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Autor Thema: Antwort der Städtischen Werke AG Kassel auf Musterschreiben  (Gelesen 5640 mal)

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Offline holger ruediger

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Antwort der Städtischen Werke AG Kassel auf Musterschreiben
« am: 12. November 2004, 18:29:46 »
Folgende Antwort habe ich von meinem Energieversorger auf das Musterschreiben bekommen. Was kann ich tun?

Vielen Dank für eine Antwort.

Holger Rüdiger


Generell ist in keinem Wirtschaftszweig die von Ihnen geforderte Offenlegung der Preisgestaltung geübte Praxis. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir diesem Wunsch nicht nachkommen werden.

Ihr pauschaler Einwand der Unbilligkeit hat im Übrigen keineswegs die Nichtigkeit unserer Forderung zur Folge. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gemäß § 30 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) nur dann zur Zahlungsverweigerung oder zum Zah- lungsaufschub, wenn sich, was hier nicht der Fall ist, aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen und wenn die Zahlungsverweigerung oder der Zahlungsaufschub innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass es sich bei den für Energieversorger gültigen AVB im Gegensatz zu AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) um eine Bundesverordnung handelt, d.h. einem Gesetz im materiellen Sinne.
Der von Ihnen angeführte § 315 BGB bindet die Gestaltungsmacht des Berechtigten an billiges Er- messen und unterwirft die von ihm getroffene Bestimmung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Er schützt damit den anderen Vertragspartner, typischerweise den sozial Schwächeren. Diesen in § 315 BGB enthaltenen \"Schutzgedanken\" verwendet die Rechtsprechung als eine Schranke gegen Miss- brauch privatautonomer Gestaltungsmacht (AGB). Vorliegend handelt es sich aber um eine gesetzliche Regelung, den unsere Preise für Tarifabnehmer hier in Hessen unterliegen einer staatlichen Kontrolle. So müssen unsere Strompreise beim Hessischen Ministerium für wirtschaftliche Verkehrs- und Landesentwicklung genehmigt werden, über die Preise für Wasser und Gas wacht die Preisauf- sicht des Landeskartellamtes Hessen. Der § 315 BGB ist folglich für den Bereich Energie- und Wasserversorgung hier in Hessen nicht anwendbar.
Zusätzlich stellen wir uns einem intensiven Wettbewerb, in dem wir nur mit marktfähigen Konditionen unsere Kunden gewinnen und langfristig behalten können.

Wir bitten Sie aus den genannten Gründen um pünktliche und vollständige Bezahlung, da wir im Zuge der Verpflichtung zur Gleichbehandlung unserer Kunden gezwungen sind, bei Überschreitung von Zahlungszielen die üblichen, kostenpflichtigen Mahnungen und bei Bedarf auch Sperrankündigungen und letztlich Sperrungen auszuführen.


Zur Sicherstellung einer kundenorientierten Zahlungsabwicklung werden wir weiterhin die von Ihnen angegebene Bankverbindung zur Abbuchung unserer Forderungen verwenden. Sollten Sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sein, bitten wir Sie um eine schriftliche Kündigung Ihrer Einzugsermächtigung, da eine selektive Abbuchung nicht möglich ist. Hiermit sind u. U. Änderungen Ihrer Versorgungstarife verbunden, sofern z. Z. für Ihre aktuellen Bezugskonditionen die Erteilung einer Einzugsermächtigung Bedingung ist.

Mit freundlichen Grüßen

Städtische Werke Kassel

 

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