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Autor Thema: Widerspruch zu Gaspreiserhöhung  (Gelesen 11196 mal)

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Offline 07010714

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« am: 09. Februar 2006, 11:51:30 »
Zunehmend stolpert man über Aufforderungen zum Widerspruch. Nun möchte ich mich auch anschließen. Da es keine einheitlichen Aussagen zur Vorgehensweise gibt, bleiben für mich noch einige Fragen offen:
Unsere 1. Delmenhorster Abrechnung (Sommer 04 zugezogen) erhielten wir Aug. 05. Seit 1. Oktober zahlen wir die neuen Abschäge (mit erhöhten Preisen). Wenn wir nun im Feb. 06 gegen die Erhöhungen Okt. 05 und Jan. 06 widersprechen, was passiert dann mit den bereits gezahlten zu hoch berechneten Abschlagsbeträgen von Okt. 05 bis jetzt? Können die mit den kommenden Abschlägen verrechnet werden? Und wie gehen wir vor, wenn die Jahresabrechnung im Aug. 06 kommt und die SWD mit zu hohen Preisen abrechnet? Berechnen wir dann neu und reklamieren die Gesamtabrechnung? Rechnen wir mit den Preisen vor der Erhöhung von Okt. 05 an oder erst von dem Moment an, in dem wir Widerspruch eingelegt haben, also von Februar 06 an? Kann uns da jemand weiterhelfen?
Liebe Grüße
Andrea

Offline Kampfzwerg

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« Antwort #1 am: 09. Februar 2006, 12:28:40 »
Zitat
Da es keine einheitlichen Aussagen zur Vorgehensweise gibt, bleiben für mich noch einige Fragen offen:


Liebe Andrea,

es gibt sehr wohl eine empfohlene, einheitliche Vorgehensweise.

Bitte lesen Sie zunächst einmal folgende Informationen

http://www.energienetz.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&

insbesondere die FAQ`s und nutzen Sie doch auch einmal die Suchfunktion.

Dann erledigen sich einige Fragen im Nu.

Offline 07010714

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« Antwort #2 am: 09. Februar 2006, 15:41:07 »
Hallo Kampfzwerg,
die Seite ist mir nicht neu, ich habe mich natürlich bereits vor der Einstellung meiner Fragen durch die genannte Seite und den \"Dschungel\" an Fragen und Antworten gearbeitet. Für mich ist die Sache trotzdem nicht so klar. Warum gibt es sonst z. B. besagtes Urteil in Oldenburg. Und bevor ich hier einen Widerspruch einlege, möchte ich genau informiert sein. So steht z. B. an einer Stelle des Fragen/Antwort-Kataloges, dass man sogar rückwirkend gegen die Erhöhung von 2004 Widerspruch einlegen kann. An anderer Stelle widerum heißt es , dass man für bereits geleistete Zahlungen rückwirkend nichts mehr machen kann. Wofür widerspreche ich dann den Erhöhungen rückwirkend? Daher diese detaillierten Fragestellungen! Jeder Fall ist doch wieder individuell und nicht nach einem Muster zu beantworten.
Gruß
Andrea

Offline Pinguin

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« Antwort #3 am: 09. Februar 2006, 16:06:54 »
Man kann rückwirkend Widerspruch einlegen. Es wird empfohlen, der Preiserhöhung im Herbst 2004 zu widersprechen, so dass man den Preis vor der Erhöhung in den eigenen Berechnungen zugrunde legt.
An den bis zur letzten Jahresabrechnung gezahlten Beträgen kann nicht mehr geschraubt werden. Die sind gezahlt und damit akzeptiert.
Anders ist das im laufenden Abrechnungszeitraum. Mit der Zahlung von Abschlägen stimmt man nicht automatisch dem aktuellen Preis zu. Abschläge sind keine Rechnungen. Also kann man für den aktuellen Abrechnungszeitraum sagen: \"ich akzeptiere nur die Preise von vor der Erhöhung im Herbst 2004\".
Da der Versorger Ihren Abschlag nach den aktuellen Preisen ermittelt, zahlen Sie momentan wahrscheinlich zu viel, erwirtschaften so (laut Ihrer Berechnung) ein Guthaben und das bekommen Sie vom Versorger wohl eher nicht ausgezahlt.
Also entgegenwirken: Widerspruch -> rechnen -> Abschläge reduzieren.

Ich hoffe ich habs einigermaßen verständlich rübergebracht.

