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Autor Thema: MITGAS, Sachsen-Anhalt  (Gelesen 65269 mal)

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Offline Gare

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #75 am: 23. Juni 2007, 01:47:55 »
.........so ist es mit mitgas, wo auch gern papier verschwendet wird.
da vor dem gerichtl. mahnbescheid die 2ten mahnungen bei mir noch etwas häufiger eintrafen, hab ich mich mit dem schreiben an mitgas etwas zurückgehalten. es hat nicht viel gebracht. :D
naja, nun ist es bei der ersten und dritten woche im monat geblieben, wo mg mich postalisch auf dem \"aktuellen\" stand hält.
merkwürdig nur, dass die forderungshöhe sich widerholt, wie eine achterbahnfahrt verhält und plötzlich nur noch 60% gefordert werden ........nein, die schenken mir nix........kommt alles im folgemonat wieder drauf und das bei stets gleichen abschlagszahlungen......das spielchen geht so jahr für jahr.
allerdings wird nach jeder auf 2004 beruhenden jahresabrechnung wieder von vorne begonnen.......von verjährung kann man aber da noch nicht sprechen...8)

__________________________________________________________________________
und noch etwas ganz anderes
da ich lange nicht mehr hier war....eigentlich seit dieser zeit....möchte ich an jemanden in stillem gedenken, der sich hier nie wieder zu wort melden wird.
m****o du fehlst, nicht nur hier.

Offline gastrom

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #76 am: 19. Juli 2007, 23:18:29 »
Hallo Ihr Mitstreiter,

damit keiner denkt, es sei Ruhe an der \"Front\" eingekehrt:

MITGAS hat mir dieser Tage die neuen „Geschäftsbedingungen ... zur Lieferung von Erdgas nach MITGAS Sondervertrag (Classic-Paket)“ zwecks „Anpassung der Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage“ zugeschickt.  Soweit -  sogut.
Was muss ich aber von folgender Formulierung unter 4.3 halten:

„Im Fall einer Entgeltanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Macht der Kunde von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.“

Mit dieser Formulierung wird ein Widerspruch gegen die Entgeltanpassung wegen Unbilligkeit garnicht in Erwägung gezogen. Sollte ich also meinen Sondervertrag wegen Entgeltanpassung kündigen, müsste mich doch MITGAS in die Grund- und Ersatzversorgung zum „Allgemeinen Tarif“ aufnehmen. Oder? (In dem Fall könnte ich ja dann den Gesamtpreis wegen Unbilligkeit rügen.)

Aber auf der Internetseite von MITGAS steht  u.a.:

 „Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden sowie Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 10.000 kWh.“

Mein Verbrauch beläuft sich jedoch auf ca. 30.000 kWh/a. Ich bezweifle, dass die Grenze von 10.000 kWh bezüglich Grundversorgung überhaupt rechtens ist.

Weiterhin schreibt MITGAS:

„In unseren ... Geschäftsbedingungen sind die neuen, verbraucherfreundlichen Regelungen der GasGVV eingeflossen.“

Eine der im Gegensatz zur alten AVBGasV verbraucherfreundlichen Regelungen ist meiner Ansicht nach in der GasGVV unter § 17 (Zahlung, Verzug) Abs. 1 Satz 3 formuliert:

„§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.“

Und diese Regelung ist nicht Bestandteil der jetzt vorliegenden Geschäftsbedingungen.

Grüße zur Nacht
gastrom

Offline Gare

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #77 am: 26. Mai 2008, 05:33:23 »
hier ist aber irgendwie ruhe eingekehrt.......hm......dachte man kann nach
fast 4 jahren mal was feiern :evil:
naja, die zeit arbeitet nicht nur für mitgas und das ist doch auch was wert. 8)

Offline Gare

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #78 am: 20. Juli 2008, 01:24:51 »
Zitat
Hallo Ihr Mitstreiter,

damit keiner denkt, es sei Ruhe an der \"Front\" eingekehrt:

das denkt man aber schon, bin ja auch mit schuld.
vielleicht wird es im herbst interessanter, wenn der thermin hält   :evil:

Offline hantschmann

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #79 am: 17. März 2009, 14:32:45 »
... was soll man auch nach der 41. zweiten Mahnung noch groß sagen? Es ist anscheinend ein gegenseitiges Belauern angesagt: Alles wiederholt sich jedes Jahr - das Korrigieren der Jahresrechnung, das Kürzen der Abschläge, die Mahnungen. Irgendwie wartet jeder auf den großen Knall, der mal klare Fronten schafft.
ha

Offline Gare

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #80 am: 29. März 2009, 04:21:58 »
ja stimmt, was die wiederholungen anbelangt.
auf den großen knall warte ich allerdings nicht.
es scheint auf verschiedenen ebenen, ein info-flus, nicht statt zu finden.
und wenn im herbst ein termin vom letzten jahr stattfindet, wird mir schwindlig, bei dem speed. :D
ja klare fronten.....das ist auch nicht immer gut, denn scheinbar wird es das nicht wirklich geben.
und irgendwelche schwammigen tatsachen, sehne ich auch nicht herbei.
dann ist nämlich ein entspanntes ende nicht in sicht, sondern nur neue turbulenzen.

Offline gastrom

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #81 am: 08. März 2012, 14:19:01 »
@all

Heute war die \"Energiedepesche\" vom März 2012 im Postkasten. Und da ist unter \"Geordneter Volksaufstand\" (Sachsen-Anhalt) zu lesen:

\"Seit 2006 klagt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt für 100 Verbraucher gegen die Mitgas. Erst am 2. November 2o11 (!) hat der erste Verhandlungstermin vor dem Landgericht Halle stattgefunden. Zu diesem Termin und mit dem nachfolgenden Hinweisbeschluss hat das Landgericht eine recht hoffnungsvolle Position vertreten.\"

Weiß jemand von dieser und wie sieht sie aus, diese \"hoffnungsvolle Position\"?

Sollte es sich jedoch um ein \"Betriebsgeheimnis\" in einem laufenden Verfahren handeln, müsste ich natürlich die vorstehende Frage zurück ziehen.

Frühlingsgrüße von gastrom

Offline Gare

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MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #82 am: 18. Juni 2012, 01:24:34 »
was letztes jahr durch das gericht und den berliner ra der vzsa  in dieser angelegenheit kommentiert wurde, habe ich \"durchwachsen\" in erinnerung.
da ich nicht zu hause bin kann ich auch nicht nachlesen und unterlasse es hier
aus verständlichen gründen, erinnerungen widerzugeben.

sollte dazu  eine konkretes anliegen bestehen, kann ich bei gelegenheit die unterlagen nachlesen und antworten.
allerdings bin ich sehr selten hier.

solang ich weiter den gaspreis vom sept. 2004 unter berücksichtigung angepasster abschläge bezahlen kann, also weiter relativ günstig gas beziehen darf, bin ich aus persöhnlicher sicht, nicht unzufrieden.
das ist leider das beste, was mir dazu unverfänglich einfällt.

Offline Gare

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Re: MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #83 am: 11. Juli 2012, 13:02:38 »
LG in H. neuer Thermin Kläger gegen Mitgas am 17.10.2012

Offline gastrom

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Re: MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #84 am: 13. Oktober 2012, 14:25:32 »
LG in H. neuer Thermin Kläger gegen Mitgas am 17.10.2012

Im Terminplan des LG Halle hier steht davon nichts.

Grüße von gastrom

« Letzte Änderung: 13. Oktober 2012, 14:30:41 von gastrom »

Offline gastrom

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Re: MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #85 am: 18. Oktober 2012, 14:27:21 »
@Gare

Sie hatten recht.

Gestern lief ein Termin beim LG - aber offensichtlich mal wieder ohne greifbares Ergebnis. Zumindest klang es in einem  Radiobeitrag vom MDR so an.

Grüße von gastrom

Offline RR-E-ft

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Re: MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #86 am: 18. Oktober 2012, 21:13:49 »
Soweit es sich bei den Klägern um Sondervertragskunden handelt, die außerhalb der Grundversorgung zu günstigeren Sonderpreisen beliefert werden, kommt es zunächst darauf an, ob in die einzelnen Verträge überhaupt Preisänderungsklauseln gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.11 Az. VIII ZR 34/11).

Wurden Preisänderungsklauseln gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen, kommt es darauf an, ob diese jeweils einbezogene Preisänderungsklausel einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.

