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Autor Thema: 3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt  (Gelesen 46522 mal)

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Offline superhaase

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #60 am: 06. Dezember 2006, 11:44:06 »
Zitat von: \"Remus\"
ob ich meinen Widerspruch nun wiederholen sollte, da ich ja drei neue Abrechnungen erhalten habe. Oder gilt mein Widerspruch auch für diese drei neuen Rechnungen?

Du hast ja nicht nur explizit einer Rechnung widersprochen, sondern hoffentlich auch dem Gaspreis mittels Unbilligkeitseinwand, oder?
Damit dürfte klar sein, dass Du nicht erneut widersprechen musst.

Die neuen Rechnungen scheinen ja nun in Ordnung zu sein. Du zahlst halt jetzt "Deinen" Preis. Also nun Gegenrechnungen auf der Grundlage der neuen Rechnung aufmachen und hinschicken. Dabei kannst Du ja auf Deinen Unbilligkeitseinwand hinweisen. Dann entsprechend bezahlen.

Wenn Du nichts bezahlen willst, bis der billige Preis feststeht, dann ist nicht einmal das erforderlich. Dann ist mit Deinem Unbilligkeitseinwand die Sache bis zu einer möglichen Gerichtsverhandlcung oder einer wirklichen Kalkulationoffenlegung des Versorgers (z.B. in einem Musterprozess) erst einmal gegessen.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Remus

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #61 am: 06. Dezember 2006, 17:57:03 »
@ superhaase:

Jap, habe Widerspruch gegen den Gaspreis insgesamt erhoben. Dann brauch ich mir also keine Gedanken wegen der neuen Rechnungen zu machen.

Ansonsten habe ich den Mittelweg gewählt:
Die Jahresabrechnung habe ich nicht gezahlt bisher (wie auch *lach*) - ist ja aber auch nicht fällig z.Zt.

Abschläge habe ich, wie bereits beschrieben um rd. ein Viertel gekürzt, da ich durch Gegenrechnung mit dem Preis von 2004 nicht in Gefahr laufen will, eventuell einen gewissen Betrag hierdurch schon anzuerkennen.
Den Abschlag zahle ich unter Vorbehalt (in Anbetracht der Jahresabschlussforderung von rd. 1500€ laufe ich derzeit wohl auch nicht in Gefahr zu überzahlen)

Ansonsten wird die Differenz und alles was sonst noch über ist im Moment auf ein Tagesgeldkonto geschoben. Da ist es besser aufgehoben als bei meinem EVU :) (und vielleicht hab ich bis zur gerichtlichen Klärung dann ja auch genug zusammen um die dann fällige Rechnung zu begleichen).

@Cremer:

Vielen Dank für die Antwort.
Die Anwaltsliste hab ich schon durchforstet, in meinem PLZ-Gebiet ist leider nicht ein Einziger Anwalt aufgeführt bzw. mein PLZ-Gebiet (60000) ist gar nicht aufgeführt. Auch eine Suche im Internet bei bekannten Anwaltssuchseiten war leider erfolglos.

Da ich in einem Ihrer Beiträge gelesen habe, dass Sie einen guten Anwalt in Heidelberg kennen, habe ich ja auch direkt gefragt, welcher das wohl ist. Wenn Sie mir diesen nennen könnten, dann wäre ich Ihnen sehr zu Dank verpflichtet.

Grüße
Remus

Offline taxman

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #62 am: 06. Dezember 2006, 22:49:49 »
Zitat von: \"Remus\"
Da ich in einem Ihrer Beiträge gelesen habe, dass Sie einen guten Anwalt in Heidelberg kennen, habe ich ja auch direkt gefragt, welcher das wohl ist. Wenn Sie mir diesen nennen könnten, dann wäre ich Ihnen sehr zu Dank verpflichtet.


Der Name würde mich auch interessieren !

Herr Cremer, gerne per PN !

Grüße
taxman
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Offline Remus

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #63 am: 11. Dezember 2006, 08:17:05 »
Hallo!

Habe hier eine interessante Anmerkung der Verbraucherzentrale BaWü gefunden:

Zitat
Begrenzung der Zahlungen
Um eine gerichtliche Billigkeitsprüfung zu erreichen, müssen Sie einen Teil Ihrer Zahlungen an das GVU zurückhalten und das GVU muss Sie auf Zahlung verklagen. Im Rahmen dieser Klage müsste das GVU seine Kalkulation offen legen. Gerade das bereitet den Unternehmen große Schwierigkeiten.
Idealerweise würden Sie Ihre Zahlung so begrenzen, dass sie dem "billigen" Preis nach § 315 BGB möglichst nahe kommt. Da dieser Preis aber erst noch gerichtlich festgestellt werden muss, können auch wir Ihnen nicht definitiv sagen, wie weit Sie Ihre Zahlungen kürzen sollen. Sie können sich beispielsweise an Abschlagszahlungen vor der letzten oder einer anderen Preiserhöhung orientieren und nur noch diese  bezahlen. Oder Sie entnehmen den Prozentsatz der Preissteigerung der Presse oder dem Schreiben des GVU und kürzen die neu errechnete Abschlagszahlung entsprechend. Sie dürfen Ihre Zahlungen aber nicht so stark reduzieren (z.B. 55%), dass das Gericht an Ihrer Bereitschaft zweifelt, den "billigen" Preis zu bezahlen.
Um die Preise, die Sie Ihren Zahlungen zugrunde legen, einfach und eindeutig zu bezeichnen, tragen Sie bitte in Ihr Widerspruchsschreiben den Zeitpunkt ein, bis zu dem diese Preise  bei Ihrem GVU gegolten haben. (z.B.Sept. 2004)
Ihre letzten Abschlagzahlungen vor der Jahresabrechnung passen Sie so an, dass Sie im Abrechnungsjahr möglichst gerade so viel bezahlen, wie es Ihrem am Zähler abgelesenen  Verbrauch und dem von Ihnen begrenzten Preis entspricht.

Quelle:http://www.vz-bawue.de/UNIQ116582089112025/link215192A.html%20Hier%20interne%20Link-Adresse%20eingeben#8


Wie ist denn das zu verstehen? Bedeutet das nun, dass ich mich bei Kürzung der Abschläge und vollständiger Nichtzahlung der Jahresabschlussrechnung nun der Gefahr aussetze, dass ein Gericht mir unterstellt, ich wolle nicht zahlen? Und wenn Ja, was wären wohl die Konsequenzen?

Es wird hier ja teilweise die Auffassung vertreten, dass nichts fällig ist und daher auch vorerst nichts zu zahlen ist (mal zu Herrn Fricke schiele ;))

Schaufel ich mir damit etwa mein eigenes Grab?

Offline taxman

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #64 am: 13. Dezember 2006, 23:15:26 »
Zitat von: \"Remus\"
Es wird hier ja teilweise die Auffassung vertreten, dass nichts fällig ist und daher auch vorerst nichts zu zahlen ist (mal zu Herrn Fricke schiele ;))


Hallo Remus,

die Auffassung vorerst überhaupt nichts zu zahlen ist erst vor kurzem hier aufgetaucht. Der von dir zitierte Beitrag der Verbraucherzentrale jedoch schon älter.

Im übrigen kann ich dir mitteilen das die Stadtwerke Heidelberg inzwischen sehr gut wissen was es mit dem Unbilligkeitseinwand auf sich hat. Mir persönlich sind mehrere SWH-Kunden bekannt, welche erfolgreich den Unbilligkeitseinwand geführt und gekürzt haben. Bei diesen waren jedoch nicht deine besonderen Voraussetzungen gegeben.

Darüberhinaus erlaube ich mir noch den Hinweis, dass der mtl. Abschlag an die SWH durchaus verschiedene Kostenarten beinhalten kann. Bei den SWH sind möglich Strom, Gas, Trinkwasser und Abwasser. Es ist vielleicht ratsam sich nochmals ganz genau zu vergewissern, was man da mit seinem mtl. Abschlag überhaupt bisher bezahlt hat.

Grüße und viel Glück und halt uns weiter auf dem Laufenden.
taxman, der ca. 20 km von dir entfernt wohnt
wie heest es uff gud badisch: "Du bisch net elee" :D
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Offline Remus

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #65 am: 17. Januar 2007, 12:38:16 »
Hallo liebe Foren-Gemeinde,

heute hat sich mein EVU mal wieder in Form einer Mahnung gemeldet.

In der Mahnung werden u.a. die Mahnkosten angefordert, die er in seinem letzten Schreiben storniert hat  :?:

Zudem schreibt er folgendes:

"Sollte der fällige Betrag nicht innerhalb der nächsten Tage bei uns eingegangen sein, zwingen Sie uns, 4 Wochen nach Zugang der Mahnung gemäß der Verordnung für die Grundversorgung bzw. des Netzanschlusses, die Versorgung einzustellen. Hierbei würden weitere Kosten in Höhe von....usw."

Kann man das jetzt als konkrete Sperrandrohung betrachten? Wirklich konkret ist da ja m.E. gar nichts (fälliger Betrag? in den nächsten Tagen?)

Wie seht Ihr das?

Grüße
Remus

Offline RR-E-ft

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3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
« Antwort #66 am: 17. Januar 2007, 12:46:49 »
@Remus


Nach dem Urteil des LG Koblenz vom 21.11.2006 (leider immer noch nicht in der Entscheidungssammlung veröffentlicht) reicht das als konkrete Sperrandrohung, die mit einer einstweiligen Verfügung abzuwehren ist.

Man verfalle nicht auf die Idee, eine solche ohne Anwalt zu beantragen. Zuständig ist das Landgericht gem. §§ 102 EnWG, vgl. LG Koblenz, aaO.

 

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