@Cremer
Über Ihre rechtlichen Einschätzungen darf man immer wieder verwundert sein.
Die neuen Verträge widersprechen somit § 242 BGB (Treu und Glauben) und sind daher nichtig.
An welcher juristischen Schule wird denn so etwas vermittelt ?!!
Die Folge einer
Vertragsnichtigkeit wäre, dass man als Kunde seinen vertraglichen Lieferanspruch verliert. :roll:
Es gibt doch gerade gar keine
neuen Verträge, sondern die
bestehenden Verträge sollen angepasst werden.
Sonderverträge, die nicht angepasst werden, haben ein Problem hinsichtlich § 310 Abs. 2 BGB.
Bei Kunden in der Grundversorgung werden die Verträge einfach durch öffentliche Bekanntmachung an die neue GasGVV angepasst. Eines Anerkenntnisses des Kunden in der Grundversorgung berdarf es dafür wahrlich nicht.
Bei Sonderverträgen nimmt der Kunde auch kein Schaden, wenn die Vertragsbedingungen auf die GasGVV gem. §§ 115, 116 EnWG umgestellt und angepasst werden.
Immerhin sind die Bedingungen bedeutend verbraucherfreundlicher.
Wer sich nun besonders
wünscht, weiter mit verbraucherfeindlicheren Bedingungen unterwegs zu sein, der gebe seinen Wunschzettel schnell beim Weihnachtsmann ab.
Wichtig ist nur, dass die Verträge nicht gekündigt, sondern im laufenden Vertragsverhältnis angepasst werden, so dass das Vertragsverhältnis bestehen bleibt.
@piwiwoe
Die Anpassung hat nichts mit dem Preiswiderspruch zu tun.
Man erkennt dadurch gerade nichts an.
Es ist deshalb gerade gut, dass man nicht zustimmen muss.
In Bad Kreuznach mag man dies anders sehen.
Noch einmal sehen, ob man in der Grundversorgung (Tarife K oder G) ist, oder ein Sondervertrag besteht:
http://www.twf-fn.de/idZ576199D28CBE8628/index/privatkunden/produkte_und_preise_privatkunden/twf_erdgas_pk.htm