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Autor Thema: Landgericht Heilbronn erklärt Gaspreiserhöhungen für angemessen  (Gelesen 8507 mal)

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Anonymous

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Gerade auf Videotext gelesen.

Das Landgericht Heilbronn hat die Gaspreiserhöhungen der Heilbronner Gasversorgungsgesellschaft  vom Oktober 2004 für angemessen erklärt.
Die Gesellschaft habe anhand der offen gelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen, daß sie nur die Bezugskosten an die Gaskunden weitergegeben habe.
 :evil:  :evil:

Offline Cremer

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Landgericht Heilbronn erklärt Gaspreiserhöhungen für angemessen
« Antwort #1 am: 19. Januar 2006, 23:26:23 »
@Gast,

nur mal langsam, abwarten wie die Urteilsbegründung aussieht
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Schwalmtaler

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Landgericht Heilbronn erklärt Gaspreiserhöhungen für angemessen
« Antwort #2 am: 20. Januar 2006, 08:22:52 »
Das die \"kleinen Endverteiler\" nicht die großen Gewinner der Preiserhöhungen sind, ist uns allen ja bekannt. Aber dürfen Ihre nachgewiesenen Preiserhöhungen überhaupt an die Kunden weitergegeben werden, da diese in den meisten Fällen aufgrund Europa- und Kartellrechtwidriger Bezugsverträge beruhen. Die Frage lautet m.E. in wieweit die §§1,2 EnWG die Endverteiler dazu zwingen, selbst erst gegen die Preiserhöhungen vorzugehen, bevor diese für die Endverbraucher rechtskräftig fällig werden.

MfG
Schwalmtaler
\"Der noch sehnsüchtig auf seine JA wartet!\"

Offline uwes

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Landgericht Heilbronn erklärt Gaspreiserhöhungen für angemessen
« Antwort #3 am: 24. Januar 2006, 19:03:59 »
Zu dem Urteil aus Heilbronn habe ich bislang nur wenig gelesen. Das, was ich aber auf der Seite des LG Heilbronn gelesen habe, zeigt auf, dass die pressemäßige Herangehensweise von beiden Parteien möglicherweise unklug war.

Ich verstehe das Urteil so, dass die dortige Beklagte nach Vorlage bestimmter für die Preiskalkulation relevanter Unterlagen in zweiter Instanz auch nur deswegen gewonnen hatte. Der dortige Kläger hat die Berechnungen der Beklagten ausdrücklich nicht bestritten, so dass sie offenbar gem.
§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zugelassen wurden.

Wenn aber die Tatsachen für die Preisberechnung nicht angegriffen wurden, so stellt sich die Frage nur noch, ob sie ausreichend vorgetragen und erläutert worden sind. Das dürfte aber im Ergebnis eine Einzelfallfrage sein und nicht so sehr mit den Streitigkeiten insgesamt im Zusammenhang stehen.

Oder sehen Sie das anders?

Mit freundlichen Grüßen


Uwes
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Uwes
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Offline RR-E-ft

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Landgericht Heilbronn erklärt Gaspreiserhöhungen für angemessen
« Antwort #4 am: 25. Januar 2006, 18:33:50 »
@uwes

Wir sollten die Urteilsbegründung für eine Manöverkritik abwarten.

Unnötige Spekulationen sind wenig hilfreich.

Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut....



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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Landgericht Heilbronn erklärt Gaspreiserhöhungen für angemessen
« Antwort #5 am: 25. Januar 2006, 20:32:47 »
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Wir warten erst einmal die Urteilsbergründung ab.

Der Stand:

Der Kollege hatte beim Amtsgericht beantragt, festzustellen, dass die Preiserhöhung unbillig und unwirksam war.

Das Amtsgericht gab ihm recht. Das Landgericht hingegen hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.

Das Gericht hat also nicht festgestellt, dass die Preiserhöhung unbillig war.

Das prozessuale Gegenteil steht jedoch eben so weinig fest.

Denn der Versorger hat sicher nur beantragt, die Klage abzuweisen, hingegen nicht, festzustellen, dass die Preiserhöhungen angemessen und wirksam war.

So kann es bisher nur eine Abweisung der negierenden Feststellungsklage geben, nicht jedoch auch ein positives Feststellungsurteil zugunsten des Versorgers.

