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Autor Thema: Wie sieht eine Sperrandrohung aus?  (Gelesen 6058 mal)

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Offline Meyer-Bothling

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Wie sieht eine Sperrandrohung aus?
« am: 02. Februar 2005, 06:45:15 »
Guten Morgen!
Mein Versorger die BEW schreibt mir:

„Bereits jetzt weisen wir darauf hin, dass Sie mit der Kündigung der Versorgungsverträge (Strom, Gas und H2O) durch uns rechnen müssen, falls die Zahlungen von Ihnen nicht in voller Höhe fristgerecht geleistet werden. Selbstverständlich sind wir dann zum Abschluss neuer Verträge zu den aktuell gültigen Preisen bereit.“

Heute werde ich fristgerecht den von mir korrigierten Rechnungsbetrag (alter Gaspreis), für die Nachzahlung,  meinem Versorger überweisen.

Meine Frage an das Forum ist, besteht schon jetzt Handlungsbedarf meinerseits; Hausverbot gang zum Amtsgericht. Oder muss der Versorger nach Zahlungseingang und Rechnungsprüfung eine konkrete Sperrandrohung des Gases erneut aussprechen?

Gruß Meyer-Bothling

Offline rlc

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Wie sieht eine Sperrandrohung aus?
« Antwort #1 am: 02. Februar 2005, 08:49:58 »
Reine Drohgebärde. So ohne weiteres darf Ihr Versorger Ihnen gar nicht kündigen, dann würde $315 BGB ausgehebelt. Lesen sie ihm Forum und unter Fragen und Antworten nach.

Offline RR-E-ft

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Wie sieht eine Sperrandrohung aus?
« Antwort #2 am: 02. Februar 2005, 13:23:09 »
@Meyer-Bothling

Ihr Versorger stellt Ihnen die Kündigung sämtlicher Versorgungsverträge in Aussicht? Eine Kündigung wäre unzulässig, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen- ebensowenig wie die Voraussetzungen einer Versorgungseinstellung gem. § 33 AVBV.

Die Verknüpfung des Streits über die Angemessenheit der Gaspreiserhöhungen mit der Strom- und Wasserversorgung durch Ihren Versorger ist in der Sache jedenfalls vollkommen unangebracht. Daran sieht man, dass eine Versorgung \"aus einer Hand\" für den Kunden auch nachteilig sein kann.

Die entsprechende Eskalation ist überhaupt nicht angezeigt.

(Fehlt nur noch der Hinweis, man werde sich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen, damit dieser das Arbeitsverhältnis deshalb auch noch kündigt.)

Informieren Sie deshalb die Kartellbehörde/ Energieaufsichtsbehörde!

Wenn Ihr Versorger damit anfängt, wenden Sie die Unbilligkeit gem. § 315 BGB auch gegen die Strom- und Wassertarife sowie die Gaspreise überhaupt ein und zahlen Sie diese nur noch unter einem entsprechenden Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung und Rückforderung.

Das sollte Ihrem Versorger bisher zur Mahnung gereichen.
 
Den Gaspreis kürzen Sie weiter wie bisher.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline BerndA

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Wie sieht eine Sperrandrohung aus?
« Antwort #3 am: 02. Februar 2005, 19:12:12 »
@Meyer-Bothling

schicken Sie folgendes Fax an die Energieaufsicht des Landes NRW unter der Faxnummer 0211 /8373127. Das hat bei mir zur sofortigen Rücknahme der Sperrungsandrohung geführt ! :wink:



\"An die Energieaufsichtsbehörde
des Landes NRW               


Sehr geehrte Damen und Herren !
 
Ich habe nach der jüngsten Gaspreiserhöhung meines Gasversorgers, der BEW, Bocholt dort selbst per Einschreiben einen \"Unbilligkeitseinwand\" gem. § 315 BGB geltend gemacht.
 
Trotz ausführlicher Hinweise auf die geltende Rechtslage drohen die BEW Bocholt mit Sperrung der Gasversorgung !
 
Ich ersuche Sie als zuständige Energieaufsichtsbehörde des Landes NRW dringend, gegen dieses völlig unverhältnismäßige Vorgehen meines Energieversorgers vorzugehen und ihn auf die geltende Rechtslage hin-zuweisen !
 
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, hat  der Energieversorger von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. abzusehen !!!
 
Die Abschläge dürfen von ihm allein aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde.

Aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. §§ 30, 33 Abs. 2 AVBEltV ergibt sich, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen.
 
Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig. Auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin.
 
Bitte teilen Sie mir kurz schriftlich  mit, was Sie gegen diese Praktiken meines Energieversorgungsunternehmens, dem ich wegen des bestehenden Monopols hilflos ausgeliefert bin, zu unternehmen gedenken !
 
Mit freundlichen Grüßen\"

Berichten Sie mal, ob es was genutzt hat !

Mit freundlichen Grüßen aus Nordwalde bei Greven

Bernd Ahlers

 

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