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Autor Thema: Kürzung der Einzugserm. wird vom EVU abgelehnt WAS NUN ?  (Gelesen 6531 mal)

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Offline Hamster

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Kürzung der Einzugserm. wird vom EVU abgelehnt WAS NUN ?
« am: 19. Januar 2006, 21:00:05 »
nachdem ich per Musterbrief gegen die Preiserhöhung Einspruch eingelegt  und die Einzugsermächtigung gekürzt habe, teilt mir mein EVU mit, dass die Kürzung abgelehnt wird und ich zuküntig fristgerecht die Beträge in voller Höhe überweisen soll. Bei nicht vollständiger Zahlung kündigen Sie Mahnungen an. Auf eine sich hieraus evtl ergebende Sperrung wollen Sie derzeit verzichten.  
Wieder erklären Sie mir gebetsmühlenartig die Gründe für die Erhöhung und machen darauf aufmerksam, dass sobald das EVU die Billigkeit der Preise im Sinne des § 315 BGB bestreitet, der Kunde zur Geltendmachung seiner Rechte auf einen Rückforderungsprozess angewiesen sei. Sie verweisen u.a. auf ein Urteil des LGBerlin vom 14.06.2005 (Az.: 20 O 450/04) wonach der Kunde unter dem Einwand der Billigkeit keine Kürzungen vornehmen darf.
Außerdem verweisen sie immer wieder auf das Vergleichsmarktprinzip (Vergleich von unterschiedlichen Gaspreisen unter Berücksichtigung der spezifischen Kostensituation diverser Versorger) und darauf, dass die Bundes- und Landeskartellämter schließlich alles kontollieren und ihr Unternehmen in der Vergangenheit keinen Grund für Beanstandungen geliefert hätte.

Nun meine Fragen an euch \"Experten und Mitstreiter\":

1. Soll ich / muss ich jetzt auf dieses Schreiben reagieren oder reicht es aus wenn ich in Zukunft die gekürzten Abschläge überweise?
2. Wie soll ich reagieren, wenn die erste Mahnung ins Haus flattert?

bereits jetzt sage ich danke für jede Antwort

Gruß vom Niederrhein
Hamster

Offline Maverick

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Kürzung der Einzugserm. wird vom EVU abgelehnt WAS NUN ?
« Antwort #1 am: 19. Januar 2006, 21:30:05 »
Hallo Hamster,

auch ich bekomme wiederholt Mahnungen, seitdem ich gem. §315 BGB widersprochen und die Zahlungen gekürzt habe.

Was ich so von den Experten hier im Forum mitbekommen habe ist, daß durch den Widerspruch gem. §315 BGB die Forderungen des EVU nicht fällig werden und eine Zahlungserinnerung oder Mahnung den Verbraucher somit nicht in Verzug setzen kann.

Eigentlich bräuchte man also gar nichts zu machen und würde die Briefe einfach abheften.
Mein Gasversorger allerdings koppelt die Mahnungen immer mit einer Fristsetzung von 2 Wochen, und bei Fristsetzungen werde ich dann doch immer ein bißchen hellhörig.

Ich löse im Moment das Problem für mich, in dem ich mir ein Standardschreiben im Computer gespeichert habe, das ich immer dann rausziehe wenn eine neue Mahnung kommt. Ich habe es kurz und knapp gehalten und nur darauf hingewiesen, daß die vermeintlichen Forderungen wegen des Widerspruchs gem. §315 BGB gar nicht fällig und die Mahnung für mich somit irrelevant ist. Mit freundlichen Grüßen...
Ausserdem schicke ich dieses Standardschreiben nur per Fax - so habe ich Kosten minimiert und immer noch einen Sendebeweis.

Ich schreibe deshalb, weil ich in anderem Zusammenhang mal erfahren mußte, daß immer noch der alte Spruch gilt: \"Wer schreibt, der bleibt\".
Möchte mir in einem evtl. Gerichtsverfahren nicht vorwerfen lassen, ich hätte auf die Mahnungen nicht reagiert.

Vielleicht bin ich damit zu übervorsichtig. Ein Feedback von den rechtlichen Experten zu meinem gesonderten Thread,
Mahnungen/Mahngebühren bei dem es auch um diese Fragestellung geht, würde ich daher sehr begrüßen.

Viele Grüße aus Brandenburg,
Maverick

P.S.: Nur der Vollständigkeit halber: ich verfahre wie oben beschrieben bei Mahnungen per \"normalem\" Brief.
Sollte der Versorger aber einen gerichtlichen Mahnbescheid schicken, muß man innerhalb der angegebenen Frist beim Gericht Widerspruch einlegen, um nicht ohne Prüfung der Sachlage verurteilt zu werden. So mein Verständnis als Rechtslaie...
.... Maverick didn't come here to lose!

Offline Graf Koks

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Kürzung der Einzugserm. wird vom EVU abgelehnt WAS NUN ?
« Antwort #2 am: 19. Januar 2006, 21:48:56 »
@Hamster:

Der BGH hat u.a. in der Entscheidung VIII ZR 240/90 betont, dass das Nichteinschreiten der Kartellbehörden (öffentlich-rechtlich) für die zivilrechtliche Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB kein Junktim ist. Es ist dieses nur ein weiteres schönes Argument der GVU, immerhin eines, mit dem sie regelmäßig auch bei Gericht ihr Glück versuchen ...


M.f.G.
der Graf

Offline Cremer

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Kürzung der Einzugserm. wird vom EVU abgelehnt WAS NUN ?
« Antwort #3 am: 19. Januar 2006, 23:24:05 »
@Maverick,

der GF der SW KH hat mir gegenüber schriftlich in einer E-mail als auch in der öffentlichen  Livediskusion erklärt, dass Sperrungen zur Zeit nicht angewendet werden.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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