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Autor Thema: NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg  (Gelesen 76659 mal)

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Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #30 am: 17. November 2006, 23:52:29 »
Hallo zusammen,

es wir wieder einmal ernst.

Habe nun die 2 Jahresabrechnung, nach Widerspruch von Sept. 04, nämlich für 2006, erhalten.
Im Gegensatz zu dem notwendigen, mehrfachen Schriftwechsel wegen der korrekten Ausstellung der Abrechnung 05 hat der Versorger inzwischen eindeutig dazugelernt.

Positiv anzumerken wäre daher:

1. In der Rechnung 06 erfolgt keine Aufrechnung der Restforderung aus dem Abrechnungszeitraum 2005.
Die 3-stellige Restforderung für 05 wird zwar in der RG nebenbei erwähnt, aber nicht in die Berechnung 06 einbezogen.

2. Ebenfalls erfolgt keine Aufrechnung des neuen Abschlags für die Abrechnungsperiode 2007, wie bereits mit letztem Schreiben an den Versorger in weiser Voraussicht untersagt.

Dahingehend wurde also meinen Aufforderungen voll entsprochen

Natürlich wurden die jeweiligen Preiserhöhungen als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt.
Im Ergebnis führte das logischerweise seit 2004 zu beträchtlichen Diskrepanzen in der Versorger- und in meiner Berechnung.

Nach der RG 05 hatte ich den nach meiner Berechnung entstandenen Guthabenbetrag (Peanuts, im wahrsten Sinne des Wortes, entspricht ca. einer Tüte Studentenfutter) mit dem ersten Abschlag für 06 verrechnet. Die Differenz erscheint nun in der Restforderung für 05, also auch kein Problem.

Lt. RG 06 des Versorgers, abzüglich erfolgter Abschlagszahlungen, stellt er nun eine Forderung für 06 im
4-stelligen Bereich.
Dem gegenüber berechne ich aufgrund Preisbasis 04 lediglich eine 3-stellige Nachzahlung, die letzten 2 Abschläge hatte ich wohlweislich einbehalten.
Differenz lt. der verschiedenen Berechnungen sind schlappe 900,-.
Zzgl. 400,- aus 05.

Die Form der RG 06 unterscheidet sich auch grundsätzlich von den bisher erstellten.
In den alten RG stand: wir erstellen folgende RG...basta.

In der neuen steht zur Erklärung erstmalig einleitend:
Während der vergangenen Monate mussten wir aufgrund gestiegener Bezugskosten den Arbeitspreis anpassen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, welcher Rechnungsbetrag sich unter Berücksichtigung der veröffentlichten Preise ergibt:
Es folgt die Berechnung.
Weiterhin heißt es, der Vollständigkeit des bisherigen Schriftwechsels halber:

Aus dem Vorjahr ist zudem noch ein Betrag in Höhe von xxx offen.
Sie hatten in der Vergangenheit der Anpassung der Arbeitspreise widersprochen. Daraufhin hatten wir Ihnen dargelegt, welche Ursachen die Preissteigerungen hatten und dass wir zur Weitergabe gestiegener Bezugskosten gezwungen waren. Aus unsere Sicht waren die Preissteigerungen berechtigt, was uns durch unabhängige Wirtschaftsprüfer auch bestätigt wurde. Es liegen bereits Urteile vor, in denen die Gerichte die Rechtmäßigkeit von Preisanpassungen anerkannt haben, wenn sie durch Wirtschaftsprüfertestat nachweislich nur die Bezugskostensteigerungen erfassen. Obgleich noch kein höchstrichterliches Urteil vorliegt, bitten wir Sie, die von uns ausgewiesenen Beträge mit dem beigefügten Zahlschein zu überweisen, damit es nicht zu ggf. hohen Nachzahlbeträgen kommt.


Der Versorger ist also ausschließlich um mein Wohl bedacht. :wink:

Über meine weitere Vorgehensweise bin ich im Moment allerdings noch nicht ganz sicher,  :?:
erhoffe mir daher Eure Meinungen.
Der vom Bauträger übernommene Vertrag beinhaltet nämlich Sonderpreise:

Siehe Tarif-/Sondervertragskunde

Ich habe also theoretisch 2 Möglichkeiten:

1.
ich zahle die 3-stellige Nachforderung, mit Berechnungsgrundlage Preise 04 nach Widerspruch, Begründung § 315

2.   
Ich berufe mich auf § 307.
Der Versorger hat der Aufforderung des Nachweises einer wirksamen Berechtigung zur Preisänderung ja bis dato nicht entsprochen.
Im Gegenteil, er geht beharrlich nur auf den Widerspruch der Anpassung der Arbeitspreise ein, vgl. s.o., obwohl ich explizit mehrfach den Gesamtpreis gerügt habe.
Ein Hinweis auf die mit dem Bauträger vereinbarten, unvergleichlich niedrigen - Stand 1991, Sonderpreise würde also möglicherweise eine Reaktion herauskitzeln.
Dieser Vorgehensweise entsprechend würde ich dann eine Gegenrechnung einreichen, die meinerseits eine Rückforderung von knapp 1300,- beinhaltet, der er natürlich nicht entsprechen würde, und ich würde konsequenterweise überhaupt keine Zahlung für 06 mehr leisten - und die Abschläge für 07 dementsprechend um exorbitante 300 % kürzen.

Konsequent wäre wahrscheinlich Variante Nr.2?

Oder abwarten und eine Entscheidung hinauszögern bis zu den BGH-Urteilen im Dez. und Jan.?

Hat vielleicht schon jemand diesbezügliche Erfahrungen, welche Vorgehensweise angebrachter wäre?
Wie ist Eure Meinung?

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #31 am: 20. November 2006, 14:42:03 »
Ergänzung zum Vor-Beitrag:

Nach Prüfung der Rechnung mit den Preisen von Stand 04 ergibt sich eine 3-stellige Nachzahlung an den Versorger.

Anzumerken wäre noch, dass in der Rechnung 06 kein Fälligkeitstermin, im Sinne von "bitte zahlen Sie bis zum" mehr angegeben ist, wie noch in der RG 05 benannt wurde.

In meinem letzten Schreiben  hatte ich die Einbehaltung der letzten 2 Abschläge sowie eine Nachzahlung selbstständig zu erbringen angegündigt.

Da ich SV-Kunde bin und 315 einwandte, die vereinbarten Preise mit den Abschlägen weit überbezahlt sind, habe ich die Absicht, diese vorher angekündigte Nachzahlung nicht mehr zu leisten.

Diese Vorgehensweise, unter Berufung auf §307 und §315, werde ich dem Versorger mitteilen und explizit noch einmal den Nachweis wirksamer Preisänderungsklauseln fordern.
Mit dem Hinweiss, dass entsprechender Sondervertrag lt. Bundeskartellamt nicht kündbar ist.

1. Wäre diese Vorgehensweise rechtlich korrekt?

2. Für mich wichtig: Gibt es eine Frist, in der ich dieses Schreiben abschicken müsste?

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #32 am: 23. November 2006, 13:49:19 »
Nachdem zeitgleich mit der Ankündigung der Preiserhöhung zum 01.10.06 von September der WAZ ebenfalls zu entnehmen war, dass NGW die Absicht hat die Preise zum 01.01.07 nochmals anzuheben, scheinen sie es sich jetzt doch wieder anders überlegt zu haben.

"NGW erhöht den Erdgaspreis zum 1. Januar 2007 nicht
Lediglich die Umsatzsteuererhöhung wird an Erdgaskunden weitergegeben"
ist seit dem 13.11.06 der Homepage zu entnehmen.

Eine diesbezügliche Pressemeldung der WAZ wurde bis dato noch nicht veröffentlicht.

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #33 am: 27. Januar 2007, 22:45:26 »
z. Info.

erst Erhöhung, dann doch wieder nicht, danach Senkung zum 01.02.07.
Konfusius lässt grüßen. :wink:

Davon abgesehen ist NGW jetzt plötzlich und unerwartet (Widerspruch Dez 04, Erinnerungen bei mir seit Dez. 06) dazu übergegangen Zahlungserinnerungen zu verschicken.

Habe inzwischen die zweite.
Die erste über Restforderung 06.
Die zweite Restforderung und Abschlag 06.
Wohin allerdings die Restforderung 05 verschwunden ist, verstehe wer will.
Dazu gab es keine Mahnung.

