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Autor Thema: Rechtsbehelfbelehrung in Jahresendabrechnung  (Gelesen 5670 mal)

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Offline clemeiser

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Rechtsbehelfbelehrung in Jahresendabrechnung
« am: 06. Februar 2005, 23:38:45 »
Hallo...,

ich habe am 17.1.05 die JVA bekommen, aber noch nicht das Musterschreiben wegen Billigkeit abgeschickt.

Die Gaspreise wurden zum 1.11.04 und die Strompreise zum 1.1.05 angehoben. Die JVA wurde auch schon abgebucht. Das Geld von 2 Monaten für eine Erhöhung ist daher futsch.

Bei Fragen&Antworten wird auf diese Konstellation nicht genau berichtet.

Wenn ich das Musterschreiben nun abschicke , kann ich mich denn trotzdem auf die Preise von vor dem 1.11.04 berufen ? So könnte ich zumindest für dieses Jahr bei der nächsten JVA in 2006 einen Betrag einbehalten.

In einer Rechtsbehelfbelehrung am Ende meiner JVA steht , ich könne innerhalb eines Monats Klage beim Bay. Verwaltungsgericht .... erheben.

Muß ich diese Widerspruchsfrist nun in Zusammenhang bringen mit der Argumentation nach Billigkeit ? Dann hätte ich ja nur noch bis zum 17.2.05 Zeit , den Musterbrief abzuschicken.( also einen Monat )

Oder habe ich , da die Stadtwerke den Betrag schon abgebucht haben , nun stillschweigend die Erhöhung vom 1.11.04 akzeptiert ?


Würde mich also schon trauen , das Musterschreiben abzuschicken , wenn ich damit für 2005 etwas erreichen könnte.

Wer hat ähnliche Bedenken oder kennt sich hier aus ?

Gruß
clemeiser :wink:

Offline Cremer

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Rechtsbehelfbelehrung in Jahresendabrechnung
« Antwort #1 am: 07. Februar 2005, 11:07:59 »
Hallo clemeiser,

1.)
Ich würde sofort den Musterbrief per Einschreiben abschicken.

2.)
Sie können sich noch auf die Erhöhung zum 1.11.04 berufen und akzeptieren nur die Preise vom Oktober 2004 plus 2%.

Also auf die nächste JVA brauchen Sie nicht zu warten!

3.)
Sie können m. E. bis zu 4 Wochen auf der Bank eine Rückbuchung veranlassen, sofern Sie eine Einzugsermächtigung erteilt haben sollten. Fragen Sie Ihre Bank.

4.)
Einspruch auf Ihre JVA haben Sie bis zum 17.2.05 Richtig, auf Rechnungen/Bescheide können Sie widerspruch bis zu 4 Wochen einlegen, dann können Sie ohne weiters eine Rückbuchung bei der Bank veranlassen

5.) Widerspruch stillschweigend nicht akzeptiert, wenn Sie gemäß Musterbrief Widerspruch einlegen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Rechtsbehelfbelehrung in Jahresendabrechnung
« Antwort #2 am: 07. Februar 2005, 12:41:30 »
@clemeiser

Die genannte Rechtsbehelfsbelehrung leuchtet mir im Zusammenhang mit Strom- und Gaslieferungen nicht ein:

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Versorgungsverhältnis zwischen Versorgungsunternehmen und Kunden insoweit zivilrechtlich ausgestaltet, weshalb die Zivilgerichte zuständig sind.

Lediglich im Bereich der Wasserversorgung gibt es die Möglichkeit, diese entweder öffentlich- rechtlich aufgrund von Satzungen auszugestalten und die Entgelte in Form von Gebühren im Bescheidswege einzufordern oder aber die Vertragsbeziehenungen zivilrechtlich auszugestalten, so dass dabei die AVBWasserV zur Anwendung kommt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis der Klagefrist zum Verwaltungsgericht kann deshalb grundsätzlich nur auf Wasserlieferungen Anwendung finden.

Verwaltungsgerichte sind nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig.

Teilen Sie deshalb mit, in welcher Rechtsform Ihr Strom- und Gasversorger betrieben wird (GmbH, AG -> Privatrecht).

Zudem fragen Sie sicherheitshalber nach, ob die Strom- und Gaslieferungen in einer Satzung geregelt sind.

Letzteres erscheint jedoch wenig vorstellbar.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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