Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Androhung Versorgungsunterbrechung wegen angeblich rückständiger Mahnkosten  (Gelesen 34892 mal)

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Offline Erdferkel

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Webarchiv? - weiß ich gar nicht was das ist.

Aber gute Idee! Um die meist wertvollen Beiträge für spätere Zeiten zu erhalten, könnte man Sie auch jedesmal schnell kopieren und sogleich in eine Antwort einbauen.

Irgendwie sollte man zu dem stehen, was man hier von sich gibt.

Die eigene Unsicherheit könnte man mi dem Wörtchen 'wohl' zu Ausdruck bringen.

Auch die Hintergrundarbeit über PN scheint mir nicht das Gelbe vom Ei zu sein, sagte ich aber schon vor Zeiten.

Immerhin besteht bei offenem Posting die Möglichkeit, dass Besserwissende Fehler aufdecken.

Deshalb diskutieren wir hier offen.

berghaus 24.06.17


Yep.
Archiv gibts hier: https://archive.org/web/    Dort die url der seite eingeben und History verfolgen. Wenn ich am Wochenende bisschen Zeit hab schreib ich da was um das automatisch rüberzuschaufeln, war diesmal leider zu spät... zum Ausprobieren, Page 1und 2 von diesem Thema sind schon abgelegt, leider erst nach dem "Edit".

Offline Didakt

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@ berghaus,

zu Ihren Ausführungen unter Antwort # 28 und # 29:

Der Nutzung des Webarchivs bedarf es im Prinzip nicht. Die eigenen Beiträge im Forum sind nur für einen kurzen Zeitraum editierbar. Danach verbleibt der Text für die Nachwelt weiterhin unantastbar bestehen und ist ständig abrufbar.

Die PN ist die einzige Möglichkeit, sich selbst »vor Schüssen aus dem Hinterhalt« zu schützen. Aus Ihrer Anschauung jetzt und früher entnehme ich, dass Sie davon bislang verschont geblieben sind, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Substanz Ihrer Beiträge bislang keinen Grund bot, damit anzuecken. Meine Beiträge zu dieser Thematik in einem anderen Board dieses Forums scheinen Sie nicht gelesen zu haben. Warum glauben Sie, hat manch ein Forumsmitglied hier kurzerhand seine Segel gestrichen. Sie können so lange offen diskutieren, solange Sie nicht die Grenzen der öffentlichen freien Meinungsäußerung und ein-schlägige Rechtsbestimmungen überschreiten!

Zitat von: Ihnen
Woher weiß ich denn, dass der Versorger, nachdem ich das Hausverbot ausgesprochen habe (natürlich schriftlich), sein Ziel, zu sperren, weiter verfolgt.

Dazu ist doch nun schon alles, aber auch alles in begreiflicher Art und Weise gesagt.

Vorausgegangen ist doch wohl mit dem Hausverbot gleichzeitig auch die Aufforderung zur Rücknahme der Sperrandrohung an die Geschäftsleitung des EVU u. a. wie folgt: „Ich fordere Sie zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf, mir unverzüglich schriftlich zu erklären, dass
•   Ihr Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis nach wie vor nachkommt und Gas/Strom weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Konditionen liefert und
•   die von Ihnen in Aussicht gestellte/angedrohte Einstellung der Gas-/Stromlieferung gegenstandslos ist.
Entsprechende Erklärung erwarte ich bis spätestens am ... (Fristsetzung 2 Werktage) – vorab per Fax – hier eingehend.“

Nimmt der Versorger nach dieser Aufforderung die Sperrandrohung nicht zurück, muss damit gerechnet werden, dass er sich mit einer eV ein Zutrittsrecht zu verschaffen sucht. Dann sollte der Kunde seinerseits – und zwar spätestens nach der definitiven Sperrankündigung bei Beginn der 3-Tagesfrist – eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen. Dazu empfiehlt sich eine sachkundige Beratung, zum Beispiel durch einen RA oder die Verbraucherzentrale, wenn man sich dies selbst nicht zutraut.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2017, 17:30:48 von Didakt »

Offline Harry01

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Leider hatte ich bis jetzt kaum Zeit, um von Neuigkeiten zu berichten. Zunächst herzlichen Dank an Didakt für Ihre Privatnachricht. Damit kann ich etwas anfangen. Selbstverständlich werde ich es vertraulich behandeln.