Offline RR-E-ft

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« Antwort #4 am: 09. Februar 2006, 16:09:43 »
@07010714

Zu den Stadtwerken Delmenhorst gibt es doch bereits einen Thread, in den auch diese Fragen eingestellt werden können:

Stadtwerke Delmenhorst

In diesem Thread antworten auch Kollegen aus der Region, die sicher gern weiterhelfen.




Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Kampfzwerg

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« Antwort #5 am: 09. Februar 2006, 18:51:21 »
Liebe Andrea,

dass man sich informiert b e v o r Widerspruch eingelegt wird ist natürlich selbstverständlich und völlig richtig.
Aber jeder Fall wird erst dann
Zitat
individuell und ist nicht mehr nach einem Muster zu beantworten
n a c h d e m Widerspruch eingelegt wurde.
Davon abgesehen braucht man auch vor einem Widerspruch nicht wirklich dringend Hilfe.

Wie Pinguin korrekt ausgeführt hat, ist der Abrechnungszeitraum für die neue Periode nicht gleichzusetzen mit der Jahresendabrechnung für die alte.
Nachdem die Jahresabrechnung gefordert und beglichen wurde ist natürlich nichts mehr zu machen, das Geld hat dann der Versorger und es ist weg.
Oder, wie Herr Fricke immer sagt: Es ist nicht wirklich weg, es haben nur die anderen!
Trotzdem kann man rückwirkend Widerspruch gegen den ,(Arbeits -und Grundpreis) zum Stichtag z.B wie empfohlen 30.09.2004, bei Ihnen dann 30.09.05, einlegen.
Der Widerspruch gilt dann quasi für die neue Abrechnungsperiode nach dem Zeitpunkt der letzten Rechnungsbegleichung und Sie rechnen mit den alten Preisen vor der Erhöhung.

Zitat
Wenn wir nun im Feb. 06 gegen die Erhöhungen Okt. 05 und Jan. 06 widersprechen, was passiert dann mit den bereits gezahlten zu hoch berechneten Abschlagsbeträgen von Okt. 05 bis jetzt?

Was soll damit passieren? Vernünftig wäre es, die Abschläge gemäß der Verbrauchswerte Ihres alten Verbrauchsjahres aber mit den Preisen vor der Erhöhung selbst zu berechnen und die Höhe der Abschläge dann anzupassen, damit in der neuen Abrechnungsperiode kein Guthaben entsteht.
Oder die Abschläge weiterhin zu zahlen (wichtig: mit Verwendungszweck, natürlich nur bei Überweisung möglich) und den Verbrauch selbst im Auge zu behalten, damit die letzten Abschläge dann ggf. gekürzt, oder einbehalten werden können, ebenfalls damit kein Guthaben entsteht. Wie Sie möchten.
Wichtig ist das Verrechnungsverbot für den Versorger(Musterbrief).

Zitat
Und wie gehen wir vor, wenn die Jahresabrechnung im Aug. 06 kommt und die SWD mit zu hohen Preisen abrechnet? Berechnen wir dann neu und reklamieren die Gesamtabrechnung? Rechnen wir mit den Preisen vor der Erhöhung von Okt. 05 an

Ganz genau, aber bis dahin ist so viel Zeit vergangen, dass Sie bestens informiert sind.
Zitat
oder erst von dem Moment an, in dem wir Widerspruch eingelegt haben, also von Februar 06 an?
Nein!


Immer noch ...

Offline 07010714

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« Antwort #6 am: 09. Februar 2006, 21:13:15 »
Hallo Ihr Lieben,
vielen herzlichen Dank an alle, die mir so schnell und verständlich geantwortet haben! Jetzt habe ich die Klarheit, die mir fehlte.
Herzl. Grüße
Andrea

Offline 07010714

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« Antwort #7 am: 10. Februar 2006, 07:48:32 »
Hallo zusammen,
Da bin ich noch einmal. Mir fällt auf, dass immer wieder nachdrücklich auf die Nennung des Verwendungszweckes bei der Überweisung der Abschläge hingewiesen wird. Ich habe eine Vertrags-Nr. für Gas und Wasser. Entsprechend überweise ich jeden Monat einen Gesamtbetrag per Dauerauftrag. Eine Einzugsermächtigung hat es nie gegeben. Muss ich in dieser Praxis nach meinem Widerspruch etwas ändern?
Liebe Grüße
Andrea

