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Autor Thema: Wie sollen wir bezahlen?  (Gelesen 20856 mal)

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Offline Beluma

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Wie sollen wir bezahlen?
« am: 29. Januar 2006, 21:27:03 »
Wir haben Euren Musterbrief an unseren Gasversorger geschickt und ihm darin mitgeteilt, daß sich unsere Einzugsermächtigung lediglich auf den bisherigen Betrag plus zwei Prozent akzeptale Gaspreiserhöhung beschränkt. Nun teilt dieser uns mit, daß dies nicht möglich ist und sie unsere Einzugsermächtigung gelöscht haben. Wie sollen wir nun zahlen. Können wir auf Einzug des Betrages bestehen oder müssen wir nun monatlich überweisen? Kann uns dadurch ein zusätzlicher Preisnachteil entstehen?
Bitte antwortet so schnell wie möglich, da die erste Zahlung nach Einspruch bereits am 1.2. fällig wird.
Vielen Dank für eure Hilfe....

Offline hollmoor

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #1 am: 30. Januar 2006, 08:15:57 »
@Beluma

Solltet ihr schon die Jahresrechnung haben,nach altem Preis ausrechnen
und Abschlag am jeden 1. des Monats selbst überweisen!
Ein zusätzlicher Preisnachteil entsteht nicht.Sie werden euch eine neue Kundennummer für Gas geben,falls ihr auch noch Strom,Wasser über den gleichen Versorger bezieht.
So wurde auch bei mir verfahren!
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Monaco

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #2 am: 30. Januar 2006, 08:20:19 »
@Beluma

Zunächst kommt es darauf an, ob für die Wahl Ihres Tarifes das Lastschriftsverfahren von Bedeutung ist. Einige Versorger knüpfen günstigere Tarife an die Bedingung des Lastschriftverfahrens.

Wenn dies bei Ihnen nicht der Fall ist, dann haben Sie gar keine Probleme. Sie überweisen einfach den zugestandenen Betrag unter Angabe Ihrer Kundennummer und des Verwendungszweckes (z.B. Abschlag 01/2006) auf das Konto Ihres Versorgers. Dadurch haben Sie keine Nachteile, wenn man einmal den Aufwand der Überweisung außer Betracht lässt.

Falls die Einzugsermächtigung jedoch Bedingung für einen Tarif ist, dann wird es schon schwieriger. Letztlich ist es jedoch nicht Ihr Problem, dass Ihr Versorger \"gekürzte\" Abschläge nicht einziehen kann. Wenn Sie Einspruch auf Basis §315 eingelegt haben, ist der erhöhte Betrag zunächst einmal nicht fällig, mit der Folge, dass Ihr Versorger auch nicht auf höhere Abschläge pochen darf. Wenn er Sie deshalb aus einem güstigeren Tarif \"herauswirft\", dann wird er ggf. selbst vertragsbrüchig und diskriminiert Sie.

Da Sie jedoch weiterhin auf Basis 09/2004 bezahlen, kann es Ihnen zunächst einmal egal sein, in welchen Tarif Sie Ihr Versorger eingruppiert. Dennoch halte ich es für wichtig, dass Sie auf Ihren vertraglichen Tarif bestehen. Ihr Versorger hat nämlich keine rechtlich vertretbaren Gründe, Sie aus diesem zu entfernen. Entziehen Sie daher Ihre Einzugsermächtigung nicht, sondern begrenzen diese weiterhin nur. Eine Klausel, die eine Begrenzung der Einzugsermächtigung verbietet, gibt es nämlich nicht und falls es sie gäbe, wäre sie vermutlich nichtig.

Teilen Sie Ihrem Versorger also mit, dass Sie natürlich bereit sind, die (begrenzten) Abschläge fristgerecht zu entrichten. Wenn er diese nicht einziehen will, ist es seine Sache. Er soll Ihnen dann aber mitteilen, wie er sein Geld haben möchte. Geben Sie nur selbst niemals Anlass, aus dem günstigerem Tarif \"zu fliegen\".

Bei mir ist es derzeit übrigens genauso. Mit dem Unterschied, dass ich seit Dezember 2005 gar keine Abschläge mehr zahle, weil mein Versorger mir bisher nicht mitgeteilt hat, wie er denn die Abschlagszahlungen haben möchte. Ihm liegt von mir eine gültige Einzugsermächtigung vor. Der bestehende Tarif (Bedingung Einzugsermächtigung) ist auch noch nicht gekündigt. So liegt es ganz allein am Versorger, zu reagieren.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Schauen Sie ruhig Mal in das erste Forum (Versorger ...), dort in den Threed \"MITGAS, Sachsen-Anhalt\". Dort sehen Sie, welche \"Blüten\" das Ganze \"treiben\" kann ...

Offline Beluma

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #3 am: 02. Februar 2006, 16:26:56 »
Hallo und danke für euren Rat.

Aber heute haben wir von unserem Gasversorger - Stadtwerke Schwarzenberg - erneut ein Schreiben erhalten, in dem diese zum ersten Mal richtig Bezug auf unseren Einspruch nehmen. Sie teilen uns mit

...Wir haben Verständnis dafür, dass Sie als Kunde über diese von uns leider unausweichlichen Erhöhungen der Erdgaspreise nicht glücklich sind...Wir erhöhen die Gaspreise nicht um eine höhere Gewinnmarke zu realisieren, sondern lediglich, um die höheren Einkaufskosten, die auf die höheren Gaspreise in den Importverträgen der ausländischen Gasproduzenten und den deutschen Ferngasgesellschaften zurückzuführen sind, zu kompensieren...
Ungeachtet dessen haben wir unsere Preisanpassung für Ihre Abnahmestelle noch einmal überprüft. Aufgrund der Eingabe der aktuellen Gaspreise in unser neues Abrechnungssystem wurden diese neuen Vorauszahlungsbeträge (wir sprechen hier von mtl. 214,--€, 2004 waren es 106 € und 2005 bereits 156€ trotz geringerem Verbrauch)ermittelt. In dieser Abrechnungssoftware sind Verbrauchsnormen für ein Normaljahr vom Temperaturverhalten hinterlegt.

Was sollen wir jetzt davon halten? Reicht dies als offenlegende Begründung aus? Im gleichen Atemzug schlagen sie uns nunmehr einen mtl. Abschlag von 176€ vor. Sollen wir jetzt darauf eigehen? Immerhin wäre auch dieser Betrag noch eine Erhöhung von 12,8 %. Wir haben jetzt für Abschlag 02/2006 unseren Vorjahresabschlag 156€ plus diese empfohlenen 2 % an unseren Versorger überwiesen.

Was meint ihr, wie sollen wir jetzt auf das Angebot reagieren? Denn wenn wir gar nicht reagieren sieht der Versorger das als stillschweigendakzeptiert an.

Vielen Dank schonmal, bis bald...

Offline BerndA

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #4 am: 03. Februar 2006, 12:52:43 »
Hallo Beluma,

bitte gehen Sie nicht auf \"irgendwie\" ermittelte Abschläge Ihres Energieversorgers ein, besonders nicht auf irgendwelche neuen Verträge über Festpreise über ein Jahr oder ähnlich.

Wenn Sie die unterschreiben, können Sie nie wieder Widerspruch nach § 315 BGB einlegen, weil Sie dann einen Vertrag auf Gegenseitigkeit abschließen.

Ermitteln Sie stattdessen den zu zahlenden Abschlag aufgrund der Preise von 09/04, die für Ihren Tarif gültig sind. Multiplizieren Sie dafür ganz einfach Ihren letzten Jahresverbrauch in kw/h mit diesem Preis in cent/kwh und teilen Sie ihn durch die Anzahl der monatl. Zahlungen (11 oder 12).

Nur diesen Betrag zahlen Sie in Zukunft als Abschlag.