Hier ein Update:

Am Freitag erhielt ich auf dem Postweg ein Schreiben in Bezug auf meine Verbraucherbeschwerde. Um es vorwegzunehmen: Das Vorhaben der Versorugungsunterbrechung wurde mit keinem Wort erwähnt bzw. wurde diese nicht zurückgenommen.

Die Mahnkosten wurden "aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" für storniert erklärt. Man hat das Mahnverfahren bis zum 5.Juli ausgesetzt.

Es folgt weiter ein widersprüchlicher Erklärungsversuch, wie die angeblich rückständigen 84 Euro zustandekommen. Es soll sich nunmehr um den Abschlag aus September 2016 handeln. Eine Kontoaufstellung wurde beigefügt. Es wird an dieser Stelle sogar bestätigt, daß die 10 Euro Mahnkosten und der Abschlag verrechnet wurden.

Zur Erläuterung:
Es gab in der Jahresschlußrechnung 2015/2016 ein Guthaben. In der Rechnung wuden der Abschlag für September 2016 sowie 10 Euro Mahnkosten mit dem Restguthaben verrechnet. In einem zeitnah eingereichten Einwand zu dieser Abrechnung bat ich um Erklärung bzw. Nachweis für die Berechtigung dieser Mahnkosten und fordete zur Auszahlung des Restguthabens auf. Ohne weitere Reaktion auf mein Einwandschreiben wurde ein paar Tage später das vollständige Guthaben ausgezahlt, und zwar OHNE die Verrechnung dieser 10 Euro Mahnkosten und ohne Verrechnung des erwähnten Abschlags i.H.v. 84 Euro. Im Oktober 2016 begann dann ganz normal mit der Zahlung der Abschläge.

So. Im weiteren Text des Schreibens heißt es bzw. wird bestätigt, daß die 10 Euro Mahnkosten storniert und das Guthaben überwiesen wurde und der Abschlag für September 2016 sei daher noch nicht gezahlt und die Zahlungen wurden mit den ältesten Zahlungen verrechnet.

Hinweis: Im Verwendungszweck vermerke ich immer den Monat, auf den sich der Abschlag bezieht und daß dieser unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird.

Noch am Freitag habe ich auf das Schreiben reagiert und darauf hingewiesen, daß dem Schreiben das Wichtigste, nämlich die Aufhebung der Sperrandrohung nicht zu erkennen ist und ich davon ausgehe, daß diese weiterhin Bestand hat.

Ich habe nunmehr an das bereits bestehende Hausverbot erinnert und es nochmals untersagt, der Firma E.ON und seinen beauftragten Firmen und Dienstleistern mein Grundstück zur Durchführiung einer Versorgungsunterbrechung aufzusuchen und zu betreten.

Da das vollständige Guthaben ausgezahlt wurde und der bereits verrechnete Abschlag aus September 2016 damit wieder zurückgezahlt wurde, habe ich den Energieversorger nunmehr in Annahmeverzug gesetzt und darauf hingewiesen, daß der Rückstand von ihm selbst verursacht wurde und dieser weiterhin strittig und somit nicht fällig ist.

Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung soll mir nunmehr bis Dienstag der kommenden Woche bestätigt werden, daß die angedrohte Versorgungsunterbrechung zurückgenommen wird.

Wie seiht das denn jetzt in Bezug auf das Mahnverfahren aus? Ist das jetzt eher so zu sehen, als wenn es von vorn beginnt, also die Sperrandrohung erstmal hinfällig ist? Ich bin gerade etwas unsicher, ob ich bei Nichtreaktion den Weg der Einstweiligen Anordnung gehen sollte oder ob ich hier eher mit Kanonen auf Spatzen schieße.

Offline berghaus

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@Harry01

Wenn ich alles richtig verstanden habe, fehlt doch der Abschlag von 84 € für September 2016.

Er  sollte  zunächst mit dem Guthaben verrechnet werden. Es wäre also das Guthaben minus 84 € ausgezahlt worden.

Nun aber wurde das ganze Guthaben ausgezahlt. Sie hätten also den Abschlag für September noch überweisen müssen.

Sie haben aber mit den Abschlagszahlungen erst im Oktober 2016 begonnen, sagten Sie.

Wenn dem so ist, zahlen und gut ist!


berghaus 25.06.17
« Letzte Änderung: 25. Juni 2017, 23:40:09 von berghaus »

Offline Harry01

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Nein @berghaus, zahlen aus Prinzip nicht!

Dann hätten die sich doch früher rmelden können und nicht fast ein Jahr später und dann gleich trotz Unverhältnismäßigkeit allein schon wegen der Geringfügugkeit unzulässig die Versorgungsunterbrechung androhen, um Angst zu schüren. Das ist einfach nur frech und bei sowas spiele ich nicht mit, und erst Recht nicht bei diesem Versorger! Allein die sofortige Stornierung der 50 Euro Mahnkosten aufgrund meiner Beschwerde zeigt doch, daß da was faul sein muß.

Der Abschlag war bezahlt durch die Verrechnung und durch die vollständige Guthabenauszahlung wurde die Annahme des Abschlags verweigert und der Rückstand ist hausgemacht.

Offline berghaus

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Hallo Harry01,

ich wollte meinen Beitrag gerade noch ein wenig erweitern, da sind Sie mir mit Ihrer Antwort zuvorgekommen.

Ihre Wut ist verständlich, ich glaube aber nicht, dass Sie damit bei dem Versorger und erst recht beim Gericht etwas bewirken können.

Wenn der Rückstand besteht, werden Sie wohl auch die von Didakt empfohlene Einstweilige Verfügung nicht bekommen.


Zitat
Von Didakt in Antwort #20
Meine Empfehlung ist nicht allein »auf meinem Mist« gewachsen. Zum besseren Verständnis siehe folgendes Zitat aus einer Empfehlung des BdEV. Autorin ist m.E. eine RA’in.
Zitat von: http://www.energieverbraucher.de/de/versorgungssperre__1717/
Wenn der Versorger die Sperrandrohung nicht zurücknimmt, dann sollte man eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Versorgungssperre beim Amtsgericht beantragen.

Leider hat Didakt nicht auch auf den folgenden Absatz in den Ausführungen der RA’n in den Empfehlungen des BdEV hingewiesen.

Wurde die Versorgungssperre konkret angedroht?
Nach § 19 Abs (2) GasGVV muss eine Versorgungssperre vier Wochen vorher angekündigt werden. Eine Sperrandrohung muss eindeutig erkennen lassen, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Ein konkretes Datum muss nicht genannt sein. Der Beginn der Unterbrechung muss dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt werden.
Oft verbinden Versorger ihre Mahnungen mit einer Sperrandrohung. Sofern kein konkretes Sperrdatum genannt ist, handelt es sich nicht um eine konkrete Sperrankündigung im Sinne des Gesetzes. Dann ist Ruhe angesagt. fett von mir

Ich habe schon früher hier im Forum gesagt, dass es als Betroffener schwer ist, Ruhe zu bewahren.

Man weiß nicht, woran man (eindeutig) erkennen kann, 'dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt'

berghaus 26.06.17


Offline Harry01

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Hallo berghaus,

mich stört einfach nur, daß ich immer nur halbherzige und unvollständige Antworten vom Versorger bekomme. Ich kann soweit Ruhe bewahren. Bis zum 5. Juli ist das Mahnverfahren ausgesetzt und bis dahin bin ich mir eigentlich ziemlich sicher, daß noch eine Antwort vom Versorger erfolgt. Zahlen werde ich jedenfalls vorerst nicht. Der Juli-Abschlag ist der letzte Abschlag in diesem Abrechnungszeitraum. Vielleicht ziehe ich den einfach etwas vor, dann ist das Konto zumindest bis zum Termin der errechneten Sperrung ausgeglichen.

In 2005 gab es eine ähnliche Situation wegen der Preiskürzungen. Der Versorger hat die Einstweilige Anordnung verloren und sich hinterher in einem Schreiben sogar entschuldigt, daß die Sperrung überhaupt angedroht wurde. Dies wäre ein Versehen gewesen. Das könnte hier also auch der Fall sein.

Offline Didakt

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@ Harry01,
nachr. @ berghaus

Wenn der aktuelle Sachverhalt mir von Anfang an so bekannt gewesen wäre, wie Sie ihn jetzt schildern, hätte ich mir meine Beiträge im Forum und Ihre Info per PM ersparen können. Dann hätte ich Ihnen emp-fohlen, eine Lösung in anderer Form anzustreben. So wie die Dinge jetzt aussehen, ist momentan von gerichtlichen Schritten abzusehen.

Sie wissen ja, dass Ihr Grundversorger mein ehemaliger „Lieblingsversorger“ war. Mit dem habe ich Fälle der gegenständlichen Art mit Androhung von Versorgungssperren bereits in den Jahren 2008, 2009 ausge-fochten und bereinigt, ohne auf eine Schutzschrift oder eV zurückgreifen zu müssen. Das Problem dort scheint immer noch das gleiche wie damals zu sein: Ich hatte dort mit Mitarbeitern zu tun,  die sich dadurch auszeichneten, Ihre Buchhaltung nicht im Griff zu haben, fragwürdige Verbrauchsabrechnungen erstellten, sich außerstande zeigten, auf gezielte Kundenbeschwerden/Eingaben adäquate Antworten zu geben, sondern in der Regel nach langen Wartezeiten mit Schreiben aus Textbausteinen am Thema vorbeiagierten.

In Ihrem Fall scheint es mir notwendig zu sein, die Jahresverbrauchsabrechnung 2015/16 durch eine eigene Verbrauchsabrechnung (nach Muster) auf den Prüfstand zu stellen und darin nachvollziehbar die Aus-zahlung/Verrechnung des Restguthabens darzulegen bzw. mit den Abschlagszahlungen für das laufende Verbrauchsjahr in Einklang zu bringen. Das Ergebnis wird – wie auch immer – zeigen, „wo der Hase im Pfeffer liegt“. Damit wäre der Versorger dann zu konfrontieren.
« Letzte Änderung: 26. Juni 2017, 17:35:16 von Didakt »

Offline Didakt

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@ berghaus

Zitat von: Ihnen unter Antwort # 35
Leider hat Didakt nicht auch auf den folgenden Absatz in den Ausführungen der RA’n in den Empfehlun-gen des BdEV hingewiesen.
Doch, und zwar bereits unter Antwort # 4 und 10 (wenn man denn die Links öffnet und auch detailliert liest) und später noch einmal in der PM. Also bitte keine falschen Beschuldigungen.  :)

Offline Harry01

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Wenn der aktuelle Sachverhalt mir von Anfang an so bekannt gewesen wäre, wie Sie ihn jetzt schildern, hätte ich mir meine Beiträge im Forum und Ihre Info per PM ersparen können.
Nein, das hätten Sie auf gar keinen Fall. Daß der Versorger den Sachverhalt jetzt so darstellt, hat sich doch erst aus seinem Schreiben vom Freitag ergeben. In der Mahnung wurde definitiv der Abschlag aus Mai 2017 als rückständig angegeben.

Dann hätte ich Ihnen emp-fohlen, eine Lösung in anderer Form anzustreben.
Wie könnte diese Lösung aussehen?

Sie wissen ja, dass Ihr Grundversorger mein ehemaliger „Lieblingsversorger“ war.
Ja, das wieß ich natürlich noch.

Mit dem habe ich Fälle der gegenständlichen Art mit Androhung von Versorgungssperren bereits in den Jahren 2008, 2009 ausge-fochten und bereinigt, ohne auf eine Schutzschrift oder eV zurückgreifen zu müssen. Das Problem dort scheint immer noch das gleiche wie damals zu sein: Es mangelt im unmittelbaren operativen Bereich scheinbar immer noch an qualifizierten Kräften, die sich dadurch „auszeichnen“(auszeichneten), Ihre Buchhaltung nicht im Griff haben, fragwürdige Verbrauchsabrechnungen erstellten, sich außerstande zei-gen/zeigten, auf gezielte Kundenbeschwerden/Eingaben adäquate Antworten zu geben, sondern in der Regel nach langen Wartezeiten mit Schreiben aus Textbausteinen am Thema vorbeiagieren/agierten.
Mich bzw. sicher auch andere Verbraucher stört einfach, daß die so leichtfertig mit ihren Sperrandrohungen umgehen.