Der BGH hatte bisher dafür gehalten, dass solche Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten, die zum einen vollinhaltlich der gesetzlichen Regelung des § 4 AVBGasV/ § 5 GasGVV entsprechen, wenn den Kunden für den Fall der Preisänderung zum einen  ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt ist und zudem vertraglich sichergestellt wr, dass die einseitige Preisänderung gerichtlich auf ihre  Billigkeit gem. § 315 BGB kontrolliert werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 56 f.).

Daran waren sogleich erhebliche Zweifel aufgekommen, nämlich mit Rücksicht auch auf das Transparenzgebot, welches zum einen die EU- Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klauselrichtlinie) und zum anderen auch die EU- Binnnenmarktrichtlinien Gas enthalten, so dass der BGH diese Rechtsfrage mit Beschluss vom 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 dem EuGH vorgelegt hatte.

Darauf hin kam in der EuGH- Rechtssache Az. C-92/11 (RWE Vertrieb gegen Verbraucherzentrale NRW)  die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 13.09.12 zu dem Ergebnis, dass dem EU- rechtlichen Tranzparenzgebot dabei jeweils nicht hinreichend Rechnung getragen wird und entsprechende Vertragsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasversorgers  deshalb als unwirksam zu verwerfen seien.
 
Eine Entscheidung des EuGH über diese Rechtsfrage steht indes bisher aus und bleibt abzuwarten.

Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11 deutlich herausgestellt, dass im Falle der Einbeziehung von Preisänderungsklauseln in einen Sondervertrag, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhalten, eine ergänzende Vertragsauslegung zugunsten des Gasversorgers dann ausscheiden muss, wenn der Versorger durch einen irgendgearteten Widerspruch des Kunden hinreichend Anlass hatte, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses in Erwägung zu ziehen, jedoch von seinem Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses keinen Gebrauch gemacht hat.

Der BGH verweist den Gasversorger also ausdrücklich darauf, nach einem irgend gearteten Erst- Widerspruch des Kunden gegen Preisänderungen den Sondervertrag  (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist) ordentlich zu kündigen, wenn der Kunde Preisänderungen widersprochen hatte und die Einbeziehung und Wirksamkeit von AGB- Preisänderungsklauseln zweifelhaft ist und im Streit steht.

Der BGH hat bereits entschieden, dass das für eine Klage auf Feststellung [dass dem Versorger ein Recht zur einseitigen Preisänderung nicht zusteht und einzelne einseitige  Preisänderungen deshalb unwirksam sind] notwendige besondere Feststellungsinteresse jedenfalls nicht dadaurch entfällt und die Klage deshalb nicht nachträglich unzulässig wird, wenn der Versorger im Laufe des Rechtsstreits das betroffene Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet.

Eine bis dahin zulässige und begründete Feststellungsklage bleibt es demnach weiterhin.
Insoweit dürften die versorgerseitigen Kündigungen keinen Einfluss auf das weitere Verfahren vor dem Landgericht Halle haben.

Handelt es sich um Sonderverträge und wurden Preisänderungsklauseln jedoch schon nicht wirksam einbezogen, liegt die Sache wohl klar (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11).

Sollte das LG Halle im derzeitigen Verfahrensstadium zu der Auffassung gelangen, dass es sich um Sonderveträge handelt und in alle betroffenen Sondervertragsverhältnisse gerade solche Preisänderungsklauseln wirksam einbezogen wurden, die dem Streit in der Rechtssache EuGH Az. C-92/11  zu Grunde leigen, wird es den Rechtsstreit womöglich gem. § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des EuGH über diese Rechtsfrage aussetzen.

Sollte der EuGH dort dazu kommen, dass solche Klauseln wirksam seien, käme es für die  Streitsentscheidung des Landgerichts Halle dann wohl darauf an, ob die einzelnen einseitigen Preisänderungen jeweils der Billigkeit entsprachen.

Die Klärung dieser Frage könnte mit hohen Kosten verbundene gerichtliche Sachverständigengutachten erfordern. So hatten etwa die Kläger in einem Sammelklageverfahren vor dem LG Frankfurt/ Oder gegen EWE für die Einholung eines - gegenbeweislichen -  gerichtlichen Sachverständigengutachtens einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 15.000 zu leisten.

Sollte der EUGH dort hingegen mit der Generalanwältin  zu dem Ergebnis kommen, dass solche Klauseln unwirksam sind, wird es auf eine solche Billigkeitskontrolle nicht ankommen. Dann wäre jedenfalls auch kein gerichtliches Sachverständigengutachten hierüber erforderlich.

Eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten des Gasversorgers wird in diesem Fall voraussichtlich daran scheitern, dass dieser auf die Erstwidersprüche der Kunden  hinreichend Anlass hatte, die Vertrageverhältnisse ordentlich zu kündigen, hiervon jedoch keinen bzw. erst jetzt Gebrauch gemacht hatte.

Nach alldem kann sich wohl kein betroffener Kunde, der sein Recht wahrgenommen, Preisänderungen widersprochen und Zahlungsbeträge entsprechend gekürzt hat, erfolgreich darüber beschweren, dass der Versorger seinerseits sein Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausübt.

Für eine ordentliche Kündigung bedarf es regelmäßig schon keinerlei Begründung und Rechtfertigung.

Die Vorgehensweise des LG Halle, die Entscheidungen höherrangiger Gerichte über die streitentscheidenden Rechtsfragen in anhängigen Pralellverfahren abzuwarten, erscheint für die Parteien und somit auch die Kläger vorteilhaft, da sie das Prozess- und Prozesskostenrisiko begrenzen, welche bei vollem Instanzenzug  über OLG/ BGH/ EuGH zu besorgen wären.

Die betroffenen Kläger werden im Falle eines für sie positiven Prozessausgangs im Ergebnis wohl deutlich davon profitieren, dass der Versorger erst jetzt von seinem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht, für sie deshalb bisher aufgrund der frühzeitigen Erst- Widersprüche schon über sehr lange Zeit eine ihnen durchaus vorteilhafte Situation bestand. Dies gilt vor allem dann, wenn die Kläger jeweils wom Erst- Widerspruch an und durchgängig ihre Zahlungen in den betroffenen, unbeendeten Vertragsverhältnissen entsprechend gekürzt haben.

Ohne es beschreien zu wollen:

Hätte das LG Halle bereits 2007 über die Klage entschieden und wäre man dann - wie in den Parallverfahren über solche Sammelklagen -  über OLG/BGH und EuGH durch die Instanzen gezogen, wäre man hinsichtlich einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage wohl auch noch nicht weiter.

Die streitentscheidenden Rechtsfragen, wann ein Sondervertrag vorliegt, unter welchen Voraussetzungen Allgemeine Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam in einen solchen einbezogen wurden und ob solche Klauseln dem Transparenzgebot entsprechen und deshalb der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten und wirksam sind, unter welchen Voraussetzungen ggf. welche  ergänze Vertragsauslegung in Betracht kommt, wurden erst jetzt höchstrichterlich entschieden bzw. befinden sich wie aufgezeigt vor dem EuGH immer noch in der Klärung.

Bei grundversorgten Tarifkunden war der BGH bisher - seit seiner Grundsatzentscheidung vom 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 - von der wirksamen gesetzlichen Einräumung eines einseitigen Preisänderungsrechts zugunsten des Gasversorgers ausgegangen, welches der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt.

Nach entsprechenden EuGH- Vorlagen (BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10) bestehen auch daran Zweifel und ist bis zu einer Entscheiodung des EuGH nunmehr vollkommen offen, ob den Versorgern gesetzlich ein Preisänderungsrecht bisher wirksam eingeräumt wurde.

Für den Fall, dass es nicht wirksam eingeräumt wurde, stellt sich auch dort die Frage, unter welchen Voraussetzungen ggf. welche ergänzende Vertragsauslegung greifen kann.

Erst nach Beantwortung dieser entscheidenden Rechtsfragen kann sich ergeben, ob es für die konkrete Streitentscheidung überhaupt erst noch auf die Billigkleitskontrolle der einzelnen einseitigen Preisänderungen ankommt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.12 Az. VI- 2 U [Kart] 10/11).







 

 

« Letzte Änderung: 19. Oktober 2012, 00:14:55 von RR-E-ft »

Offline Gare

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Re: MITGAS, Sachsen-Anhalt
« Antwort #87 am: 17. Januar 2013, 18:49:53 »
da mitgas seine klagenden kunden immer massiver aus den bestehenden verträgen entlässt, ist es nun auch für mich zeit, die spalte  stadt/versorger » m, zum monatsende mehr oder weniger zu verlassen.
naja……der spass mit mitgas geht zwar noch unbestimmt weiter. aber irgendwie fehlt etwas…….wahrscheinlich der lukrative gaspreis von 2004.   ;)  :'(

 

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