In dem Verfahren, egal wie es einmal endet, wird es also keine rechtskräftige Entscheidung geben, die einen billigen Preis feststellt.

Deshalb sind die Forderungen des EVU nach Unbilligkeitseinwand weiter nicht fällig.

Wenn also gekürzt wird, muss der Versorger auf Zahlung klagen......

Dabei ist das Rennen wieder vollkommen offen, weil ein anderes Gericht über eine andere Frage zu entscheiden hat.

Und dabei könnte also das Amtsgericht wieder zu der Auffassung gelangen, dass eine Zahlung mangels Nachweis der Billigkeit nicht fällig und also nicht geschuldet ist.

Dies gilt umso mehr, wenn im Zahlungsprozess die Unbilligkeit gegen den gesamten Preis eingewandt wird.

Dann unterliegt das Gericht jedenfalls nicht den Beschränkungen, die das Landgereicht wohl gesehen haben will.

Gestritten wird dann nämlich um den Gesamtpreis, dessen Billigkeit man nur durch Offenlegung der Kalkulation nachweisen kann.

Und dazu wissen wir vom Amtsgericht Karlsruhe, wie auch vom Landgericht Mannheim, dass ohne Offenlegung der Preiskalkulation eine Zahlungsklage des Versorgers insgesamt abgewiesen werden muss, der Versorger nicht einen müden Cent bekommt- egal wieviel er geliefert hat und ob nun irgendetwas schon angemessen wäre.

Das ist die saubere juristische Logik.

Und deshalb sollte sich der Heilbronner Gasversorger wie auch alle anderen, die das Urteil zum Teil als eine Genugtuung erfahren haben sollten, nicht zu früh freuen.

Der Fall ist erst dann beendet, wenn für die Gaslieferungen das vom Unternehmen geforderte Entgelt vollständig im Kasten klappert.

Es bleibt also weiter spanndend.

Möglicherweise wird der BGW seine Pressemitteilung dann ggf. noch einmal zu revidieren haben:


http://www.bgw.de/de/presse/pressemitteilungen/article_2006_1_19_5.html


Die scheint schon deshalb unzutreffend, weil über den entscheidenden Punkt durch das Landgericht gar nicht entschieden wurde.

Das Landgericht Heilbronn hat nämlich gar nichts tiefgreifend geprüft, weil es das Bestreiten der konkreten zahlen als nicht ausreichend und somit wohl als zugestanden wertete:

http://www.lgheilbronn.de/servlet/PB/menu/1193234/index.html


Damit hatte das Landgericht aber auch die gestiegenen Bezugskosten gar nicht eingehend zu prüfen.



Schon das KG Berlin hat in seinem Urteil vom 15.02.2005 in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass es in einer neuen Runde auch schon wieder vollkommen anders ausgehen kann:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/KG_050215_7U140-04.pdf

Was auch die Versorger wissen:

http://www.zfk.de/navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdf
http://www.managementcircle.de/pdf_upload/01-49627web.pdf



Denn nix ist fix.

Nach der Offenlegung ist vor der Offenlegung........


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline uwes

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Landgericht Heilbronn erklärt Gaspreiserhöhungen für angemessen
« Antwort #6 am: 25. Januar 2006, 23:15:17 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
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Das Gericht hat also nicht festgestellt, dass die Preiserhöhung unbillig war. Das prozessuale Gegenteil steht jedoch eben so weinig fest.

So kann es bisher nur eine Abweisung der negierenden Feststellungsklage geben, nicht jedoch auch ein positives Feststellungsurteil zugunsten des Versorgers.....

Das ist die saubere juristische Logik.

Und deshalb sollte sich der Heilbronner Gasversorger wie auch alle anderen, die das Urteil zum Teil als eine Genugtuung erfahren haben sollten, nicht zu früh freuen.....

Das Landgericht Heilbronn hat nämlich gar nichts tiefgreifend geprüft, weil es das Bestreiten der konkreten zahlen als nicht ausreichend und somit wohl als zugestanden wertete....


Schön, dass im Ergebnis genau das ausdrücken was ich auch schon meinte. wir sind einer Meinung.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Landgericht Heilbronn erklärt Gaspreiserhöhungen für angemessen
« Antwort #7 am: 27. Januar 2006, 19:55:49 »
Kurze Stellungnahme zum Urteilstext hier:

Gaspreisurteil LG Heilbronn veröffentlicht


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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