Mag aber auch mit der Änderung meiner Strategie zusammenhängen.
Nachdem ich mit Vergnügen herausgefunden hatte Sondervertragskunde zu sein, habe ich diese nämlich etwas umgestellt und zahle (nach Ankündigung) nur noch die in grauer Vorzeit vereinbarten Preise.
Das wirkt sich natürlich auch auf die Abschlagshöhe aus.
Es werden nach dem ersten ( normale Höhe nach Berechnung von NGW)nämlich keine mehr geleistet, da ich selbstredend Überzahlungen natürlich vermeiden möchte.

Das wirkte sich auf die Höhe der Gesamtforderung schlagartig aus. Hochgerechnet auf die Abrechnungsperiode 07 kann einem nach der Gesamtforderung von NGW dann schwindelig werden.
(Gruß an Herrn Cremer :lol:)

Die Zahlungserinnerungen erfolgen natürlich im Verbraucherinteresse um damit auch letztlich die Energiepreise möglichst niedrig zu halten.
Bitte überweisen Sie den Betrag unverzüglich...
Bei weiterem Zahlungsverzug werden wir die mit diesem Schreiben bereits fälligen Mahnkosten nachfordern und weitere Verzugskosten je Mahnung berechnen.


Den Satz zu den bereits fälligen Mahnkosten fand ich auch schon in der ersten Zahlungserinnerung.
Witzigerweise fand aber dann in der zweiten diesbzgl. auch wieder keine Forderung sondern nur die Androhung derselben statt.
Dazu fällt mir der Begriff "Nebelkerze" ein.

NGW =Gelsenwasser: also Obacht Gelsenwasser -Kunden.
Von daher würde mich natürlich interessieren, welche Erfahrungen andere Gelsenwasserkunden gemacht haben.

Offline Cremer

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #34 am: 28. Januar 2007, 20:32:28 »
@Kampfzwerg,

die Restforderung aus 2005 wurde vermutlich ausgebucht. :wink:
MFG
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Offline sun

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #35 am: 29. Januar 2007, 13:27:41 »
Hallo,

bin Gelsenwasser-Kunde und habe eine ähnliche Zahlungserinnerung auf die Nachforderung für 2006 erhalten (die Formulierungen kommen mir sehr bekannt vor). Ich habe geantwortet, dass es aufgrund des Widerspruchs nach §315 an einer fälligen Forderung fehlt und gebeten derartige Zahlungserinnerungen zu unterlassen. Schauen wir mal, wie es weitergeht. Nerven behalten ist angesagt.

Viele Grüße!

sun

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #36 am: 02. März 2007, 19:22:56 »
@all

Nachdem ich meinen Versorger bereits im letzten Jahr darüber in Kenntnis setzte Sondervertragskunde zu sein, meine Strategie umstellte und mich auf 307 berufe, scheint er der Lethargie verfallen zu sein.

Auf mein diesbezügliches Schreiben erhielt ich erst nach vielen Wochen, und nur nach mehrmaliger Aufforderung, eine Empfangsbestätigung,
inclusive seines Verweises bzgl. der vermeintlichen Rechtssicherheit in Bezug auf 315, in offensichtlicher Verkennung (eher Verdrängung) der Sachlage, siehe

Sondervertragskunde und § 315 BGB

Das macht aber nichts, da er zwischenzeitlich nicht nur meine Argumentation sondern, unter Fristsetzung, auch noch eine Rückforderung im 5-stelligen Bereich per Einschreiben/Rückschein erhalten hat.

Natürlich hat er weder gezahlt noch sich dazu geäußert.
Es hat ihm sozusagen nachhaltig die Sprache verschlagen, wahrscheinlich liegt der gesamte Schriftwechsel derzeit zur Sichtung in der Rechtsabteilung.
Die Frist ist inzwischen selbstredend ohne Reaktion abgelaufen.

Daher eine diesbezügliche Frage:
Reicht nun eine nochmalige Aufforderung unter kürzerer Fristsetzung für den Verzug, oder ist wegen des Dauerschuldverhältnisses, nach altem Recht vor der Schuldrechtsreform das komplette Prozedere notwendig:
1. einmalige Erinnerung, 2. erste Mahnung, 3. zweite Mahnung etc.
um ihn in Verzug zu setzten und dann erst den Mahnbescheid erwirken lassen zu können?

Ich möchte den außergerichtlichen Schriftwechsel gerne selber führen, da ich bis dato noch keinen kundigen RA für die noch einzureichende Rückforderungsklage gefunden habe.
Also falls jemandem ein selbiger bekannt sein sollte (PLZ 47) bitte gerne Info! 8)

Offline Cremer

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #37 am: 02. März 2007, 20:30:41 »
@Kampfzwerg,

ich würde ihn nach der ersten Mahnung unter Verzug setzen.

Nur, wenn hier Rückforderungen anstehen, so sind Sie auf einen Rückforderungsprozess angewiesen
 :cry:
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Gerd Cremer
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Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #38 am: 03. März 2007, 10:39:44 »
@Cremer

Sorry, aber die Antwort hilft mir nicht wirklich weiter.

Es versteht sich doch wohl von selbst, dass eine Rückforderungsklage wenig Sinn ergibt wenn keine Rückforderung besteht, oder?

Außerdem handelt es sich bei diesen um erfolgte Zahlungen aus der Zeit vor dem Einwand nach 315.
Danach habe ich selbstredend gekürzt und nur im ersten Jahr noch überzahlt, da mir der Sondervertrags-Status da noch gar nicht bekannt war.
Seit er mir bekannt ist, und nun auch dem Versorger, zahle ich nur die aufgrund des Vertrags bestehenden Preise in Höhe von 1,5 Pfg., Sie erinnern sich?

Könnte mir vielleicht jemand einen Tip auf meine Frage bzgl. des Verzugs geben?
Das wäre sehr hilfreich.

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #39 am: 24. März 2007, 14:02:05 »
NGW scheint nach Vorgabe der Mutter Gelsenwasser nun nachzulegen!
Die bestehenden Sonderverträge sollen wohl durch die Hintertüre ausgehebelt werden.

siehe auch hier, der Beitrag von wau-wau:

Gelsenwasser

Ich bekam heute per Infopost zweierlei, zum 01.05.2007:
1. Senkung der Erdgaspreise
2. Neues Preissystem

In diesem Schreiben wurde ich informiert:
ausführliche Informationen zum neuen Preissystem, Ihre individuelle Einstufung und die Sparmöglichkeiten
sowie Ihre Vertragsunterlagen gehen Ihnen in Kürze zu.


Da ich bereits einen Sondervertrag habe, der bis dato nicht gekündigt wurde, brauche ich eigentlich keinen neuen. :wink:
Es kann sich, entgegen der Ankündigung, also lediglich um ein neues Vertragsangebot halten.

Die Formulierung "Vertragsunterlagen" in Verbindung mit "individueller Einstufung" ist also irreführend.

Die Information auf der NGW-Homepage trifft es da schon besser als die zugesandte Infopost:
Ab dem 1. Mai 2007 können die Kunden von den neuen Preisen profitieren. In den kommenden Wochen werden alle Kunden ein individuell zugeschnittenes Vertragsangebot erhalten.
http://www.ngw.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/2007/03/2007_03_14.htm

Mein bisheriger Sondertarif "Erdgas Maxi" wurde aus dem Preissystem entfernt.
Statt dessen gibt es dann 4 neue Sondertarife, von denen gemäß der neuen Bedingungen sowieso nur 2 ev. in Frage kämen, also wird mich NGW wohl in den zweiten individuell einstufen wollen.

Wobei mir völlig egal ist, wie das Kind nun heisst und wie ich denn nun individuell eingestuft werden könnte, da ich die ursprünglich vereinbarten Preise weiterzahle!

Ob nun "Erdgas Maxi" oder neu "Best Plus".
Vertrag ist Vertrag.
Und der alte ist eindeutig besser als jedes neue Angebot jemals sein könnte. :lol: :D

siehe auch Thüga will neue verträge machen

Offline Kampfzwerg

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #40 am: 14. April 2007, 13:58:21 »
Es ist da, das neue Angebot zum Abschluss eines Sondervertrags, obwohl der alte SV bis dato gar nicht gekündigt wurde.

Das Anschreiben enhält folgende Überschrift:
Energiesparen wird belohnt: Das neue Preissystem und Ihr Vertrag

und es geht munter weiter:
Als Ergänzung unserer Energiesparinitiative Fair + Mehr führen wir, wie angekündigt, zum 1.Mai ein neues Preissystem ein.
Kerngedanke ist, durch eine optimale Abstimmung von Kesselgröße und Erdgasverbrauch Energie zu sparen. Sie zahlen den Grundpreis ab jetzt für jedes genutzte kW Nennwärmebelastung.
So konnte der verbrauchsabhängige Arbeitspreis deutlich gesenkt werden.

die Vorteile im Überblick:
-ein Vier-Personenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh und einer 13 kW Heizungsanlage spart jährlich über 80 Euro
- für das neue Preissystem bieten wir Ihnen automatisch den für Sie preislich günstigsten Vertrag an

eine ausführliche Erläuterung des neuen Tarifsystems finden Sie in dem beiliegenden Flyer. Preise und Bedingungen der Erdgaslieferung entnehmen Sie bitte dem beigefügten Preisblatt.

