Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gaspreisansetzung Oktober 2004?  (Gelesen 23186 mal)

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Offline Cremer

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #15 am: 22. März 2007, 07:35:59 »
@ktown,

Sie sollten nur den preis für Ihre jahresrechnung verwenden, der zum Zeitpunkt Ihres Widerspruches gab.

Alles andere ist, sich aufs Glatteis zu bewegen, so wie heute morgen in manchen Landesteilen
MFG
Gerd Cremer
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Offline ktown

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #16 am: 22. März 2007, 08:10:00 »
@e-Stromer: Ich denke eine vollkommene Einstellung der Zahlungen war nicht im Sinne des Erfinders. Wenn ich das alles richtig verstanden habe, dann könnte ihnen gerade deswegen der Gasversorger dann doch das Gas abdrehen.

@cremer: genau dies mach ich ja nun seit 2 Jahren. Meine Frage war ja wie man sich verhalten sollte wenn der aktuelle Preis unter diesen fällt. Wenn ich es aber richtig verstanden habe gibt man trotzdem den Widerspruch ab und nimmt aber diesmal den aktuellen und niedrigeren Preis.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline e-Stromer

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #17 am: 26. März 2007, 01:44:21 »
hallo, @ktown,

Du schreibst:

<@e-Stromer: Ich denke eine vollkommene Einstellung der Zahlungen war nicht im Sinne des Erfinders. Wenn ich das alles richtig verstanden habe, dann könnte ihnen gerade deswegen der Gasversorger dann doch das Gas abdrehen.>

Nein, nein, da hab ich keine Sorge, denn
die StW dürfen Gas gar nicht abstellen - siehe AVBGasV und die einschlägige Rechtsprechung -
sonst würden sie es ja tun - sie hüten sich - sie wissen schon, warum (nicht)!
Auch taten und tun sie es nicht bei anderen Rebellen.

Dabei wäre es doch \'sooo genial\' - für die StW ;-)
>>> einfach ihre billigen Preise zu nennen und mit mir zu verhandeln (!)
oder gerichtlich konkret feststellen zu lassen, gell! :D

Wenn deren Preise billig wären nach § 315 BGB, würden sie doch die Offenlegung
ihrer Kalkulation herausrücken - oder?

und dann... wenn die Billigkeit festgestellt ist,
zahle ich diese sogar promt - versprochen ;o)

Den Gaspreis haben die innerhalb von - ziemlich genau 10 Jahren -
von ca. 3,9 Pfennig auf ca. 4,9 Ct unberechtigterweise einseitig erhöht.
 
Ob solche Handhabung \'im Sinne des Erfinders\' ist? Deren sicherlich... vorerst...

Und nun rechne mal, ktown ;-) ... und auch, ob Dein Realeinkommen in
ebensolchem Maße gestiegen ist.

Die StW reagieren ja schon gar nicht. Anders wäre es kundenfreundlich und ehrlich,
dazu insbesonders mit dem \'Inhalt\':
"Mit den Gaszahlungen unserer Kunden werden \'die-sich-in-roten-Zahlen-befindlichen-Nebenbetriebe\' finanziert ;-)

Gruß

Offline superhaase

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #18 am: 26. März 2007, 12:22:47 »
@ktown:

Wenn Du mal die ganzen als"wichtig" markierten Beiträge unter Grundsatzfragen lesen würdest, dann würdest Du wissen:

Ich nehme an, Du bist Tarifkunde., dann gilt:

- Man kann selbst keinen Preis festlegen.
- Man zahlt freiwillig und unter Vorbehalt einen beliebigen Preis (evtl. auch 0), den man mit dem Unbilligkeitseinwand ankündigt.
- Bei jeder neuen Preisfestsetzung des Versorgers sollte man seinen Unbilligkeitseinwand wiederholen und dem neuen Preis widersprechen. Dabei künfigt man dann wieder die Zahlung irgendeines Preises unter Vorbehalt an.

Für Sondervertragskunden gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis, da die Preisanpassungsklauseln höchstwahrscheinlich unwirksam sind.

Noch Fragen, Kienzle?

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Fireman

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #19 am: 30. März 2007, 11:36:56 »
Hallo,

zunächst möchte ich mich an dieser Stelle bei allen Leuten hier im Forum bedanken, die sach- und fachkundige Informationen zur Verfügung stellen, um Verbrauchern zu helfen, gegen überhöhte Preise der EVU\'s vorzugehen. Ganz besonders möchte ich Herrn Fricke (RR-E-FT) aus Jena und Herrn Cremer (Cremer) aus Bad Kreuznach danken.

Auch ich bin einer der "Aufmüpfigen" und pflege regen Schriftverkehr mit der Gasanstalt Kaiserslautern, immerhin habe ich mal eine gewisse "Ruhe" ohne Mahnungen erwirkt. Die Gasanstalt will nunmehr für die weitere Vorgehensweise "anhängige Gerichtsverfahren abwarten und auch künftig nach den Vorgaben der Rechtssprechung agieren".

Mit aktueller Post erreichte mich nun im Rahmen der Information über eine bevorstehende Preissenkung ein Vertragsangebot für einen neuen Erdgas-Sondervertrag, welches ich weiter unten in Kopie einstelle. Nach meiner Beurteilung handelt es sich dabei nicht um ein Fix-Preis-Angebot, mir stellt sich nunmehr die Frage nach dem weiteren Vorgehen: Unterzeichnen mit Hinweis auf bisherige Widersprüche oder nicht unterzeichnen

Die hiesige "Initiative für faire Gaspreise" geht davon aus, dass eine Zustimmung zu diesem Sonderpreis/-vertrag unter der Einschränkung, dass die bisher getätigten Widersprüche und zuletzt akzeptierten Preise gültig bleiben, kein Problem darstellt und die bisherigen Widersprüche damit nicht ausgehebelt werden.

Mich interssiert eine Antwort zu der bereits o.g. Frage: unterzeichnen oder nicht unterzeichnen - Und falls unterzeichnen mit Einschränkung oder unter Vorbehalt: Wie sollte dieser aussehen?


Vielen Dank für eine Rückinformation, ich kann mir vorstellen, dass die Antwort viele "mitstreiter" interessiert




[Edit DieAdmin: Anschreiben und Vertragsangebot entfernt]



« Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 12:17:24 von DieAdmin »

Offline RR-E-ft

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #20 am: 30. März 2007, 12:21:07 »
@Fireman

Der bisherige Sondervertrag wurde nicht wirksam gekündigt, besteht deshalb unverändert fort.

Es gibt keine Regelung, wonach der alte Vertrag nicht fortgesetzt werden darf. Das muss sich die Anstalt wohl ausgedacht haben.

Wer die Preiserhöhungen in der Vergangenheit verweigert hatte, ist auf die Preissenkung auch nicht angewiesen.

Ohne wirksame Kündigung des bisherigen, § 41 EnWG entsprechenden  Vertrages liegen die Voraussetzungen für die Grundversorgung gem. § 36 EnWG schon nicht vor.

Zitat
Der Gaspreis setzt sich in der Regel aus einem Grundpreis und einem Verbrauchspreis zusammen.


Was gilt dann außerhalb der "kritischen Tage"?

Offline Cremer

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #21 am: 30. März 2007, 12:27:58 »
@Fireman,

zunächst muss mal gesagt werden, dass bei einem Sondervertrag auch die AVBGasV weiterhin gilt.

Die GasGVV trifft nur für die Grundversorgung zu.

Damit besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Verträge zu ändern.

Es erscheint hier so, dass die neue GasGVV zu den AVB\'s erhoben werden soll.
 
Weiterhin setzt dies eine wirksame Kündigung des bestehenden Vertrages vorraus, der aber in diesem Wortlaut so leider nicht zu entnehmen ist. Es steht nur zu lesen:
Die neue GasGW macht auch eine Anpassung unserer Ergänzenden Bedingungen erforderlich.

Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Vertragsanpassung nachzukommen, dürfen wir den mit Ihnen abgeschlossenen Erdgasliefervertrag auf Basis der AVBGasV nicht mehr über den 30. April 2007 hinaus fortführen


Es wird hier "Bauernfang" mit dem Text im ersten Absatz betrieben ==>Preissenkung

Schicken Sie mir doch per pn mal die alten als auch die kompletten neuen Unterlagen. Dann erhalten Sie ´von mir den Vorgang, wie die SW KH dies ebenso machen wollten.

Bitte diskutieren Sie alles weitere bezüglich der Gasanstalt Kaiserslautern hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3213&highlight=gasanstalt


Ich rate von einer Anerkenntnis und Unterzeichnung der neuen Verträge ab.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #22 am: 30. März 2007, 12:39:07 »
@Cremer

Es kann Ihr Geheimnis bleiben, warum es bedauerlich sein sollte, das der bisherige Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde. :wink:

Offline Thomas S.

