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Autor Thema: Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer  (Gelesen 38598 mal)

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Offline skorpio

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Hallo,

zum dritten Mal innerhalb von 8 Monaten erhöht die Gasanstalt Kaiserslautern die Bezugspreise. Ab 1.4. steigt der Verbrauchspreis abermals um knapp 6%, sodass seit dem 1.9.2005 eine Steigerung um über 32% zu verbuchen ist.

Um dem Verbraucher diese Erhöhung schmackhaft zu machen und das \"Vertrauen in die Gasanstalt zu rechtfertigen\" (O-Ton), hat sie sich von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen bescheinigen lassen, dass sie seit 2004 die Verkaufspreise nicht über die Bezugspreiserhöhungen hinaus angehoben hat.

Diese Bescheinigung ist hier
http://www.gasanstalt.de/pdf/bescheinigung_wirtschaftspruefung.pdf
einsehbar.

Ich denke, dieses Blatt kann wohl nicht Nachweis der Billigkeit des Gesamtpreises angesehen werden. Anforderungen nach BGH VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, wurde hier ja schon besprochen.

Dennoch könnte man ja nun annehmen, dass die Erhöhung nun billig sein kann, da die ja unmittelbar aus den Einkaufspreisen abgeleitet wird.

In jedem Fall möchte ich nun wiederum Widerspruch einlegen. Ist hier auf eine besondere Formulierung zu achten? Die Musterschreiben haben bisher ja mehr auf die Unbilligkeit der Preiserhöhung abgestellt. Das könnte ja jetzt schief gehen.

Ich will keine Fehler bei den Formulierungen machen - aus jedem falschen Wort kann sich ja am Ende ein Stolperstein entwickeln.

Gibt es ein Musterschreiben, das auf diese Situation passt - also die Erhöhung trotz nachweislich gestiegener EK-Preise für unbillig erklärt?

Besten Dank & Gruß

R.

Offline Cremer

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #1 am: 05. April 2006, 19:59:30 »
@skorpio,

nehmen Sie den Musterbrief.

Ergänzen jedoch im Wortlaut \" und gegen die Preishöhe an sich\".

Ein Amtsgericht ist nurauf die Preissteigerung abgefahren und befand diese als billig.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #2 am: 06. April 2006, 18:47:12 »
@skorpio

Man kann weder ersehen, was geprüft wurde, noch anhand welcher konkreten Unterlagen.

Es ist gar nicht ersichtlich, ob die Unterlagen vollständig vorgelegt wurden.

Möglicherweise sind gar nicht alle Bezugsverträge / Belege über den erfolgten Gaseinkauf vorgelegt worden, etwa solche für Gaslieferungen an Stadtwerke....

Zudem fehlt eine Haftungserklärung/ Prüfvermerk der Wirtschaftsprüfer, auf welche man ggf. nicht ohne Grund verzichtet haben mag.

Aus einem solchen könnten ggf. Schadensersatzansprüche der Kunden gegen die Prüfer hergeleitet werden.

Sonst ist es wie beim Lotto: Alle Angaben ohne Gewähr.

Eine entsprechende Haftungsfreizeichnung  und Einschränkung der getroffenen Aussagen könnte sich gerade ausdrücklich auf den Seiten 1 bis 7 finden, die man ggf. gerade deshalb nicht zur Kenntnis bringt.

In diesem Sinne erscheint das Vorgehen nicht unbedingt seriös.

Schlussendlich ist auch nicht klar, ob die tatsächliche Preisanpassung zum 01.04.2006 der entsprach, welche man der bereits  am 24.03.2006 abgeschlossenen Bescheinigung zu Grunde legte.


Ich bezweifle, dass die aufgewandten Kosten für eine solche Bescheinigung einem \"guten Wirtschaften\" entsprechen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Matthias

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #3 am: 11. April 2006, 20:02:00 »
Es wird hier darauf verwiesen nach Erhalt eines Gutachtens,  welches die Preiserhöhung ab Sep 2004 als nicht überhöht ausweist, erneut Widerspruch gegen die gesamte Preisforderung einzulegen (aktuelles Musterschreiben)

Folgende Frage ergibt sich nun für mich:

Gegen Ende 2004 haben die meisten Musterbriefe Widerspruch gegen die Preiserhöhung und alle folgenden eingelegt.
Wenn ich nun Anfang 2006 erneut gegen die gesamte Preisforderung Einspruch (gem. §315) erhebe, hebelt das den ersten Einspruch von Ende 2004 aus ?

mfg
Matthias

Offline Cremer

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #4 am: 11. April 2006, 21:33:38 »
@Matthias,

nein, Sie bekräftigen und erneuern diesen Widerspruch. Beziehen Sie sich im Bezug auf Ihre vergangenen Schreiben mit den Widersprüche.