In Ihrem Fall scheint es mir notwendig zu sein, die Jahresverbrauchsabrechnung 2015/16 durch eine eigene Verbrauchsabrechnung (nach Muster) auf den Prüfstand zu stellen und darin nachvollziehbar die Aus-zahlung/Verrechnung des Restguthabens darzulegen bzw. mit den Abschlagszahlungen für das laufende Verbrauchsjahr in Einklang zu bringen. Das Ergebnis wird – wie auch immer – zeigen, „wo der Hase im Pfeffer liegt“. Damit wäre der Versorger dann zu konfrontieren.
Ich habe doch auf die Verbrauchsabrechnung 2015/2016 mit einem Einwand reagiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da brauche ich nichts darlegen o.ä. Das Guthaben ist im September 2015 entstanden und durch die Entstehung und der in der Abrechnung mitgeteilten Verrechnung war der Septemberabschlag bezahlt und die Sache für mich eigentlich erledigt, was den Abschlag anging. Überraschenderweise wurde aber im Oktober 2016 ohne weitere Stellungnahme das gesamte errechnete Guthaben ausgezahlt, also mit dem bereits verrechneten Abschlag für September 2016, weshalb sich das Unternehmen hier nachweislich im Annahmeverzug befindet.

Ob das nun gerichtliche Schritte in Bezug auf die Sperrandrohung rechtfertigt oder diese erfolgreich wären, ist erstmal dahingestellt. Ich möchte hier lediglich bestätigt haben, daß nicht gesperrt wird. Um die Rechtmäßigkeit des Betrages kann ich mich dann immer noch mit dem Versorger auseinandersetzen. Wie gesagt, der Abrechnungszeitraum ist so gut wie zu Ende und mit der folgenden Verbrauchsabrechnung würde sich zeigen, ob der Betrag wirklich noch rückständig ist oder nicht.

Offline Erdferkel

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???
"Nein, das hätten Sie auf gar keinen Fall. Daß der Versorger den Sachverhalt jetzt so darstellt, hat sich doch erst aus seinem Schreiben vom Freitag ergeben. In der Mahnung wurde definitiv der Abschlag aus Mai 2017 als rückständig angegeben."

Eröfffnungspost:
"Heute jedoch erhielt ich eine "Mahnung und Hinweis auf die Versorgungsunterbrechung in vier Wochen". Ich soll einen Rückstand von 134 Euro überweisen. Dieser Rückstandsbetrag setzt sich in der Aufstellung aus einem angeblich nicht gezahlten Abschlag im Mai 2015 i.H.v. 84 Euro zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 50 Euro (!) zusammen."

Was jetzt? Rückstand seit 2015 oder 2017? Ich steig hier langsam nicht mehr durch.

Egal, auch ich hätte meine Lösungsvorschläge nicht gepostet, hätte ich die History von Harry01 vorher zur Kenntnis genommen. Insofern finde ich das Thema unpassend, verwirrt nur. Wer tatsächlich von einer Sperre bedroht ist findet hier unter den entsprechenden Selektoren bei der Suche keine wirkliche Hilfe.
@Didakt: Was erlauben Sie sich eigentlich hier über die Qualifikation von Mitarbeitern zu urteilen? Kennen Sie die internen Weisungen des Unternehmens?





Offline Didakt

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@ Erdferkel,

Zitat von: Ihnen Heute um 15:45:14
…Was erlauben Sie sich eigentlich hier über die Qualifikation von Mit-arbeitern zu urteilen?
Bitte halten Sie sich aus Dingen heraus, die Sie nicht beurteilen können. Ich trete für meine Aussagen Be-weise an. Wenn Sie die lesen, werden sich Ihnen die Haare sträuben. Von einem solchen Unternehmen erwarte ich Handlungen, die sich an den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu orientieren haben. Es ist für mich entgegen Ihrer Meinung schlicht unvorstellbar, dass die Corporate Identity dieser Firma andere Ziele verfolgt. Eigene Erfahrungen bezeugen allerdings Gegenteiliges.