Offline hollmoor

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« Antwort #8 am: 10. Februar 2006, 07:59:44 »
@andrea
Ich würde die Überweisungen getrennt veranlassen.Wasser extra u.Gas extra.
Und dann bei den Gas-Überweisungen immer deklarieren:Abschlag für
Monat ...... und Kundennummer natürlich.Lass dir für Gas eine eigene
Kundennummer zuteilen.Getrennte Abrechnungen sind immer besser.So kommen die Versorger nicht in Versuchung,mit anderen Bezügen,wie Wasser o.Strom zu verrechnen.(Was leider auch immer wieder passiert)
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Monaco

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« Antwort #9 am: 10. Februar 2006, 14:26:47 »
@07010714

Ich möchte noch einmal auf Ihre Eingangsfragen zurückzukommen.

Korrekt ist, dass Sie den Preisen auch noch rückwirkend (3 Jahre)widersprechen können. Die Preise der letzten Abrechnungsperiode müssen Sie damit nicht unbedingt gebilligt haben. Da Ihnen das rückwirkende Widerspruchsrecht zusteht, könnten Sie dies auch nutzen. Problematisch ist nur, das Geld tatsächlich erstattet zu bekommen. Hier müssten Sie einen wahrscheinlich wenig erfolgversprechenden Rückforderungsprozess anstrengen. Dennoch rate ich Ihnen, die \"alte\" Forderung mit einem Widerspruch und Rückzahlungsaufforderung noch \"offen\" zu halten. Vielleicht kommt es ja demnächst zu einer gerichtlichen Klärung der Preises Ihreres Versorgers. Wenn sich dann herausstellen sollte, dass die Preise 2004/05 tatsächlich zu hoch waren, können Sie Ihre Ansprüche auch noch später geltend machen.

Nur verrechnen dürfen Sie die alte Forderung eben nicht!

Bei den Abschlägen sollten Sie zunächst wie folgt rechnen:
Jahresverbrauch 2004/05 x Preise 09/2004 = Summe der Abschläge 2005/06. Von diesem Betrag ziehen Sie Ihre bisher in dieser Abrechnungsperiode geleisteten Abschläge ab und teilen den Rest durch die verbleibenden Monate. Dies wäre Ihr möglicher zukünftiger Abschlag bis zur Jahresrechnung 2005/06.

Beispiel:

Summe der Abschläge (alte Preisbasis): 1.200,- €
6 entrichtete Abschläge a 120,- € = 720,- €
Restbetrag = 480,- € geteilt durch 6 (Restmonate) = 80,- €

Teilen Sie dies aber vorher unbedingt Ihrem Versorger mit, damit dieser weiß, woran er ist. Schicken Sie ihm ruhig auch eine möglichst detaillierte Berechnung mit.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Kampfzwerg

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« Antwort #10 am: 10. Februar 2006, 19:15:04 »
Zitat von: \"Monaco\"

Dennoch rate ich Ihnen, die \"alte\" Forderung mit einem Widerspruch und Rückzahlungsaufforderung noch \"offen\" zu halten. Vielleicht kommt es ja demnächst zu einer gerichtlichen Klärung der Preises Ihreres Versorgers. Wenn sich dann herausstellen sollte, dass die Preise 2004/05 tatsächlich zu hoch waren, können Sie Ihre Ansprüche auch noch später geltend machen.


@Monaco

jetzt habe ich ein kleines Verständnisproblem :?:
Gehört eigentlich in Grundsatzfragen glaube ich, aber na ja...
falls nötig, kann es vielleicht verschoben werden.

Wir hatten die Rg. 04 (Okt.04) auch schon beglichen, bevor wir Widerspruch (Dez.04) eingelegt hatten und zahl(t)en jetzt die Rg. 05 und die weiteren Abschläge auf der Preisbasis 30.09.04.

Reicht der Widerspruch zur \"Offenhaltung\" der bereits beglichenen Jahresendabrechnung 2004 dann aus, oder hätte man explizit eine \"Rückzahlungsaufforderung\" stellen müssen, um Ansprüche 2004 auch noch, ev. nach erfolgender Rechtsprechung, geltend machen zu können?

Offline 07010714

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Widerspruch zu Gaspreiserhöhung
« Antwort #11 am: 11. Februar 2006, 11:14:27 »
Hallo hollmoor und monaco,
vielen Dank für die ergänzenden Hinweise. Ich werde sie in jedem Fall berücksichtigen!
Liebe Grüße
Andrea

 

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