Meine Bezugszeile hat bereits 3 Zeilen erreicht:

Ihre Preiserhöhung zum 1.4.2006
Meine Schreiben vom 16.9.04, 30.9.04, 27.12.2004,  2.4.2005, 2.7.2005, 2.10.2005, 1.1.2006 und 19.2.2006

Kundennummer 212XXXXX



Vergessen Sie nicht auch gegen die Preishöhe an sich Widerspruch einzulegen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Graf Koks

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #5 am: 12. April 2006, 09:58:47 »
@skorpio
@RR-E-ft:


Der Hut ist schon ganz schön alt ... schon in der Entscheidung VIII ZR 240/90 hat sich der BGH zu der Frage geäußert, ob die Vorlage eines (Wirtschaftsprüfer)testats zum Nachweis der Angemessenheit der eigenen Preisgestaltung ausreicht. Der BGH hat dort ausdrücklich beanstandet, dass sich aus dem Testat kein zahlenmäßiger Aufschluß darüber ergibt, wie sich die Kosten- und Gewinnkalkulation zusammensetzt. Daher, so der BGH, sei das Testat einer Nachprüfung unzugänglich.

Die Klage wurde seinerzeit abgewiesen.
Hier der Link zu der Entscheidung:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1653/

Dies gilt vorliegend auch in dem Fall, dass lediglich ausschnittsweise (und noch dazu ohne Bezug auf den Kosten\"mix\" des Versorgers sowie das Verhältnis zwischen ursprünglichen Einkaufs- und Weiterverkaufspreis) Preisentwicklungen beim Gasbezug dargestellt werden, bei denen noch dazu zu besorgen ist, dass Sie auf unwirksamen Langfrist- Lieferverträgen mit Gesamtbedarfsdeckung beruhen; denn mit den tatsächlichen Importpreisen hat das alles wenig zu tun:

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Energie/Energiestatistiken/energiestatistiken,did=53736.html

Hinzu kommt die Frage, warum von einem Preisvorteil der Verbraucher die Rede ist, wenn doch eigentlich ohnehin nur ein Teil des von ihnen geleisteten Entgelts auf den Gaseinkauf entfällt. Wie viel verraten uns die Herren Detemple und Klos nicht ...

Also, Verbraucher, mal hergehört: Ihr wisst gar nicht wie gut wir es mit euch meinen ...

M.f.G. aus Berlin
der Graf

Offline skorpio

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #6 am: 15. April 2006, 09:38:12 »
Hallo,

einmal mehr - besten Dank für die Informationen.

Mittlerweile hat die Gasanstalt meinen Widerspruch zur Kenntnis genommen und führt nun in Ihrem Schreiben Urteile an, nach denen solche Testate als Nachweis für eine gewinneutrale Kostenüberwälzung anzuerkennen seien: LG Heilbronn vom 19.1.2006 und LG Karlsruhe vom 3.2.2006.

Die Gasanstalt geht mit Hinweis auf diese Urteile davon aus, dass sich mein Widerspruch erledigt hat.

Wenn ich das richtig verfolgt habe, sind doch beide Urteile zur Revision beim BGH angekommen.

Stimmt das? Kann man das irgendwo \"offiziell\" nachlesen? Die Urteile sind doch damit nicht rechtskräftig, oder? Sofern das so ist, hat sich mein Widerspruch natürlich in keinster Weise erledigt...

Danke, Grüße & frohe Ostern

R.

Offline Cremer

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #7 am: 15. April 2006, 19:06:57 »
@skorpio

richtig, Revisionen sind eingereicht.

das wissen auch die Versorger. Wollen aber hier die Kunden mit dieser Argumentation über den Tisch ziehen.

Suchen Sie im Energienetz unter Urteile
MFG
Gerd Cremer
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Offline Bubi

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #8 am: 15. April 2006, 19:31:38 »
@skorpio
Schön zu lesen, dass es auch einige Pfälzer gibt, die sich gegen diese Preistreiber zur Wehr setzen. Bin ebenfalls Kunde bei besagter Gasanstalt, habe Musterbrief, Androhung der Sperrung und gekürzte Abschlags- und Jahresabrechnung schon hinter mir. Man droht mir nun Verzugszinsen (in Höhe von 5% über dem Basiszins) über den ausstehenden Betrag ab Juli an. Die bekommen den Hals einfach nicht voll. Sie verweisen ebenfalls auf die von Dir genannten Urteile.

Für mich stellen sich nun folgende Fragen:
1) Ich hatte in 2005 den Preiserhöhungen für Okt. 2005 wiedersprochen, den im Januar und nun zum 1.April aber nicht mehr, da ich davon ausgehe, dass der erste Widerspruch reiche. Stimmt das, oder muss ich jeder Erhöhung widersprechen?
2) Wie soll ich auf das Schreiben der Gasanstalt reagieren?

Schöne Grüße aus der bewölkten Pfalz und ein frohes Osterfest.

Offline Cremer

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #9 am: 16. April 2006, 11:03:16 »
@Bubi,

widersprechen Sie immer allen Preiserhöhungen

Widerholen Sie Ihren Widerspruch immer schön gebetsmühlenhaft und beziehen sich im Betreff auf Ihre vergangenen Schreiebn mit Datum.

