #1 am: 23. September 2007, 11:21:14 »
@Beluma,

hier das Link zum Musterschreiben zur Erwiderung wegen dem BGH-Urteil:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=6409&back_cont_id=4043

Offline DieAdmin

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Schreiben mit Hinweis auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06
« Antwort #2 am: 29. September 2007, 17:50:09 »

Offline Beluma

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Schreiben mit Hinweis auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06
« Antwort #3 am: 12. September 2007, 11:50:32 »
Hallo Mitstreiter,

auch wir haben dieses Schreiben unseres Gasversorgers, Stadtwerke Schwarzenberg, bekommen. In diesem wird auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06 hingewiesen, so daß Gasversorger einer allgemeinen Transparenz zur Zusammensetzung des Gastarifes nicht unterliegen.

Wir werden letztmalig aufgefordert, bis zum 30.09.07 zu zahlen.

Welche Chance haben wir denn überhaupt noch gegen unseren Anbieter mit Erfolg vorzugehen. Oder ist es ratsam, den offenen Betrag nun doch nachzuzahlen.

Für eure Hilfe wären wir sehr dankbar.

LG, Beluma

Offline Beluma

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Schreiben mit Hinweis auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06
« Antwort #4 am: 18. September 2007, 09:50:43 »
Vielen Dank erstmal für eure Antworten.

Habe jetzt versucht aus sämtlichen Meinungen mir ein Bild über dieses Urteil zu machen. Aber außer wahnsinnig vielen Fragezeichen, konnte ich nicht wirklich was nützliches für mich finden.

Wo genau finde ich denn das Musterschreiben, von dem Gertraud.ch.Steger da spricht.

Offline Beluma

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Schreiben mit Hinweis auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06
« Antwort #5 am: 24. September 2007, 13:39:19 »
@Evitel2004

vielen lieben Dank. Ist ja ganz schön umfangreich. Bin gespannt wie unser Anbieter darauf reagieren wird. Bin mir sicher, wir hören bald wieder voneinander. Bis dahin...

Offline bjo

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Schreiben mit Hinweis auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06
« Antwort #6 am: 12. September 2007, 12:37:11 »
Zitat
Original von Beluma
Hallo Mitstreiter,

auch wir haben dieses Schreiben unseres Gasversorgers, Stadtwerke Schwarzenberg, bekommen. In diesem wird auf das Urteil des BGH, AZ.: VIII ZR 36/06 hingewiesen, so daß Gasversorger einer allgemeinen Transparenz zur Zusammensetzung des Gastarifes nicht unterliegen.

Wir werden letztmalig aufgefordert, bis zum 30.09.07 zu zahlen.

Welche Chance haben wir denn überhaupt noch gegen unseren Anbieter mit Erfolg vorzugehen. Oder ist es ratsam, den offenen Betrag nun doch nachzuzahlen.

Für eure Hilfe wären wir sehr dankbar.

LG, Beluma

nicht zahlen denn
- 315 wurde ausdrücklich bejahrt!
Ausnahme wer neu abschließt!
Beispiel
Neubau, Gasheizung Erstbezug, Erstvertrag. Der Gaspreis den man dann zahlt ist nicht antastbar. Jede nachfolgende Erhöhung die folgt aber wieder!

- wer bisher allen Jahresabrechnungen wiedersprochen hat kann sich weiterhin auf 315 berufen!
- Der Versorger muß klagen, solange kann man den Betrag zinsbringend anlegen!
- Der Versorger darf nicht sperren, drohen oder sonst was!
- max. kann der Versorger wenn er denn erfolg haben sollte vor Gericht
den strittigen Betrag einfordern!

 

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