Folgende Situation ist jetzt:
wir werden durch die Stadtwerke Pirna mit Gas beliefert (Anteilseigner u.a. Stadt Pirna über Stadtwerke Pirna GmbH, GASO, ENSO, Stadtwerke Reutlingen, Thüga AG, Amtsgericht Dresden HRB 8432) mit Sondervertragskundenvertrag über 18 kW bis 180 kW Heizleistung Preisanpassungsklausel bei Heizoelpreissteigerung im Sonderkundenlieverevrtrag
Gaspreis 2002 Arbeitspreis 3,93 Cent/kWh Grundpreis 17,79 EURO beides Brutto
Gaspreis ab 1.10.2004 Arbeitspreis 4,38 Cent/kWh Grundpreis geblieben Brutto
Gaspreis ab 1.11.2005 Arbeitspreis 4,49 Cent/kWh Grundpreis geblieben Brutto
Gaspreis ab 1.1.2006 Arbeitspreis 5,80 Cent/kWh Grundpreis geblieben Brutto
darauf hin habe ich mit Ihrem Musterbrief auf Beibehaltung der Abschläge in der Höhe vom 1.11.2005 bestanden.
Folgenden Brief habe ich dann auf Ihrem Musterbrief erhalten:
\"Gasversorgung Pirna GmbH
am 06.02.2006
...
vielen Dank für Ihre Schreiben vom 30.12.2005. Wir bedauern, dass Sie die Erhöhung unseres Erdgaspreises zum 01.01.2006 nicht nachvollziehen können. An der Weitergabe der gestiegenen Einkaufspreise kommen aber auch wir nicht vorbei.
Der mit Ihnen geschlossene Erdgas-Lieferungsvertrag im Sonderpreis S-1 berechtigt uns gemäß § 2 (\"2. Die GVP ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferantenten der GVP erfolgt.\") zur Anpassung der Erdgaspreise, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgt. Mit der Gaspreisänderung ab 01.01.2006 geben wir lediglich die Erhöhung des Einkaufspreises weiter. Die Erhöhung des Einkaufspreises beträgt 0,5127 Ct/kWh, die wir mit 0,5100Ct/kWh weiterreichen. Die Mitteilung unseres Vorlieferanten zur Erhöhung des Erdgaspreises für das 1. Quartal 2006 können Sie gern in unserem Haus einsehen.
Die Berechtigung zur Weitergabe gestiegener Bezugskosten wurde erst vor kurzem wiederum durch Urteil des Landgerichts Heilbronn bestätigt. Grundsätzlich erklärte das LG Heilbronn di Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB für Gastarifkundenverträge für anwendbar. Die Gaspreiserhöhung entspräche jedoch der Billigkeit, sofern der Gasversorger nachweist, dass er lediglich gestigene Bezugskosten gewinnneutral an die Kunden weiter gegeben hat. Eine weitergehende Verpflichtung zur Offenlegung der gesamten betriebswirtschaftlichen Kalkulation nach § 315 BGB bestünde nicht. Den gesamten Wortlaut des Urteils vom 19.01.2006 stellen wir Ihen auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Wir bitten Sie deshalb, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen auch weiterhin in vollem Umfang nachkommen.
Freundliche Grüße Gasversorgung Pirna GmbH\"
Wie sollte ich mich verhalten?
Mit freundlichen Grüßen
...
Die Einsichtnahme bringt mir nichts, da ich die Zusammenhänge nicht beurteilen kann. Wie weiter? Der alte Abschlag ist 190 EUR und der neue wäre 230 EUR monatlich.