Ohne, dass ich zu Vorbehaltszahlungen rate, da ich diese für ungeeignet halte:
Die \"Masche\" läuft derzeit in ganz Deutschland.
So haben es z.B. auch Sächsische Stadtwerke ihren Kunden geschrieben.
Hierzu muss man wissen, dass die Versorger in BGW- und VDEW- Landesgruppen organisiert sind und über diese ihr Vorgehen wegen der Zahlungsverweigerer abstimmen. Beobachter der entsprechenden Verbände und deren Rechtsberater nehmen an vielen Veranstaltungen von Bürgerinitiativen teil. Viele Kollegen kennt man.
So wird es die Paderborner nicht verwundern zu erfahren, dass der \"große Warner\" vom Abend im HNF am 21.01.2005, der bereits tags zuvor in Münster einen Auftritt hatte, nun auch in dem Verfahren vor dem Amtsgericht in Heilbronn beteiligt war.
Nicht zuletzt wird dadurch wohl auch erklärlich, weshalb die Schreiben der Versorger in ganz Deutschland oft die selben Mustertextbausteine enthalten. Die entsprechenden Passagen denken sich die Geschäftsführer ja nicht jeden Tag neu aus.
Dieser Beitrag ist interessant:
http://www.stadtwerke-muenster.de/unternehmen/pressemeldungen/20041227_preise.cfmDem Kunden wird suggeriert, eine kartellrechtliche Missbrauchsverfügung hätte auch eine rückwirkende Preissenkung zur Folge, was nicht der Fall ist. Alle Kunden würden in jedem Falle - auch vollkommen ohne Widerspruch - Geld zurück erhalten. Die guten Stadtwerke, beraten ihre Kunden besser als die Verbraucherzentralen. Auf solche Ratschläge möchte man vertrauen. Wenn sich später jemand darauf berufen wollte, wird ggf. noch der Geschäftsführer ausgetauscht und niemand kann sich mehr an etwas erinnern....
Was den Gasversorger eine Vorbehaltszahlung der Kunden überhaupt interessiert, ist hier nachzulesen:
http://www.taz.de/pt/2005/02/10/a0031.nf/textZur Frage:
Bei Vorbehaltszahlungen muss der Kunde schriftlich erklären, dass er seine Zahlungen nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet und sich eine gerichtliche Überprüfung der Billigkeit der geforderten Preise ausdrücklich vorbehält.
Er sollte den Vorbehalt keinesfalls so einschränken, wie es die Versorger verlangen:
Vorbehalt der Rückforderung nur für den Fall, dass die Kartellbehörde die Preise (innerhalb eines Jahres) als missbräuchlich überhöht beanstandet o. ä.. Das ist eine Falle!
Der aufmerksame Leser des Forums weiß, dass die Nichteinleitung eines Kartellverfahrens noch nichts über die Angemessenheit der Preiserhöhungen, also die Billigkeit besagt.
Ein unabhängiges Gericht kann diese Frage nur beurteilen, wenn die Preiskalkulation offen gelegt wird.
Zudem kann ein bisheriger \"Vorbehaltszahler\" jederzeit zum \"Nichtzahler/ Nichtvollständigzahler\" wechseln.
Beachtet werden muss dabei jedoch, dass vor einer entsprechenden Kürzung nochmals die Unbilligkeit eingewandt wird und der Versorger unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass die Kürzungen nur wegen des bisher fehlenden Nachweises der Billigkeit der Preiserhöhung durch Offenlegung der Preiskalkulation erfolgt.
Erst danach kann mit dem Kürzen begonnen werden.
Die durch die bis dahin geleisteten Vorbehaltszahlungen erfolgten Überzahlungen muss der Kunde jedoch dann gegenüber dem Versorger einklagen, da er gem. § 31 AVBV nicht aufrechnen darf.
Und das ist ja bekanntlich der Haken an der Geschichte.
Wenn Sie einen \"Lakmustest\" machen wollen, ob es Ihr Versorger ehrlich mit Ihnen meint, schreiben Sie Ihrem Versorger, dass Sie zu Vorbahaltszahlungen bereit wären, wenn dieser Ihnen gegenüber schriftlich und rechtsverbindlich unterzeichnet erklärt, sich in der Zukunft nicht auf das Aufrechnungsverbot des § 31 AVBGasV/ AVBEltV zu berufen.
Vielleicht gelingt es noch, \"Vorbehaltszahler\" umzustimmen.
Denn nur über den resultierenden Druck einer Preisverweigerung können die Versorger überhaupt nur gezwungen werden, selbst vor Gericht ihre Preiskalkulationen offen zu legen. Anders ist dies ja kaum möglich.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt