@hamster05
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf die Gasversorgung für Haushaltskunden, § 36 EnWG.
Weieterhin besteht die gesetzliche Verpflichtung des GVU zur möglichst preisgünstigen, sicheren Versorgung zu transparenten und verbraucherfreundlichen Bedingungen, § 2 Abs. 1 iVm § 1 EnWG.
Bei so vielen gesetzlichen Verpflichtungen ist vollkommen zweifelhaft, ob ein monopolistischer Gasversorger bestehende Verträge einfach kündigen kann. Pacta sunt servanda.
Anders gewendet:
Wenn der Versorger nach Gutdünken alle drei Monate bestehende Verträge kündigen und neue Angebote unterbreiten könnte, dann wären die Verträge eigentlich nichts wert, weil sie im Zweifel immer nur für drei Monate Geltung beanspruchen.
Kann das denn sein?
Ich habe da wirklich meine Zweifel.
Es muss dabei bleiben, dass Versorgungsverträge durch das GVU nur unter ganz besonderen Bedingungen gekündigt werden können, da andernfalls die Bestimmungen der §§ 1, 2, 36, 41 EnWG ausgehebelt und ihrem Sinn entleert würden.
Ich bezweifle, dass es tunlich ist, die neuen Verträge zu unterschreiben.
Über die Nachteile, die sich daraus ergeben können, wurde schon viel diskutiert.
Die Preisänderungsklausel scheint jedenfalls mit § 307 BGB unvereinbar.
Wenn der Versorger meint, er müsste die Preise erhöhen, ließen sich die Preiserhöhungen und wohl auch die erhöhten Preise gerichtlich auf die Billigkeit kontrollieren. Soweit so gut.
Aber woher sollte ein Kunde erfahren, wann eine Situation vorliegt, in der der Versorger die einseitig bestimmten Preise abzusenken hat, etwa wegen gesunkener Netzkosten?
Noch schwieriger wäre für den Kunden erkennbar, in welchem Umfang demnach eine Verpflichtung zur Preissenkung bestünde.
Und auch die behördlich genehmigten Netzentgelte bleiben nach den neuen Verordnungen eindeutig weiter nach § 315 BGB kontrollierbar, mit dem möglichen Ergebnis, dass die behördlich genehmigten Netzentgelte im konkreten Falle unangemessen (unbillig) hoch angesetzt wurden.....
Schlussendlich müsste man einmal im Quartal eine Feststellungsklage erheben, um gerichtlich feststellen zu lassen, ob die verlangten Preise (noch) der Billigkeit entsprechen, was sich bekanntlich nur durch Offenlegung der Gesamtkalkulation kontrollieren lässt.
Müssen die Gerichte für diese massenhaften Verfahren also dann neue Richterstellen schaffen?
Gerade um einer solchen Situation von Anfang an zu begegnen, sind einfache Preisvorbehalte nach § 307 BGB unzulässig.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt