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Autor Thema: strom/gas -tip- zahlungserinnerung mahnung  (Gelesen 9010 mal)

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Offline Lauflicht

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strom/gas -tip- zahlungserinnerung mahnung
« am: 20. März 2006, 15:35:11 »
Hallo,

ich wollte hier mal ein paar tips loswerden, bezüglich einer Antwort auf eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung-Nachzahlung.
ich habe deshalb mal mehrere Anläufe zusammengefasst.
jeder kann sich das rausschreiben was er meint, oder alles nehmen.
denke mal das es juristisch soweit einwandfrei sein dürfte.
es geht ja hier darum mal schnell etwas parat zu haben, um nicht erst lange zu suchen.
Verwendbar für Strom und Gas.



Adresse                                                                                                                                                                                Datum.06


RWE, E.on usw.


Betr.  Zahlungserinnerung,  Kunden-Nr.  


Sehr geehrte Damen und Herren


Sie stellen uns Mahnbeträge in Rechnung, obwohl die Abschlagszahlungen auf Berechnung der Basis der bisherigen Preise pünktlich an Sie überwiesen wurden.

Nach der Ihnen bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH können wir uns nach dem Einwand (§ 315) der Unbilligkeit nicht im Zahlungsverzug befinden.

Da die von Ihnen geltend gemachten höheren Preise erst mit einer gerichtlichen Entscheidung oder von mir verbindlich anerkannt werden müssen(vgl. BGH-Rechtssprechung), dürfen Sie Beträge, die gar nicht fällig sind, auch nicht anmahnen oder gar Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften, sowie Inkasso und Einstellung/Wiederaufnahme deshalb in Rechnung stellen.

Da Ihnen diese Rechtslage sicher bekannt ist, gehe ich bisher von einem Irrtum Ihrer Buchhaltung aus, auf den ich Sie hiermit letztmalig hinweise.

Außerdem hatten wir Sie bereits mehrfach aufgefordert, den Nachweis der Billigkeit Ihrer Preiserhöhung zu erbringen. Dies ist bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Stattdessen verweisen sie in Ihrem Schreiben vom -Datum.06 auf emotional geführte Diskussionen in der Öffentlichkeit, gesetzlichen Belastungen, sowie Preissteigerungen der Primärenergieträger. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich in Anbetracht der Gewinnsteigerungen der EVUs in den letzten Jahren über solche Aussagen nur müde lächeln kann.

Auch ein Hinweis auf Genehmigung der Preise vom zuständigen Ministerium
ist für mich als Verbraucher lt. BGH nicht maßgebend. Denn die behördliche Preisgenehmigung schließt eine gerichtliche Kontrolle der Billigkeit nicht aus.

Zur Zahlungserinnerung möchte ich noch anmerken, daß der Bund der Energieverbraucher Unternehmen wegen unlauterem Wettbewerb nach
§3 UWG abgemahnt hat. Hintergrund sind verschickte Mahnbescheide der EVUs mit Sperrandrohungen, dies lehnt auch ihr eigener Verband BGW in einem Rundschreiben ab.
Desweiteren ist es Ihnen also zum einen ohne weiteres möglich, entsprechende unberechtigte Mahnläufe aus dem Abrechnungssystem \"auszusteuern\".
Zum anderen stehen die unnötigen Kosten solcher ersichtlich in der Sache vollkommen unergiebigen Schreiben offensichtlich im Widerspruch zur Verpflichtung Ihres Unternehmens zu einer preiswürdigen Versorgung
gem. § 1 EnWG.
Wir betrachten solche Schreiben auch nicht als probates Mittel, verlorenes Kundenvertrauen wieder zu gewinnen.
Auch sind uns weitere Kosten für eine unergiebige Korrespondenz in der Sache nicht weiter zumutbar.

Bitte stellen Sie mir künftig keine rechtswidrigen Kosten mehr in Rechnung und unterlassen Sie die Zusendung nichtssagender Briefe. Da ich mich durch solche Schreiben belästigt fühle, muss ich Ihr Unternehmen bei weiteren Zuwiderhandlungen durch einen Rechtsanwalt auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Sollte ich deshalb nochmals ein entsprechendes Schreiben von Ihnen erhalten, wird es mir außerdem genügend Anlass sein, nunmehr eine entsprechende Feststellungsklage zur Unbilligkeit der Preiserhöhungen zu erwägen.

Eine solche gerichtliche Klärung behalte ich mir ausdrücklich vor.

Falls Ihr Unternehmen weiterhin der Einschüchterungstaktik folgt, sehen wir logischerweise als letzte Konsequenz einen Wechsel des Versorgers vor.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus den bereits erwähnten Gründen an unserer Forderung festhalten müssen.





Es grüßt „König Kunde“

Offline Lauflicht

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strom/gas -tip- zahlungserinnerung mahnung
« Antwort #1 am: 20. März 2006, 15:42:41 »
Apropos, bei mir handelte es sich um eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung von eon betrifft Stromrechnung, schätze da ich bei gas auch gekürzt habe dürfte da wohl auch noch was kommen.

gruß

Offline Ready XL

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strom/gas -tip- zahlungserinnerung mahnung
« Antwort #2 am: 21. März 2006, 08:05:38 »
@ Lauflicht,

...hey, super Schreiben mit excellenter Formulierung. Vielleicht kannst Du die Antwort, wenn Du eine bekommst auch mal hier reinstellen.

Gruß
Ready XL

Offline Lauflicht

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strom/gas -tip- zahlungserinnerung mahnung
« Antwort #3 am: 22. März 2006, 20:03:17 »
moin,

ich denk mal das da keine Antwort mehr kommt.

zumindest erwarte ich das ... !   falls doch meld ich mich.

gruß

Offline Douny

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strom/gas -tip- zahlungserinnerung mahnung
« Antwort #4 am: 06. September 2006, 18:09:11 »
Mal ne Frage zum Widerspruch gegen eine Mahnung: Ist dieser Aufwand nötig ? Kann ich mir das nicht sparen, wenn man den Preiserhöhungen eh schon immer widersprochen hat ?

Gruß,
 Douny

Offline Hamster

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strom/gas -tip- zahlungserinnerung mahnung
« Antwort #5 am: 07. September 2006, 07:48:49 »
Hallo zusammen,
bei den Formulierngen bitte immer daran denken:
Es geht nicht nur um die Preiserhöhungen sondern auch um den  Gesamtpreis.

Gruß
Hamster

Offline biene

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strom/gas -tip- zahlungserinnerung mahnung
« Antwort #6 am: 07. September 2006, 08:22:38 »
@ Lauflicht

danke Dir -

Das Gesicht möchte ich am anderen "Ende" doch zu sehr sehen....  der Text ist gut definiert - hoffentlich kapieren die das endlich  :?:

Hauptsache ist, dass wir Kunden uns nicht "unterbuttern" lassen.

Gruß Biene

 

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