@ Harry01,

Sie können Ihre Ansichten vertreten und verfolgen, wie Sie wollen und es für richtig halten. Es obliegt jedenfalls auch Ihrer Kontrolle, das Sie dem § 433 (2) BGB grundsätzlich Rechnung tragen. Im Übrigen fallen Mahnungen ja auch nicht einfach vom Himmel, sondern basieren in der Regel auf missachtete ter-mingerechte Zahlungsverpflichtungen.

Wie sich nun herausstellt, ist der unterstellte „offene Betrag“ ja tatsächlich auch nicht einfach vom Himmel gefallen. An der Aufklärung dieser Ungereimtheit hätte ich an Ihrer Stelle allerdings aktiv mitgewirkt, und zwar bereits in der ursprünglichen Entstehungsphase. Denn da ist schon einiges schiefgelaufen, soweit ich das nach Ihrer Schilderung/meinem jetzigen Kenntnisstand beurteilen kann.

Guthaben aus Energierechnungen sind nämlich unverzüglich zu erstatten (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14). Verrechnungen mit Abschlägen des folgenden Verbrauchszeitraums sind unzulässig. Das haben Sie ja auch bemängelt. Der später doch noch vorgenommenen Auszahlung dieses Guthabens hätte zwangsläufig eine korrigierte Jahresverbrauchsabrechnung für 2015/16 vom Versorger folgen/von Ihnen dort eingefordert werden müssen und damit einhergehend auch die Ausgabe eines ange-passten, korrekten Abschlagsplanes für das laufende Jahr 2016/17.
Wenn Sie diesem Abschlagsplan dann nachgekommen wären, hätte sich doch wohl alles in Wohlgefallen aufgelöst.

Wo ist also das Problem? Es lässt sich noch alles mit wenig Aufwand im Zuge eines begründeten, gut formulierten Widerspruchs gegen die ergangene Jahresverbrauchsabrechnung und einer überschaubaren, nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts in einer „Eigenen Verbrauchsabrechnung“ Ihrerseits revi-dieren, in die richtigen Bahnen lenken und den Versorger davon zu überzeugen.

Offline Harry01

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Im Übrigen fallen Mahnungen ja auch nicht einfach vom Himmel, sondern basieren in der Regel auf missachtete ter-mingerechte Zahlungsverpflichtungen.
Sinngemäß ist hier doch aber genau das passiert. Man zahlt pünktlich die Abschläge, nichts passiert weiter und dann flattert aus heiterem Himmel eine Mahnung ins Haus und die Sperrung wird angedroht wegen eines augenscheinlich korrekt und fristgerecht gezahlten Betrages. Ohne Nachfrage bzw. Beschwerdeeinlegung hätte ich ja nicht einmal erfahren, um welchen Abschlag es tatsächlich geht.

An der Aufklärung dieser Ungereimtheit hätte ich an Ihrer Stelle allerdings aktiv mitgewirkt, und zwar bereits in der ursprünglichen Entstehungsphase.
Und wie, wenn ich von einer "Entstehungsphase" überhaupt nichts mitbekommen habe?

Denn da ist schon einiges schiefgelaufen, soweit ich das nach Ihrer Schilderung/meinem jetzigen Kenntnisstand beurteilen kann.
Sehe ich anders. Ich gehe zunächst davon aus, daß es seine Richtigkeit hat, wenn das entstandene Guthaben ausgezahlt wird, worum ich in dem Einwansdchreiben zur Verbrauchsabrechnung bat.

Guthaben aus Energierechnungen sind nämlich unverzüglich zu erstatten (s. Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.12.2014, Az: I-20 U 136/14). Verrechnungen mit Abschlägen des folgenden Verbrauchszeitraums sind unzulässig.
Sehen Sie, das wußte ich nämlich nicht. Demnach hätte der Versorger das also gar nicht erst machen dürfen. Das macht der aber immer so.

Das haben Sie ja auch bemängelt.
Nein, das habe ich nicht bemängelt. Ich hatte lediglich bemängelt, daß in der Verbrauchsabrechnung mit dem Guthaben 10 Euro Mahnkosten verrechnet wurden. Diese sind ja anscheinend auch "verdampft", wie mir das in dem Schreiben vom Freitag ja mitgeteilt wird. Sie wurden ohne weitere Stellungnahme storniert.

Der später doch noch vorgenommenen Auszahlung dieses Guthabens hätte zwangsläufig eine korrigierte Jahresverbrauchsabrechnung für 2015/16 vom Versorger folgen/von Ihnen dort eingefordert werden müssen und damit einhergehend auch die Ausgabe eines ange-passten, korrekten Abschlagsplanes für das laufende Jahr 2016/17.
Sie wissen doch selbst, daß es utopisch ist, das von diesem Versorger zu verlangen. Es wurden und werden keine korrigierten Verbrauchsabrechnungen ausgestellt, auch wenn  man dies fordert.

Wenn Sie diesem Abschlagsplan dann nachgekommen wären, hätte sich doch wohl alles in Wohlgefallen aufgelöst.
Ich habe den Abschlagsplan exakt und fristgerecht befolgt. Der Abschlag September 2015 war durch die Verrechnung bezahlt. So steht es in der Abrechnung. Durch die Auszahlung des Guthabens wurde er wieder zurückgezahlt. Das laste ich mir nicht an. Das hätte man mir mitteilen müssen, wenn man den der der Annahme verweigerten Abschlag zurückhaben wollte, und das nicht erst ein dreiviertel Jahr später in Form der Androhung einer Versorgungsunterbrechung. Stattdessen wurde ohne mein Einverständnis die auf den Zeitpunkt bestimmten Abschläge einfach auf die älteste Schuld angerechnet. Dadurch sah die Mahnung so aus, daß der Abschlag Mai 2017 nicht gezahlt wurde. Das kann es auch nicht sein.

Wo ist also das Problem? Es lässt sich noch alles mit wenig Aufwand im Zuge eines begründeten, gut formulierten Widerspruchs gegen die ergangene Jahresverbrauchsabrechnung und einer überschaubaren, nachvollziehbaren Darlegung des Sachverhalts in einer „Eigenen Verbrauchsabrechnung“ Ihrerseits revi-dieren, in die richtigen Bahnen lenken und den Versorger davon zu überzeugen.
Sie meinen also, ich soll zwei Monate vor Schlußrechnung des laufenden Verbrauchszeitraums noch den Aufwand betreiben, einen Widerspruch gegen die letzte Verbrauchsabrechnung wegen dieses einen Abschlags, der in zwei Monaten sowiso "verpufft", schreiben und eine korrigierte Abrechnung fordern?

Offline berghaus

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@Harry01

Können Sie denn schon überschläglich ausrechnen, wenn Sie den Gas-Verbrauch unter Berücksichtigung von Jahresgradzahlen hochrechnen, ob es in der nächsten Jahresabrechnung (Ende August!?) zu einer Nachzahlung oder Gutschrift kommt, je nachdem, ob Sie den ausstehenden Septemberabschlag 2016 von 84 € noch zahlen oder auch nicht?

Gab es mit der Jahresrechnung 2016 auch einen Abschlagsplan für das nächste Jahr?

berghaus 26.06.2016


Offline Harry01

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@Harry01

Können Sie denn schon überschläglich ausrechnen, wenn Sie den Gas-Verbrauch unter Berücksichtigung von Jahresgradzahlen hochrechnen, ob es in der nächsten Jahresabrechnung (Ende August!?) zu einer Nachzahlung oder Gutschrift kommt, je nachdem, ob Sie den ausstehenden Septemberabschlag 2016 von 84 € noch zahlen oder auch nicht?
Nein, kann ich nicht. Ich habe keinen Zugang zum Gaszähler. Der Verbrauch wird vom Versorger abgelesen. Bitte daraus jetzt keine Nebendiskussion starten. Es ist hier eine etwas ungünstige Grundstückskonstellstion. Mehr möchte ich an dieser Stelle dazu nicht sagen.

Gab es mit der Jahresrechnung 2016 auch einen Abschlagsplan für das nächste Jahr?
Ja, den gibt es.

 

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