Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wenn §315 nicht greift....  (Gelesen 9865 mal)

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Offline bassisten

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Wenn §315 nicht greift....
« am: 19. Juli 2007, 19:09:02 »
Guten Abend,
bin zum ersten Mal aktiv im Forum, habe mich aber bereits eingehend in die Thematik eingelesen.
Im letzten Jahr haben wir der Endabrechnung für Strom und Gas mit Hilfe Ihres Musterbriefes widersprochen. Als Antwort kam, daß dieser Einwand nicht gilt, weil wir Sonderverträge haben. "e nach §30 der AVBEltV bzw. §30 der AVBGasV steht Ihnen somit kein Zahlungsverweigerungsrecht zu "e Weiter ist nichts geschehen (gutes Zeichen, oder?). Nun möchten wir der diesjährigen Abrechnung wieder widersprechen. Aber mit welcher Begründung? Die Gas- und StromGVV ist vom Versorger mit eingebunden sowie ergänzende Bedingungen mit Preisänderungsklausel, von der ich nicht weiß, ob sie wirksam ist. Die Sonderverträge weisen Preisangaben auf, die wir bei Vertragsabschluß (2005) auch gezahlt haben. Aber seitdem gab es schon unzählige Erhöhungen, die wir nicht akzeptiert haben, sondern nur eine 2% ige Erhöhung pro Jahr.
Wie begründen wir nun unsere eigene Abrechnung?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Offline bassisten

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Wenn §315 nicht greift....
« Antwort #1 am: 21. Juli 2007, 00:13:13 »
Guten Abend,
gestern habe ich meine Frage aus Versehen im falschen Themenbereich gestellt. Aber hier müßte ich jetzt richtig sein :-)
Trotz eingehender Lektüre vieler Beiträge im Forum, Studium der Gas- und StromGVV und \"Ergänzende Bedingungen\" der Stadtwerke Frankenthal bin ich ratlos:
Im letzten Jahr habe ich der Endabrechnung für Strom und Gas mit Hilfe Ihres Musterbriefes widersprochen. Als Antwort kam, daß dieser Einwand nicht gilt, weil ich Sonderverträge habe. Zitat: " nach §30 der AVBEltV bzw. §30 der AVBGasV steht Ihnen somit kein Zahlungsverweigerungsrecht zu " Weiter ist nichts geschehen (gutes Zeichen, oder?). Nun möchte ich der diesjährigen Abrechnung wiederum widersprechen. Aber mit welcher Begründung? § 315 greift ja wohl nicht bei Sonderverträgen. Die Gas- und StromGVV ist von meinem Versorger mit eingebunden sowie ergänzende Bedingungen. Die Sonderverträge beinhalten eine Preisänderungsklausel, von der ich nicht weiß, ob sie wirksam ist. Bei Vertragsabschluß (2005) habe ich die im Vertrag genannten Preise gezahlt. Aber seitdem gab es natürlich einige Erhöhungen, die ich nicht akzeptiert habe (bis auf 2% Inflationsausgleich pro Jahr).
Wie begründe ich nun meinen Widerspruch für diese diesjährige Abrechnung?
Vielen Dank im voraus.

Offline DieAdmin

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Wenn §315 nicht greift....
« Antwort #2 am: 21. Juli 2007, 08:44:29 »
@Bassisten,

vielen Dank für Hinweis, das Sie von den Stadtwerken Frankenthal versorgt werden. :) Ich habe beide Beiträge zu einem Thread zusammengefügt.

Die Stadtwerke haben nun auch ihren eigenen Bereich. Beim Stöbern im Netz bin ich auf diese http://www.stadtwerke-frankenthal.de/ gestoßen. Sind das die richtigen Stadtwerke (zwecks eindeutiger Zuordnung und Ansetzung)?

Offline Cremer

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Wenn §315 nicht greift....
« Antwort #3 am: 21. Juli 2007, 11:15:27 »
@Evi,

ich würde sagen ja, es sind die richtigen

Und da sieht man es schon auf der Startseite der SWiFT (Stadtwerke in Frankenthal)

\"Parkhäuser\"

Das werden auch mit Strom und Gas die anderen defizitären Gesellschaften mitfinanziert !!!
MFG
Gerd Cremer
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Offline Cremer

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Wenn §315 nicht greift....
« Antwort #4 am: 21. Juli 2007, 11:21:13 »
@bassisten

Es kommt nicht auf den Tarif drauf an, sondern auf die Vertragsgestaltung

Hat der Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in dem Vertrag bestimmt, dann können Sie gemäß § 315 BGB Widerspruch einlegen.

Nutzen Sie mal die Suchfiunktion und lesen Sie hier:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=600&st_id=600&content_news_detail=4810&back_cont_id=600

Ferner ist zu fragen ob die StromGVV und GasGVV wirksam als AGB in Ihrem jetzigen Vertrag eingebunden wurde.
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Gerd Cremer
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Offline bassisten

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Wenn §315 nicht greift....
« Antwort #5 am: 23. Juli 2007, 15:53:12 »
@evi

Herr Cremer hat recht - das sind die Stadtwerke Frankenthal, die mehr als nur Energie und Wasser liefern, wie Sie sehen. Danke für den Thread, jetzt weiß ich, wo ich hingehöre  :)

@ cremer

vielen Dank für Ihre Hinweise. Ich habe mir ein paar Urteile und News zum Leistungsbestimmungsrecht durchgelesen. Wie aber ist dieses Recht im Vertrag formuliert? Ist es der Verweis auf die Änderung der Preise unter bestimmten Voraussetzungen? Dann wäre dies in meinem Fall in die Verträge eingebunden.

Zur Einbindung der GVV: mit der diesjährigen Abechnung im Juli kam ein Hinweis auf geänderte Bedingungen für Sonderverträge. Dort ist dann zu lesen: Zitat " Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen der StromGVV...sowie die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke. Die StromGVV und die Ergänzenden Bedingungen sind Bestandteil des Vertrage. "
Auf der Rückseite des Rechnungs- und Gebührenbescheids steht: Zitat " Rechtsgrundlagen zur Erhebung der Energie- und Wasserentgelte sind die Bedingungen der Strom GVV und GasGVV, der NAV und NDAV, der AVBFernwäremV, der AVB WasserV und der Wassersatzung...sowie ggfls. abgeschlossene Sonderverinbarungen. Mit dem Abschluß des Versorgungsvertrages... erkennt der Kunde diese Rechtsgrundlagen an. "  Ist dies eine wirksame Einbindung?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort im voraus!

Offline superhaase

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Wenn §315 nicht greift....
« Antwort #6 am: 23. Juli 2007, 17:06:34 »
@bassisten:
Wahrscheinlich sind die Preisänderungsklauseln in Deinem Vertrag unwirksam.
Du musst dann nur den anfangs vereinbarten Preis zahlen.
Das ist hier im Forum schon ausführlich diskutiert worden.
Bitte danach suchen!

Wie nun Dein Vertrag genau zu interpretieren ist, kann (darf) Dir hier keiner sagen, selbst wenn Du den kompletten Vertragstext hier reinstellst.

Wenn Du sichergehen willst, alles richtig zu machen, dann nimm den Schutzbrief vom Bund der Energieverraucher in Anspruch und geh damit zum Anwalt. Das kostet nicht viel im Vergleich zu den damit verbundenen \"Einsparungen\" - und Du bist mit Deinem Widerspruch auf einer solideren Basis.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Cremer

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Wenn §315 nicht greift....
« Antwort #7 am: 23. Juli 2007, 17:33:13 »
@bassisten,

es istja toll:

eine komplette Rund-um-Versorgung mit Verordnungen, AVB\'s auf der Rückseite. :P

Mann kann da nur gratulieren :D :D :D


Vielleicht auch noch ein bischen mehr?? Wo bleibt das Abwasser  :D :D :D

Wirksanm eingebunden ist nur, wenn die Vertragsänderungen durch Sie anerkannt werden.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bassisten

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Wenn §315 nicht greift....
« Antwort #8 am: 23. Juli 2007, 19:22:48 »
@ sh:

danke. Das ist ein guter Tip mit dem Schutzbrief. Bisher gab es zwar noch keine Konsequenzen, aber das muß ja nicht so bleiben...
Ich werde auch noch weiter im Forum stöbern und fleißig lesen - und halte Euch dann auf dem Laufenden über die Frankenthaler Front  =)

@ cremer:

ja - wir sind halt sehr gründlich hier in der Pfalz.

Jezt weiß ich Bescheid, was von diesen Klauseln wirksam ist und was nicht. Herzlichen Dank!

Einen schönen Abend wünscht
Bassisten

 

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