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Autor Thema: EVM Koblenz  (Gelesen 40100 mal)

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Offline Cremer

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EVM Koblenz
« Antwort #45 am: 05. Mai 2007, 20:45:52 »
@Arno,

Sie brauchen den neuen Vertrag nicht anzunehmen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline outlaw

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EVM Koblenz
« Antwort #46 am: 06. Mai 2007, 10:56:39 »
@ Cremer,

Nun ja, das klingt aber einfach: sie brauchen den Vertrag nicht anzunehmen.
Wie sieht denn ihrerseits eine Alternative aus?
Genügt ein "Erneuerungsschreiben" hinsichtlich der Unbilligkeitserklärung, in dem ich auf den Fortbestand des "alten" Vertrages bestehe oder wie soll eine Erklärung aussehen?

IN dem neuen Vertragswerk steht u.a. drin, dass der Grundpreis ausschließlich am Jahresverbrauch orientiert sein soll. Dennoch soll ich zunächst einen höheren Monatsabschlag zahlen, obwohl ich einen eher niedrigeren Verbrauch habe, nicht zuletzt wegen einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung!

Also ich zweifle nicht zuletzt wegen der anhängenden Einzugsermächtigung, ob ich diesen Vertrag unterschreiben soll.

Meiner Auffassung nach ist der neue Vertrag jedenfalls hinsichtlich der Unbilligkeitskontrolle unbedenklich.

Was sagt denn unser Fachmann dazu?


 :lol:

Offline outlaw

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EVM Koblenz
« Antwort #47 am: 09. Mai 2007, 11:27:55 »
tach zusammen :D

also ich hab\' jetzt noch mal nachgelesen und es fällt doch einiges auf (parallelitäten zu gvu in unmittelbarer nachbarschaft sind wohl nicht zufällig...)

bei der evm gibt es jetzt das sonderprodukt erdgas - dieses scheint doch etwas vollkommen anderes zu sein als der bisher als GAS bekannte brennstoff, der auch zum heizen/warmwasserversorgung eingesetzt werden kann.  :shock:

der preis für o.g. produkt setzt sich - zum wohle des verbrauchers bzw. dessen verbrauchsverhalten - aus grund-und arbeitspreis zusammen, wobei der grundpreis am jeweiligen verbrauch orientiert wird; das war früher nicht so! also steigert sich künftig bei "preisanpassungen" womöglich auch der bisher immer konstant gebliebene grundpreis oder wie?? :?:

es erscheint ein hinweis auf preisänderungen unter berufung auf eine norm der GasGVV; hiervon sind auch "änderungen der ergänzenden bedingungen" umfasst.
daraus folgere ich, dass es nach den beiden gewaltigen preissenkungen nicht lange dauern wird, bis die stellschraube wieder angezogen wird.

ach ja: wenn einem die preisgestaltung der evm nicht passt, kann man ja wechseln - man muss nur fristgerecht kündigen.
die frage ist nur: wohin?

dann kommt noch was nettes: man hat die wahl zwischen einer "vertragsart evm komfort" (früher hies das doch TARIF- will man die möglichkeit einer einrede nach § 315 mit diesem wort aushebeln??
und einer vertragsart "evm komfort eco".
der "vorteil" letzterer variante besteht darin, dass man einen 2%-tigen "partnerbonus" auf den jeweils gültigen ap erhält.
aber: der gilt nur mit einer gleichzeitig erklärten einzugsermächtigung!! :!:  :!:
und diese soll auch 24 monate lang gültig sein.

wer sich darauf einläßt, ist meiner meinung nach selbst schuld.

generell gilt für beide vertragsarten: es ist eine einzugsermächtigung zu unterschreiben.

wenn ich das überhaupt unterschreibe, dann nur mit einer erneuerung des  unbilligkeitseinwandes bzw dessen fortbestand und ohne einwilligung inbezug auf die einzugsermächtigung.

was meint das auditorium?? um meinungsaustausch wird gebeten.

Offline Cremer

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EVM Koblenz
« Antwort #48 am: 09. Mai 2007, 14:30:24 »
@outlaw,

Ein Mitglied unserer BIFEP bezieht ebenfalls von der EVM Gas und er wird nicht unterschreiben, da der alte Verrag nicht wirksam gekündigt wurde.

Es wurden zwar neue Vertragsbedingungen übersandt und ein Angebot auf einen neuen Vertrag gemacht.
MFG
Gerd Cremer
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Offline outlaw

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EVM Koblenz
« Antwort #49 am: 16. Mai 2007, 19:21:54 »
@ cremer,

danke für die antwort  :)

na dann macht der mitstreiter ihrer initiative dann so weiter wie bisher; will heißen unter den für ihn geltenden vorherigen bedingungen?!

hat er dies auch der evm mitgeteilt?

p.s. einen schönen feiertag   8)

 

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