So hat mein Betreff des aktueller Widerspruchs zum 1.4.06 bereits 3 Zeilen erreicht.

Achtung: Legen Sie auch Widerspruch nicht nur gegen die Preiserhöhungen, sondern auch gegen die Preishöhe an sich ein.

Reagieren brauchen Sie nur, indem Sie bekräftigen, den Widerspruch/Widersprüche aufrecht erhalten.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Bubi

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #10 am: 17. April 2006, 11:38:31 »
@Cremer

Hallo Herr Cremer,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Hätte noch eine kurze Rückfrage. Mein Widerspruch war in Form des Musterbriefes der Energieverbraucher. Benutzen Sie diesen auch zur \"gebetsmühlenhaften\"  Wiedeholung? Oder hat es dazu eine andere Mustervorlage?

Für Ihre Bemühungen im voraus vielen Dank und noch einen schönen Ostermontag.

Offline Cremer

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #11 am: 17. April 2006, 18:14:04 »
@Bubi,

nein auch diesen nutze ich zur Widerholung \"gebetsmühlenhaft\"

Der Versorger schickt ja auch immer die gleiche Formulierung der Mahnung \"gebetsmühlenhaft\"
MFG
Gerd Cremer
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Offline ktown

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #12 am: 27. April 2006, 12:54:02 »
Jetzt drehen die Gaswerke Kaiserslautern vollkommen ab. Da sie anscheinend bei mir nicht weiter kommen, sind sie an meinen Vermieter heran getreten und verlangen von ihm die Differenz . Hab ihn gleich mal aufgefordert nix zu zahlen.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline RR-E-ft

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« Antwort #13 am: 27. April 2006, 14:08:43 »
@ktown

Möglicherweise wendet sich die Gasanstalt wegen ihrer dringenden Preisforderung demnächst an Ihre nähere und weitere Verwandtschaft, Arbeits- und Berufskollegen, ehemalige Schulfreunde, Vereinskollegen, Bekannte im weitesten Sinne, möglicherweise den Bäcker, bei dem Sie Ihre Brötchen kaufen.

Es könnte sich um einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesezes handeln. Die Gasanstalt ist demnach nicht berechtigt, ihre Daten an irgendwen preis zu geben, auch nicht vermeintlich offene Forderungen.

http://www.jusline.de/Bu%C3%9Fgeldvorschriften_43_BDSG.html

Sie sollten deshalb auch den Datenschutzbeauftragten des Versorgungsunternehmens einschalten und sich für den Fall, dass keine Klärung erfolgt, entsprechende rechtliche Schritte vorbehalten.

Wie aufgezeigt besteht wohl eine latente Wiederholungsgefahr.

(Öffentliche Sammlungen bedürfen zudem oftmals einer ordnungsbehördlichen Genehmigung.)

Naheliegend wäre indes, sich an ein Gericht zu wenden, damit die Frage der Billigkeit der Gastarife endlich geklärt wird, vgl. nur die neu eingestellten Urteile des BGH.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline ktown

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Preiserhöhung Kaiserslautern, Gutachten Wirtschaftsprüfer
« Antwort #14 am: 27. April 2006, 17:49:26 »
Also jetzt verwirren die mich aber ganz.
Heute kam ein Schreib mit folgendem Wortlaut:

Sehr geehrter Herr ktown,

vielen Dank für ihren Schrieb vom 20. April 2006 (hier habe ich nochmal gegen die Erhöhung der Gaspreise Einspruch eingelegt, mit den üblichen Musterbriefen aus dem www).
Bezüglich der Anwendbarkeit von §315 BGB im Bereich der Gasversorgung haben beide Seiten, Sie und wir, ihre Argumente vorgetragen, ohne dass bislang eine Übereinstimmung erzielt werden konnte. Bitte haben sie Verständnis dafür, dass wir zur Vermeidung weiterer Kosten davon absehen möchten den Schriftverkehr in dieser Sache fortzusetzen.
Wir möchten Sie informieren, dass selbst in den Fällen, in denen bisher die Anwendbarkeit von §315 BGB bejaht wurde, zugleich praktisch durchweg die Billigkeit der Erhöhungen angenommen wurde, so dass in keinem uns bekannten Fall tatsächlich die Preise des Versorgers beanstandet wurden.
Wir bitten Sie, die Jahresabrechnung und die Abschalgsbeträge unter Berücksichtigung unserer geltenden Erdgaspreise zu bezahlen. Sollten Sie einen Teilbetrag unserer Rechnung einbehalten, werden wir zu gegebener zeit unsere berechtigten Forderungen in geeigneter Weise erneut geltend machen.
danach nur noch blabla...das übliche Gesülze.

Im Grunde genommen sagen sie doch: Es interessiert uns nicht ob Sie recht haben, sie müßen trotzdem zahlen.
Wie soll man da jetzt reagieren?
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

 

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