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Autor Thema: AVACON und Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt  (Gelesen 4950 mal)

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Offline walter3

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AVACON und Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt
« am: 03. Juni 2005, 12:25:38 »
Hallo,

Das Vorzimmer von Herrn Rehberger / Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt hat sich zum Gaspreisboykott geäußert.


Von, An, Cc, Bcc: Von:
ZYX  <XYZ@mw.lsa-net.de>
An:
georg.imre@arcor.de
 
 
Datum/Uhrzeit:
(Empfang) 03.06.2005 / 11:34
 
Nachrichtenart: E-Mail        
 
 
Betreff: Re: Ihr Mail 15.5.05 an Vorzimmer von Herrn Minister Dr. Rehberger
 



Sehr geehrter Herr Walter,
da in Ihrer e- mail an Staatssekretär Dr. Haseloff leider einigen Daten, wie z.B. Anschrift und Vertragskontonummer, fehlen, kann seitens Avacon keine auf Ihre Person abgestellte Stellungnahme erfolgen.
Zu ihrem grundsätzlichen Vorgehen bei Unwilligkeitseinwänden nach §315 BGB gegen Gaspreiserhöhungen erklärt Avakon:
Grundsätzlich verfährt Avacon mit Kunden, die den Unbilligkeiteinwand erheben so, daß diese keine Mahnung erhalten, in welchen die Einstellung der Versorgung angedroht wird. Erfahrungsgemäß gibt es zwei Fallgruppen, in denen es trotzdem zur Übersendung von Mahnungen mit Sperrandrohung kommt.
Zu einen besteht bei der Vielzahl der einzelnen Fälle die Möglichkeit, dass die Geltendmachung des Unbilligkeitseinwandes gem. §315 BGB bei der Sachbearbeitung nicht erkannt wird. Dies geschieht insbesondere bei Undeutlichkeiten in den Kundenschreiben, denn unsere Mitarbeiter sind dementsprechend geschult. Gänzlich ist jedoch auch auf Seiten unserer Mitarbeiter nicht auszuschließen, dass im Einzelfall der Unbilligkeitseinwand übersehen wird.
Zum anderen gibt es eine große Zahl an Fällen, in denen die Kunden über die Gaspreiserhöhung hinaus ihre Abschläge kürzen. In diesen Fällen ist die Kürzung der Abschläge nicht mehr mit § 315 BGB zu begründen. In solchen Fällen wird von uns das Mahnverfahren routinemäßig weiter betrieben.
Grundsätzlich ist zu unserem Vorgehen zu sagen, dass wir bei Berufung des Kunden auf § 315 BGB im Rahmen einer Kürzung in Höhe der Gaspreiserhöhung vom Zurückbehaltungsrecht der Avacon gem. §33 AVB GasV keinen Gebrauch machen. In diesen Fällen beabsichtigt Avacon vielmehr, sich mit dem Kunden direkt gerichtlich auseinander zu setzen.
Um schnellst möglich zu einer Lösung Ihres Problems zu kommen, schlage ich vor, dass Sie sich direkt mit Avacon in Verbindung setzen. Als Ansprechpartner möchte ich Ihnen Herrn Beckmann (Tel. 05351 - 123 337 09) benennen.

Mit freundlichen Grüßen
i.A.

ABC

Ministerium für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Sachsen-Anhalt

Stellt sich nur noch die Frage, ob Herr Rehberger auch auf der Gehaltsliste von AVACON oder EON steht ????

m f G

G. Walter

Offline RR-E-ft

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AVACON und Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt
« Antwort #1 am: 03. Juni 2005, 12:47:10 »
@walter3

Das Ministerium hat vom Unternehmen in Ihrem Sinne eine Stellungnahme abgefordert.

Avacon hat wohl die einheitliche Konzernlinie des E.ON- Konzerns gegenüber dem Ministerium dargelegt.

Wie Sie vielleicht wissen, wird Avacon bald in E.ON Avacon umbenannt, damit die Kunden besser erkennen können, wo ihr Geld hingelangt:

TEAG Thüringer Energie AG: Gewinnsteigerung um 136 % im Jahr

Klagen wird es wohl nicht geben:

Die Rechstlage ist eindeutig wie die Urteile LG Frankenthal, LG Mannheim und AG Heilbronn, aber auch Bad Kissingen und München zeigen.

Nach den einschlägigen Aussagen des BGW steht jedoch nicht zu erwarten, dass auch nur ein Versorger seine Preiskalkulation vor Gericht offen legen möchte.


Das ist ein guter Grund dafür, die Basis des Energieprotestes immer noch weiter zu verbreitern und nun auch noch seine Nachbarn, Verwandten, Freunde, Kollegen zum Mitmachen zu bewegen:


Schließlich geht es um sinkende Energiepreise und:


Der nächste Winter kommt bestimmt.

     



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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