Allerdings müssen Sie Ihren Jahresverbrauch beobachten. Wenn er stark zurückgeht, müssen Sie die Abschläge weiter kürzen, da Ihr Versorger Ihnen evtl. Guthaben in Zukunft nicht mehr auszahlen wird.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:

B. Ahlers

Offline Monaco

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #5 am: 06. Februar 2006, 14:13:32 »
@Beluma

Immerhin hat Ihnen Ihr Versorger aufgezeigt, dass es grundsätzlich möglich ist, geringere als \"maschinell\" ermittelte Abschläge einzuziehen. Wenn er statt 214,- € nunmehr 176,- € akzeptieren kann, dann dürfte es ihm auch nicht schwer fallen, die Mittelziffer statt mit 7 nunmehr mit 5 einzugeben. Mehr stehen sie ihm sowieso nicht zu. Und wenn er weiterhin vom kostengünstigen Lastschriftverfahren profitieren will, dann nur so. Oder er weist Ihnen die Billigkeit des Gesamtpreises entsprechend nach. Aber das will er ja auch nicht.
Bleiben Sie daher bei Ihrem Standpunkt und geben Sie nicht Ihren wichtigsten Trumpf aus der Hand - Ihr Geld.


Mit freundlichen Grüßen


Monaco.

Offline Beluma

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #6 am: 16. Februar 2006, 16:33:54 »
Guten Tag,

erst noch einmal ein dickes Lob und vorallem DANKE für eure Seite und natürlich eure Hilfe. Ohne Euch wären wir wahrscheinlich schon in die Knie gegangen und hätten brav diesen hohen Betrag bezahlt.

Heute kam dann dieses Schreiben

\"In unserem Schreiben vom 01.02.06 haben wir Ihnen bereits mitgeteilt, dass wir § 315 BGB vorliegend nicht für anwendbar halten, hiermit ist zunächst keine Offenlegung der Kalkulation verbunden. Ggf. müssten Sie um gerichtliche Feststellung, verbunden mit einem Rückforderungsprozess klagen, wobei dann das Gericht auf Verlangen des Kunden die Billigkeit der Preise überprüfen kann. Ers wenn eine Unbilligkeit von einem Gericht tatsächlich festgestellt werden sollte, wären die Preise unverbindlich.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie ebenfalls darauf hinweisen, daß nach § 30 AVBGasV eine Zahlungsverweigerung nur dann zulässig ist, wenn die Abrechnung einen offensichtlichen Fehler aufweist. Hierzu zählen nur auf den ersten Blick erkennbare Rechen- u. vergleichbare Fehler. Dies ist jedoch vorliegend zu verneinen. Insbesondere stellt eine notwendige Preisänderung kein Fehler in diesem Sinne dar.
Das sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Landeskartellbehörde  überprüft regelmäßig unsere Gaspreise nach einer missbräuchlichen Preisgestaltung. Bisher hat diese Behörde an unseren Preisen keine Beanstandungen festgestellt.
Angesichts der vorstehenden Ausführungen haben Sie sicherlich Verständnis dafür, dass wir den Inhalt Ihres Schreibens (Wir haben lediglich geschrieben, dass uns die Ausführungen deren Schreibens nicht als offenlegung genügt und auch die neu errechneten 176,-- € nicht zahlen!) in dieser Form nicht akzeptieren können. Wir fordern Sie daher auf, künftig wieder den vollen von uns in Rechnung gestellten Betrag fristgemäß auf unser Rechnungskonto zur Überweisung zu bringen. Sollten Sie dennoch eine gerichtliche Auseinandersetzung suchen, müssten wir dort unsere Rechtsposition nachhaltig vertreten.\"

Wie bitte sollen wir das jetzt verstehen? Aus allen Statements, die ich in eurem Forum fand ging hervor, dass, sollange wir unseren bisherigen Abschlag zahlen, der Energieversorger vor Gericht müsse, um seinen vollen von ihm geforderten Abschlag zu bekommen. Sind das nur lehre Drohungen unseres Anbieters oder hat er mit seinem Schreiben recht? Und welche Rolle spielt dieser § 30 AVBGasV in diesem Falle wirklich. Außerdem stehen uns vom vergangenen Jahr noch eine Rückzahlung von über 17,- € zu. Können wir die einfach vom Anbieter verlangen oder haben wir die durch unsere Aktion eingebüst?

Ich hoffe ich nerve nicht mit meinem Unwissen und bin über jeden Rat echt dankbar. Liebe Grüße...

Offline Cremer

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #7 am: 16. Februar 2006, 22:03:32 »
@Beluma,

jetzt zieht Ihr Versorger dieses Register. Das war schon vor 6 Monaten in der Argumentationm \"out\"

Vielleicht knicken Sie doch vor lauter Aufzählung von §§§ ein :wink:

Urteil von Heilbronn besagt, dass man nicht erst eines Teiles seines Vermögens hingeben muss, um es dann zurückzufordern.

Natürlich findet das Wirtschaftsministerium keine Beanstandung, wenn der Preis nicht exorbitant hoch gegenüber den anderen Gasanbietern liegt. Das Wirtschaftsministerium prüft nicht die Kalkulationspsnannen und Gewinnen!!!
MFG
Gerd Cremer
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Offline rlc

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #8 am: 16. Februar 2006, 22:58:28 »
Sie brauchen auch keine 2% Aufschlag zu gewähren, das hat sich überholt.

Offline Pelikan

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #9 am: 17. Februar 2006, 01:03:56 »
moin moin,

@Beluma,

prüfen Sie doch mal mit der Gradtagtabelle gem. VDI 2067, Blatt 1
Januar  170    Gradtage  Juli       13,33 Gradtage  
Februar 150    Gradtage  August     13,33 Gradtage  
März    130    Gradtage  September  30    Gradtage  
April    80    Gradtage  Oktober    80    Gradtage  
Mai      40    Gradtage  November  120    Gradtage  
Juni     13,33 Gradtage  Dezember  160    Gradtage  

ob Ihr Versorger da richtig rechnet.
Eventuell versucht er ja die Abschläge \"hochzurechnen\".

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline Monaco

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #10 am: 17. Februar 2006, 07:26:13 »
@Beluma

Warum sollten Sie denn Ihren Versorger verklagen? Schließlich sind Sie doch mit den von Ihnen berechneten (gekürzten) Abschlägen/Kosten (wenn auch zunächst nur vorbehaltlich) einverstanden.
Ihr Versorger möchte doch offensichtlich mehr haben.
Dann soll er doch gefälligst selbst klagen!

@Pelikan

Die Gasversorger rechnen nach meinem Kenntnisstand nicht mit den \"allgemeinen durchschnittlichen Gradtagszahlen\", sondern mit exakt durch Messstationen ermittelten.
Leider lehnt es unser Versorger bisher ab, diese Zahlen zu veröffentlichen oder andersweitig bekannt zu geben. Soviel mal zum Thema \"Transparenz\". (Da wir jedoch die gesamte Abrechnungsperiode mit den alten Preisen rechnen, spielen Gradtagszahlen für eine exakte Berechnung von Teilzeitraümen für uns praktisch keine Rolle).


Gravierender finde ich jedoch folgenden Umstand:
Auf unserer letzten Abrechnung (August 2004-Oktober 2005) waren für 4 unterschiedliche Zeiträume (jeweilige Preissteigerungen) stets gleiche Brennwerte (6 Nachkommastallen) angegeben. Da dies so nicht sein kann, ist die Abrechnung (zumindest in der Darstellung) falsch!

Aus Versorgersicht könnte man dem nur entgehen, wenn man eine neue Berechnungsebnene einführt, in der die insgesamt verbrauchten kWh mit dem Durchschnittsbrennwert des vergangenen Abrechnungsjahres multipliziert werden. (Aber wir kennen ja die Grenzen und die unflexibilität der Abrechnungssysteme ...)

Einen Jahresdurchschnittsbrennwert für verschiedene Zeiträume zu verwenden, gaukelt eine Konstanz (dess Brennwertes) vor, die objektiv nicht gegeben ist.

Auch hierfür hat unser Versorger im Übrigen keine Erklärung. Mal ganz übertrieben dargestellt, könnte man darauf möglicherweise sogar eine Argumentation einer mathematisch falschen Berechnung aufbauen, wenngleich selbst ich zugeben muss, dass das dann wohl doch etwas zu weit ginge. Aber immerhin ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline hollmoor

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #11 am: 17. Februar 2006, 07:46:25 »
Zitat von: \"Monaco\"



Gravierender finde ich jedoch folgenden Umstand:
Auf unserer letzten Abrechnung (August 2004-Oktober 2005) waren für 4 unterschiedliche Zeiträume (jeweilige Preissteigerungen) stets gleiche Brennwerte (6 Nachkommastallen) angegeben. Da dies so nicht sein kann, ist die Abrechnung (zumindest in der Darstellung) falsch!

Aus Versorgersicht könnte man dem nur entgehen, wenn man eine neue Berechnungsebnene einführt, in der die insgesamt verbrauchten kWh mit dem Durchschnittsbrennwert des vergangenen Abrechnungsjahres multipliziert werden. (Aber wir kennen ja die Grenzen und die unflexibilität der Abrechnungssysteme ...)

Einen Jahresdurchschnittsbrennwert für verschiedene Zeiträume zu verwenden, gaukelt eine Konstanz (dess Brennwertes) vor, die objektiv nicht gegeben ist.

Auch hierfür hat unser Versorger im Übrigen keine Erklärung. Mal ganz übertrieben dargestellt, könnte man darauf möglicherweise sogar eine Argumentation einer mathematisch falschen Berechnung aufbauen, wenngleich selbst ich zugeben muss, dass das dann wohl doch etwas zu weit ginge. Aber immerhin ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.



Den Umstand finde ich auch auf unserer Rechnung und das auch schon auf der Abrechnung 2004.In den Abrechnungen davor sind Schwankungen festzustellen.Da werde ich bei Gelegenheit auch mal nachhaken!
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Cremer

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Wie sollen wir bezahlen?
« Antwort #12 am: 17. Februar 2006, 10:23:17 »
@pelikan,

Achtung mit den Gradtagzahlen, die sind in Deutschland unterschiedlich!!!

Es gibt je nach Region unterschiedliche !!!
MFG
Gerd Cremer
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Offline Cremer

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« Antwort #13 am: 17. Februar 2006, 10:32:27 »
@Monaco,

Mit den brennwertangaben bin ich in kontakt mit der Eichdirektion Bad Kreuznach.

Ich könnte Ihnen da mal etwas als Anlage rüberschieben bei Angabe der privaten e-mail adresse.

In 2004 wurden erstmalig der Brennwert über den gesamten Abrechnugnszeitraum festgeschrieben.

Die SW KH hat sogenante Höhenzonen definiert ( 100m bis 200m, über 200m, Vororte getrennt), laut Aussage der Eichdirektion.

Davor wurden mehrfach im Jahr, quartalsmäßig, die Brennwerte geändert.

Ob dies zusammenhängt mit der Umstellung der gesamten Software bei den SW im Dezember 2003???? Böse Zungen könnten ja was behaupten :wink:

Der Brennwert ist auf alle Fälle u.a. von der geodätischen Höhe, dem Luftdruck abhängig.

Die angegebenen Jahresbrennwerte sind also Abrechnungsbrennwerte und nicht die tatsächlichen physikalischen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RenateP

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« Antwort #14 am: 06. März 2006, 18:21:15 »
@Cremer,

gibt es solche Übersichten auch für die EWE? In meinen Abrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 sind Ganzjahreswerte angesetzt, die nur in der 2. und 3. Nachkommastelle differieren. Kann das richtig sein?
 :?

Viele Grüße

 

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