Im Zuge der Liberalisierung der Energiemärkte haben sich die Rechtsgrundlagen der Gasversorgung geändert. In diesem Zusammenhang haben wir eine umfassende Änderung des gesamten Tarifsystems vorgenommen.

Wir bieten Ihnen daher einen neuen Vertrag an.

Ihr neuer Vertrag
aufgrund der uns vorliegenden Nennwärmebelastung und Ihres durchschnittlichen Jahresverbrauch wäre der Sondervertrag Best Plus die beste Wahl für Sie.

Was müssen Sie tun
Zum 1.Mai wird Ihr Vertag automatisch in den Grundversorgungstarif "Midi" des neuen Tarifsystems überführt.
Hierfür gelten die "Allgemeinen Bedingungen der NGW für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz" sowie die zugehörigen ergänzenden Bedingungen.

Falls Sie von unserer Empfehlung Gebrauch machen möchten, unterschreiben Sie bitte den beiliegenden Sondervertrag, für den die Sonderkundenbedingungen gelten, und senden ihn bis zum 15.Mai zurück.
...


Wie ich bereits vermutete, wäre also "Best Plus" lt. Empfehlung die erste Wahl.
Wirklich dreist finde ich aber eine automatische Einstufung in den Gundversorgungs-Tarif "Midi", falls ich der Empfehlung nicht folgen möchte.
Und das trotz eines bereits bestehenden, ungekündigten Sondervertrags.

Wobei mir das wiederum die Möglichkeit eröffnen würde, nicht wie bisher "nur" auf vertraglich vereinbarte 1,5 Pfg., sondern gleich auf Null zu kürzen :wink:
Der Satz wäre dann wirklich wahr:  für das neue Preissystem bieten wir Ihnen automatisch den für Sie preislich günstigsten Vertrag an
oder auch: Energiesparinitiative Fair + Mehr

Hätte ja auch was :lol:

Offline Schermbecker

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #41 am: 14. April 2007, 14:18:19 »
Und, was wirst du jetzt tun?  :?:
Ich habe übrigens auch diesen Wisch bekommen...

Offline Cremer

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« Antwort #42 am: 14. April 2007, 15:53:47 »
@Kampfzwerg,

Zitat

Was müssen Sie tun
Zum 1.Mai wird Ihr Vertag automatisch in den Grundversorgungstarif "Midi" des neuen Tarifsystems überführt.


Sie müssen also garnichts tun :(
So etwas habe ich auch schon bei unsern SW gehört

Es ist eine automatische Schlechterstellung und verstößt gegen § 1 des EnWG :wink:

und dann kommen die im Nachsatz zu dieser Äußerung:
Zitat
Falls Sie von unserer Empfehlung Gebrauch machen möchten


Die gehen ja mit Euch Kunden um, dass das die wahre Freude ist :evil:
MFG
Gerd Cremer
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Offline Schermbecker

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #43 am: 14. April 2007, 18:32:57 »
...heisst doch aber, die drücken uns in einen anderen Vertrag, oder? Steht ja drin, dass wir automatisch "überführt" werden. Oder muss ich dagegen Einspruch einlegen, wenn ich das nicht möchte?

Offline Cremer

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NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg
« Antwort #44 am: 14. April 2007, 20:43:16 »
@Schermbecker,

hat H. Fricke bereits mehr ausführlich hier beschrieben.

Nutzen Sie mal die Suchfunktion, lesen Sie mal unter Grundsatzfragen

Was ist ein Vertragabschluss / Wie werden Preise akzeptiert?

sowie die "Wichtig"-Threads, da finden Sie die Antworten

Man kann nicht einfach jemanden einen neuen Vertrag "aufdrücken" ohne den alten Vertrag r4echtsgültig zu kündigen.

Schauen Sie doch mal ob das neue Vertragsangebot auch zwei Originalunterschriften hat. "Man muss die Tinte fühlen können"

Sonst ist das alles für lau.
MFG
Gerd Cremer
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