Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kundenreaktion auf Schreiben der Versorger wg. Unbilligkeit  (Gelesen 4481 mal)

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Offline RR-E-ft

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Viele Kunden von Versorgungsunternehmen aus ganz Deutschland melden sich mit der Frage, wie sie sich nach einem Musterschreiben ihres Versorgers verhalten sollen, mit welchem dieser auf den Einwand der Unbilligkeit der Kunden reagiert:

Der regionale Versorger sei nicht zur Offelegung seiner Kalkulation verpflichtet, der Kunde müsse wegen § 30 AVBV zunächst zahlen und sei deshalb auf einen Rückforderungsprozess verwiesen....

Dazu ist anzumerken, dass die Gasversorger seit der Abschaffung der BTOGas 1998 keiner Energiepreisaufsicht durch die Länder mehr unterliegen.

Die Preise werden deshalb von dort nicht mehr geprüft und genehmigt.

Es stellt sich deshalb die berechtigte Frage, wie der Kunde ohne Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen die Billigkeit der Preise des Versorgungsunternehmens noch nachvollziehen sollte.

Eine Preiserhöhung kann auch nicht etwa damit begründet werden, dass alles andere sich auch verteuert habe. Denn damit würde eine Inflationsspirale in Deutschland in Gang gesetzt werden. Jeder beruft sich einfach darauf, dass alles andere auch teurer geworden sei....

Wenn Ihr Versorger Sie deshalb mit einem entsprechenden Musterschreiben \"volltextet\", dann texten Sie doch einfach einmal
zurück:

Antworten Sie Ihrem Versorger schriftlich auf dessen Musterbrief.
Geben Sie dabei Ihre Kundennummer an und nehmen Sie auf das an Sie gerichtete Schreiben explizit Bezug.

Wenn Sie nicht wissen, was Sie Ihrem Versorger antworten sollen, können Sie auch gern aus den hier im Forum veröffentlichten Schreiben an Erdgas Schwaben und  Eon Weser-Westfalen den Inhalt in Ihr eigenes Schreiben kopieren.

Verlangen Sie auch gern eine Antwort darauf von Ihrem Versorger!

Bei Ihrer Antwort handelt es sich um Geschäftskorrespondenz, die Ihr Versorger nicht einfach schreddern darf, sondern wohl für zehn Jahre aufzubewahren hat.

Allein durch den entsprechenden Aufwand sollte Ihr Versorger vom Versand weiterer entsprechender Musterschreiben an seine Kunden abgehalten werden.

Auch steht es Ihnen frei, selbst Ihre Antwortschreiben an Ihren Versorger deshalb z.B. in der regionalen Presse zu veröffentlichen und in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis bekannt zu machen.

Wichtig ist, dass in der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, dass sich Energiekunden gegen die derzeitigen Preiserhöhungen unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH mit Nachdruck zur Wehr setzen können, damit auch andere Verbraucher hiervon erfahren und ermutigt werden.

 

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