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #23 am: 01. April 2007, 12:55:44 »
Hallo Herr Fricke,

ich habe zu Ihrer folgenden Aussage eine konkrete Nachfrage:

Zitat von: \"RR-E-ft\"

[...]

Es gibt keine Regelung, wonach der alte Vertrag nicht fortgesetzt werden darf. Das muss sich die Anstalt wohl ausgedacht haben.

[...]


Denn zu dieser Frage habe ich mich direkt an den Bund der Energieverbraucher gewendet und folgende Antwort erhalten:

Zitat von: \"BdE direkt an mich\"

Eine Vertragskündigung ist eine einseitige Erklärung, der der Vertragspartner nicht zustimmen muss. Gegen eine Kündigung lässt sich rechtlich deshalb kaum etwas machen, es sei denn die Kündigung ist aus besonderen Gründen unwirksam. Beispiele wären der Verstoß gegen Formvorschriften, die Nichteinhaltung von Kündigungsfristen oder die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung (Verstoß gegen § 242 BGB). Letzterer Fall kommt im Rahmen von § 315 BGB in Betracht, wenn die Kündigung nur dazu dient, den Unbilligkeitseinwand auszuhebeln. Das lässt sich in Ihrer Situation aber kaum argumentieren, da die Kündigung zur Umstellung auf die neue energierechtliche Lage erfolgt.

Die Pflicht zur Anpassung der Energierverträge ergibt sich aus § 115 Abs. 1, 2 EnWG.


Das ist doch sehr widersprüchlich. Ich sah bisher auch kein Argument, warum der alte Vertrag nicht doch fortgesetzt werden kann. (Info: ich habe einen fristgerecht, aber eigentlich unwirksam gekündigten Sondervertrag Strom mit intransparenter Preisanpassungsklausel nach §307; die Kündigung ist offensichtlich nicht formgerecht, da eingedruckte, unleserliche Unterschriften).

Was stimmt denn nun? Seid ihr euch selbst nicht einig? Soll ich die Kündigung einfach hinnehmen, da ich dann in die Grundversorgung falle und mich jetzt zuerst nur auf eine Rückzahlung wegen Anwendung von §307 konzentrieren? Eine formal richtige Kündigung könnte ja einfach nachgeschoben werden...

Offline RR-E-ft

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #24 am: 01. April 2007, 20:26:54 »
@Thomas S.

Anpassen lässt sich denknotwendig nur ein laufender Vertrag, der nicht beendet wird.

Anpassung ist deshalb etwas anderes als Kündigung und Neuabschluss.

Im Fall der Gasanstalt wurde der Vertrag offensichtlich nicht wirksam gekündigt. Das Wort Kündigung erscheint nicht einmal.

Vor einem Neuabschluss ist zu warnen, weil dabei eine Einigung auf einen Anfangspreis erfolgt, der wegen dieser Einigung für die Zukunft dann nicht mehr angegriffen werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 08.08.2006 oder BGH vom 28.03.2007), wonach eine Einigung eine gerichtliche Prüfung hindert, weil es sich um keine einseitige Leistungsbestimmung handelt, wenn man sich auf die vom Kunden geschuldete Leistung konkret vertraglich geeinigt hat.

Offline Thomas S.

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #25 am: 01. April 2007, 20:46:13 »
Ja! Eben! Aber in der Antwort vom BdE steht doch: "Das lässt sich in Ihrer Situation aber kaum argumentieren, da die Kündigung zur Umstellung auf die neue energierechtliche Lage erfolgt."

Also kann ich nichts gegen die Kündigung machen, so interpretiere ich diese Aussage des BdE - daher meine Nachfrage. Obwohl eben auch eine Anpassung hätte erfolgen können. Das ich dann in die Grundversorgung falle macht mir keine Sorgen, aber auch hier empfiehlt der BdE zu prüfen, ob der neu angebotene Vertrag nicht besser sei:

Zitat von: \"BdE direkt an mich\"
Dass Sondervertragsbedingungen und die GVV sich meistens so ähnlich sind, ist der Grund dafür, dass es in den meisten Fällen insgesamt interessanter ist, den Sondervertragsstatus (und damit günstigere Preise) bei gleichzeitigem Hinweis auf den Fortbestand des Unbilligkeitseinwands beizubehalten. Die genauen Vertragsbedingungen sind natürlich für eine abschließende Bewertung maßgeblich.


Die Stadtwerke argumentieren genau so wie der BdE  :(  :shock:

Und daß der Vertrag gar nicht zustande kommt, wenn ich nach §315 widerspreche - wer will das anzweifeln?

Der Grund für die Kündigung dürfte eher die intransparente Preisanpassungsklausel sein - was natürlich nicht ausgesprochen wird.

Offline RR-E-ft

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #26 am: 01. April 2007, 20:59:15 »
@Thomas S.

Meine Auffassung kennen Sie.

Warum es anders sein sollte, konnte mir noch niemand nachvollziehbar erklären.

Das schließt nicht aus, dass jeder seine Auffassung haben kann, wenn sie sich denn mit gehörigen Argumenten rechtfertigen lässt.

Offline Thomas S.

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #27 am: 01. April 2007, 21:12:25 »
Aber Sie verstehen schon, warum ich etwas befremdet / verunsichert bin (ob der Ansicht des Mitarbeiters beim BdE)?  :?

Genau darin sehe ich übrigens ein großes Manko. Es ist m.E. durchaus möglich, daß der gesamte Protest in sich zusammenbricht, wenn Bürger wie ich, die gegen die Versorger vorgehen wollen, derartig werwirrt von einem Anwalt wiederkommen, der nicht IHRE Ansicht teilt. IHRE Ansicht ist eigentlich klar und nachvollziehbar, aber können Sie ALLE Protestler vertreten? Wie wäre es mit mir???  :wink:

Offline Fireman

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #28 am: 03. April 2007, 17:54:29 »
@ RR-E-ft


Hallo Herr Fricke,


vielen Dank für Ihre wirklich geschätzte Rückantwort zum Thema Sondervertragsangebot der Gasanstalt Kaiserslautern.

Ich werde mich aus heutiger Sicht auch nach nettem Schriftverkehr mit Herrn Cremer hinsichtlich des neuen Vertragsangebotes wohl auf den Standpunkt "STILL RUHT DER SEE" zurückziehen und lediglich der zu geringen Preissenkung per 01.05.2007 sowie zum x-ten Male der Preishöhe an sich widersprechen. Gehe ich recht in der Annahme, dass mit fehlender wirksamer Kündigung (auch ich kann nirgends im Schreiben das Wort KÜNDIGUNG ersehen  :wink: ) der alte Vertrag zumindest so lange Bestand hat, bis irgendwer (z.B. die GASANSTALT) feststellt, dass ja noch eine wirksame KÜNDIGUNG nachgeschoben werden müsste und dies dann auch tut? Die Gasanstalt wird ja wohl trotzdem versuchen, mit der Jahresabrechnung 2006/2007 im September diesen Jahres für den Zeitraum ab 01.05.2007 dann die allgemeinen Preise der Grundversorgung heranzuziehen. Dort beginnt dann das alte Spiel: Widerspruch, eigene Abrechung mit aus unserer Sicht angemessenem Preis etc. ...   :wink:


Mit freundlichem Gruss nach Jena
FIREMAN


PS - Dass sich die "Aufmüpfigkeit" gegen diese überzogenen Gaspreise lohnt, zeigt vielleicht folgendes Zitat aus einem Schreiben der Gasanstalt Kaiserslautern an mich:
"... Aufgrund Ihres laufenden Vertragsverhältnisses sind wir ohne Präjudiz mit der Zahlung der für Sie unstrittigen Beträge aus unseren Abschlagsforderungen sowie der Jahresverbrauchsabrechung 2005/2006 bis auf Weiteres einverstanden. ..."
Bis auf eine einzige Zahlungserinnerung (also keine Mahnung!) in weit mehr als einem Jahr zähem "Preisringen", welche nach meinem Veto mit o.g. Zitat auch noch sofort zurückgenommen wurde,  hatte ich kaum "Unannehmlichkeiten", aber noch immer ein zum bezahlbaren Preis warm beheiztes Haus  :D   :roll:

Offline RR-E-ft

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Gaspreisansetzung Oktober 2004?
« Antwort #29 am: 03. April 2007, 18:11:57 »
@Fireman

Der Vertrag läuft so lange weiter, bis er durch Kündigung oder Wegfall eines Vertragspartners wirksam beendet wird.

 

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